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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 10.06.2005
Aktenzeichen: IV B 247/03
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 | |
FGO § 60 Abs. 3 | |
AO 1977 § 181 Abs. 5 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unbegründet.
1. Ist das Urteil des Finanzgerichts (FG) auf mehrere Gründe gestützt, kann die Nichtzulassungsbeschwerde nur dann Erfolg haben, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) vorliegt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 2. Mai 1974 IV B 3/74, BFHE 112, 337, BStBl II 1974, 524, und vom 17. April 2000 X B 9/00, BFH/NV 2000, 1334; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 31, m.w.N.).
2. Das FG hat im Streitfall sein Urteil auf drei Gründe gestützt. Zum einen hält es die Klage für unzulässig, weil sich das mit dem ursprünglichen Einspruch vom 9. Januar 1997 gegen die Gewinnfeststellung 1989 vom 6. Dezember 1996 verfolgte Begehren durch Erlass des Abhilfebescheides vom 5. Mai 1997 erledigt habe. Eine Weiterverfolgung der Anfechtung mit einem nochmaligen Einspruch und der Geltendmachung neuer Streitpunkte sei somit unzulässig (Urteilsgründe unter I.1.). Zum anderen steht nach den Darlegungen des FG der Zulässigkeit der jetzigen Klage die beiderseitige Erledigungserklärung des Vorprozesses ... zu demselben Streitgegenstand entgegen (Urteilsgründe unter I.2.). Schließlich führt das FG aus, dass die Klage --ihre Zulässigkeit unterstellt-- auch sachlich unbegründet wäre, weil entgegen der Auffassung der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) die reguläre Feststellungsverjährung rechtzeitig durch Einlegung eines Einspruchs gehemmt worden sei (Urteilsgründe unter II.2.).
a) Hinsichtlich des ersten Argumentationsstrangs macht die Klägerin überhaupt keine Zulassungsgründe i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 FGO geltend, wenn man von der in anderem Zusammenhang geäußerten --fernliegenden-- These absieht, bei der als "Einspruch" bezeichneten Eingabe vom 9. Januar 1997 habe es sich nicht um einen solchen gehandelt.
b) Was den zweiten Begründungskomplex angeht, macht die Klägerin geltend, es müsse höchstrichterlich geklärt werden, ob die materielle Bindungswirkung einer in einem vorangegangenen finanzgerichtlichen Verfahren protokollierten tatsächlichen Verständigung der Klage gegen einen rechtsfehlerhaft erteilten Abhilfebescheid entgegenstehe.
Diese Frage ist im Streitfall nicht klärungsfähig. Das FG hat den Sachverhalt dahin gehend gewürdigt, dass der vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) im Anschluss an die im Erörterungstermin vom 7. August 2001 protokollierte Einigung erlassene Gewinnfeststellungsbescheid 1989 vom 18. September 2001 das Ergebnis der Einigung exakt wiederspiegelt. Abgesehen davon, dass die tatsächlichen Würdigungen des FG einer Überprüfung im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zugänglich sind (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 81, m.w.N.), ist die Wertung des FG offensichtlich zutreffend.
Die von der Klägerin für notwendig gehaltene Aufnahme eines Hinweises nach § 181 Abs. 5 der Abgabenordnung (AO 1977), demzufolge die Feststellung nur für solche Steuerfestsetzungen von Bedeutung ist, für die die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist, stellt eine Ausnahme dar. Nachdem Gegenstand des vorangegangenen Rechtsstreits auch die Frage der Verjährung war, hätte die Klägerin auf der Aufnahme eines Hinweises nach § 181 Abs. 5 AO 1977 bestehen müssen, wenn sie einer uneingeschränkten Gewinnfeststellung in der vereinbarten Höhe nicht zustimmen wollte.
c) Darauf ob die dritte Begründung des FG-Urteils Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft, kommt es demnach nicht mehr an.
3. Die von der Klägerin erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch. Das gilt insbesondere für die Rüge der unterlassenen Beiladung der Ehefrau des Liquidators als Erbin der ausgeschiedenen dritten Kommanditistin. Von einer gemäß § 60 Abs. 3 FGO notwendigen Beiladung kann abgesehen werden, wenn die Klage offensichtlich unzulässig ist (BFH-Entscheidungen vom 9. Mai 1979 I R 100/77, BFHE 128, 142, BStBl II 1979, 632; vom 19. Oktober 2001 V B 54/01, BFH/NV 2002, 370). Das war hier infolge der Eindeutigkeit der Einigung im Erörterungstermin vom 7. August 2001 der Fall.
Ende der Entscheidung
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