Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 31.03.2006
Aktenzeichen: IV B 25/05
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 76 Abs. 1 | |
FGO § 76 Abs. 2 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung kommt nicht in Betracht (vgl. unten 1.). Die erhobene Verfahrensrüge einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (§ 76 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) ist unzulässig erhoben (vgl. unten 2.).
1. Die Vorentscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ab.
a) Die Ausführungen des Finanzgerichts (FG), wonach die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) das Verpächterwahlrecht auch nicht durch Übertragung der Grundstücksflächen durch den Vater zwangsläufig verloren habe, entspricht der Rechtsprechung des Senats, wonach das Verpächterwahlrecht auch auf den unentgeltlich erwerbenden Rechtsnachfolger übergeht (Senatsurteile vom 15. Oktober 1987 IV R 66/86, BFHE 152, 62, BStBl II 1988, 260, und vom 17. Oktober 1991 IV R 97/89, BFHE 166, 149, BStBl II 1992, 392). Damit wurden die Verpachtungsgrundsätze im Urteil des Großen Senats des BFH vom 13. November 1963 GrS 1/63 S (BFHE 78, 315, BStBl III 1964, 124) fortentwickelt, so dass eine Divergenz der diesen Grundsätzen folgenden Vorentscheidung weder zum Urteil des Großen Senats des BFH in BFHE 78, 315, BStBl III 1964, 124 noch zu dem weiteren von der Klägerin angeführten Urteil des beschließenden Senats vom 18. März 1964 IV 114/61 S (BFHE 79, 195, BStBl III 1964, 303) vorliegen kann.
b) Auch die Aussage des FG, wonach ein das Verpächterwahlrecht begründender selbständiger land- und forstwirtschaftlicher Betrieb auch vorliegt, wenn weder eine Hofstelle noch ein voller Besatz an Wirtschaftsgebäuden und Inventar vorhanden ist, entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, gerade für den Fall der hier vorliegenden sog. Stückländereien (BFH-Urteile vom 9. Dezember 1986 VIII R 26/80, BFHE 148, 524, BStBl II 1987, 342; vom 12. November 1992 IV R 41/91, BFHE 170, 311, BStBl II 1993, 430, und vom 18. März 1999 IV R 65/98, BFHE 188, 310, BStBl II 1999, 398; ebenso für den Fall des Teilbetriebs Senatsurteil vom 29. März 2001 IV R 62/99, BFH/NV 2001, 1248, zu 2.b der Gründe). Welche Sachverhaltsunterschiede sich aus dem von der Klägerin zitierten Senatsurteil in BFHE 188, 310, BStBl II 1999, 398 und dem angefochtenen Urteil des FG ergeben, ist insoweit unbeachtlich. Auch in dieser Entscheidung geht der Senat jedenfalls davon aus, dass für einen landwirtschaftlichen Betrieb weder eine Hofstelle oder eine Mindestgröße noch ein voller Besatz an landwirtschaftlichen Betriebsmitteln erforderlich sind.
In der Heranziehung einer Entscheidung, die auf einem nicht in jeder Hinsicht vergleichbarem Sachverhalt beruht, liegt auch nicht etwa ein solch schwerwiegender materiell-rechtlicher Fehler, der nach den Vorstellungen des Gesetzgebers (vgl. Begründung zum Entwurf des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000, BTDrucks 14/4061, 9) und der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 13. Oktober 2003 IV B 85/02, BFHE 203, 404, BStBl II 2004, 25, m.w.N.) zur Zulassung der Revision führen könnte (vgl. auch Beschluss des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 11. Mai 2004 XI ZB 39/03, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2004, 2222). Ein solcher Fehler liegt dann vor, wenn die Entscheidung des FG als objektiv willkürlich oder unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar erscheint. Da im Streitfall eine Divergenz zu dem Senatsurteil in BFHE 188, 310, BStBl II 1999, 398 nicht vorliegt, ist auch ein besonders schwerwiegender materiell-rechtlicher Fehler auszuschließen.
c) Soweit die Klägerin meint, eine gemeinsame Bewirtschaftung und zwei gesonderte Betriebe schlössen einander aus, und darin eine Divergenz zum Senatsurteil in BFH/NV 2001, 1248 sieht (S. 4 der Beschwerdebegründung), fehlt es an einer Gegenüberstellung abstrakter Rechtsgrundsätze und daher an einer formell ordnungsgemäßen Divergenzrüge. Im Übrigen ist die Entscheidung in BFH/NV 2001, 1248 gerade Beleg für die Möglichkeit der Existenz zweier gesonderter Betriebe. Auch dass das FG indiziell auf die zivilrechtlichen Merkmale des Höferechts abgestellt hat, entspricht der Rechtsprechung des Senats zur Beurteilung gesonderter Betriebe (s. hierzu insbesondere Senatsurteil in BFHE 188, 310, BStBl II 1999, 398).
d) Schließlich lässt sich auch aus den Hinweisen der Klägerin auf verschiedene Urteile des BFH zur Schenkung von Betriebsgrundstücken keine Divergenz zur Vorentscheidung ableiten, denn im Streitfall hat die Klägerin nicht ein einzelnes Betriebsgrundstück, sondern einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb erhalten. Auch insofern fehlt es an einer Gegenüberstellung abstrakter Rechtsgrundsätze, die nach dem eigenen Vortrag der Klägerin auch nicht möglich ist. Der Einwand, dass es das Gericht unterlassen hat, sich mit den zitierten BFH-Urteilen vom 2. August 1983 VIII R 170/78 (BFHE 139, 76, BStBl II 1983, 735), vom 2. August 1983 VIII R 15/80 (BFHE 139, 79, BStBl II 1983, 736) und vom 31. Januar 1985 IV R 130/82 (BFHE 143, 335, BStBl II 1985, 395) auseinander zu setzen, kann jedenfalls eine Divergenzrüge nicht begründen.
2. Auch die von der Klägerin erhobene Verfahrensrüge kann keinen Erfolg haben. Die Klägerin hat den von ihr geltend gemachten Revisionszulassungsgrund nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO geforderten Weise dargelegt.
Unter Hinweis auf § 76 Abs. 1 und Abs. 2 FGO hat die Klägerin vorgetragen, das FG habe seine Sachaufklärungspflicht verletzt, weil es nicht festgestellt habe, ob im Streitfall nur ein Betrieb oder zwei gesonderte Betriebe oder ein Teilbetrieb vorgelegen hätten. Insoweit fehlt es bereits an der gebotenen Darlegung, dass die im FG-Prozess fachkundig vertretene Klägerin diesen (gemäß § 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung verzichtbaren) Mangel in der (nächsten) mündlichen Verhandlung gerügt habe bzw. aus welchen (stichhaltigen) Gründen ihr eine solche Rüge nicht möglich gewesen sei (vgl. hierzu Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 120 Rz. 69). Auch aus dem Protokoll zur mündlichen Verhandlung vor dem FG vom 24. November 2004 lässt sich nicht entnehmen, dass die Klägerin eine entsprechende Rüge erhoben hat.
Davon abgesehen fehlt es auch insoweit an einer schlüssigen Erhebung der Verfahrensrüge, als die Klägerin weder die angebotenen Beweismittel noch die dazu angegebenen Beweisthemen (mit genauer Bezeichnung des Schriftsatzes nach Datum und Seitenzahl) und die Ausführungen dazu bezeichnet hat (s. etwa BFH-Beschluss vom 21. November 1996 XI B 60/96, BFH/NV 1997, 366).
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.