Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 15.06.2001
Aktenzeichen: IV B 25/00
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 a.F.
FGO § 91 Abs. 2
ZPO § 227 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Von einer Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) abgesehen.

Die Beschwerde ist nicht zulässig.

Da das Urteil des Finanzgerichts (FG) vor dem 31. Dezember 2000 verkündet wurde, richtet sich die Zulässigkeit der Beschwerde nach den Vorschriften der FGO in der bis zu diesem Zeitpunkt gültigen Fassung (--FGO a.F.--; Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze, BGBl I 2000, 1757).

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben einen Verfahrensmangel, auf dem das Urteil beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO a.F.) nicht entsprechend den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. bezeichnet. Zwar kann der Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--; § 96 Abs. 2 FGO) durch eine unzutreffende Behandlung eines Antrags auf Aufhebung eines anberaumten Termines verletzt sein (§ 227 der Zivilprozeßordnung --ZPO-- i.V.m. § 155 FGO; vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. September 1999 IX B 96/99, BFH/NV 2000, 218). Eine schlüssige Rüge dieses Verfahrensmangels setzt jedoch voraus, dass erhebliche Gründe für die Aufhebung oder Vertagung des Termins substantiiert vorgetragen und glaubhaft gemacht waren und dass außerdem mit der Beschwerde dargelegt wird, was bei Gewährung des rechtlichen Gehörs vorgetragen worden wäre (Senatsbeschluss vom 31. Mai 1995 IV B 167/94, BFH/NV 1995, 1079). Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerde indes nicht.

Die Kläger machen in der Beschwerdeschrift lediglich geltend, die angeforderten Unterlagen zur Glaubhaftmachung der Erkrankung ihres Prozessbevollmächtigten seien dem FG übersandt worden. Danach sei dieser ab dem 4. Oktober 1999 ununterbrochen krank gewesen, habe sich vom 9. November 1999 an einer Kur unterzogen und sei aus dieser am 14. Dezember 1999 als arbeitsunfähig entlassen worden; seit längerer Zeit bestehe nach einem weiteren Gutachten (außerdem) Erwerbsunfähigkeit. Aus den übersandten Unterlagen ergebe sich, dass der Prozessbevollmächtigte im Jahr 1999 überwiegend erwerbsunfähig gewesen sei.

Damit haben die Kläger indes nicht dargetan, dass das Urteil des FG auf einem Verfahrensmangel beruht. Denn in der Ladung war der Prozessbevollmächtigte darauf hingewiesen worden, dass gemäß § 91 Abs. 2 FGO bei einem Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden könne. Die Kläger hätten daher vortragen müssen, warum ihr Prozessbevollmächtigter, der keine Mitteilung über die Aufhebung oder Verlegung des Termins erhalten hatte, weder beim FG nachgefragt hatte, ob der Termin abgesetzt worden sei (Senatsbeschluss vom 9. Dezember 1998 IV B 37/98, BFH/NV 1999, 663), noch für eine Vertretung während der angeblich bereits fast während des gesamten Jahres 1999 bestehenden Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit gesorgt hatte. Denn grundsätzlich kann nur die unvorhergesehene Erkrankung des die Sache bearbeitenden Prozessbevollmächtigten einen i.S. des § 227 Abs. 1 ZPO erheblichen Grund für die Aufhebung oder Verlegung eines Termins bilden (BFH-Beschluss vom 9. Januar 1992 VII B 81/91, BFH/NV 1993, 29).

Im Übrigen legen die Kläger in der Beschwerdeschrift auch nicht dar, warum ihr Prozessbevollmächtigter die ihm zur Vorlage der Prozessvollmacht bis zum 30. Juni 1999 gesetzte Ausschlussfrist nicht gewahrt hatte. Mit dem an diesem Tag eingegangenen Antrag, diese Frist bis zum 10. Juli 1999 zu verlängern, hatte der Prozessbevollmächtigte lediglich behauptet, seit ca. 6 Wochen arbeitsunfähig zu sein, und dies mit einem aus dem Jahr 1984 (!) stammenden Bescheid über seine Erwerbsminderung begründet. Daraufhin setzte der Berichterstatter des FG-Senats zur nachträglichen Glaubhaftmachung der Verhinderung in der Zeit vom 27. Mai bis zum 30. Juni 1999 durch ein ärztliches Attest sowie durch Vorlage von Kopien des Fristenkalenders und des Postausgangsbuches eine Nachfrist bis zum 20. Juli 1999; auf diese Fristsetzung wies der Vorsitzende des FG-Senats mit Verfügung vom 28. Juli 1999 erneut hin. Gleichwohl legte der Prozessbevollmächtigte mit dem am 4. November 1999 beim FG eingegangenen Schriftsatz vom 29. Oktober 1999 für die fragliche Zeit kommentarlos lediglich Bescheinigungen über seine Arbeitsunfähigkeit in der Zeit vom 16. bis 29. März, vom 1. bis 21. Juni und vom 24. bis 25. Juni 1999 vor. Auch wenn die angeforderte Prozessvollmacht bereits am 19. Juli 1999 beim FG einging, so reichen doch diese Bescheinigungen zur Glaubhaftmachung der unverschuldeten Versäumung der am 18. Mai 1999 bis zum 30. Juni 1999 gesetzten Ausschlussfrist jedenfalls nicht aus.

Ende der Entscheidung

Zurück