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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 01.12.1999
Aktenzeichen: IV B 27/99
Rechtsgebiete: FGO, EStG, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
EStG § 16 Abs. 1 Nr. 2
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Von einer Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

1. Die Divergenz zu den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22. November 1995 II R 89/93 (BFHE 179, 436, BStBl II 1996, 242) und vom 12. Januar 1978 IV R 5/75 (BFHE 124, 436, BStBl II 1978, 333) ist weder in zulässiger Weise gerügt noch liegt sie vor.

Nach übereinstimmender Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte muss der Beschwerdeführer zur Darlegung einer Divergenz dartun, dass das vorinstanzliche Gericht seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit der näher angeführten Rechtsprechung des Revisionsgerichts nicht übereinstimmt. In der Beschwerdebegründung müssen abstrakte Rechtssätze des BFH so genau bezeichnet werden, dass eine Abweichung erkennbar wird (ständige Rechtsprechung seit BFH-Urteil vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rdnr. 63, m.w.N.). Die Behauptung, der Streitfall und der Sachverhalt der angeblichen Divergenzentscheidung seien gleichgelagert, genügt für eine schlüssige Divergenzrüge nicht (BFH-Beschluss vom 24. März 1995 V B 100/94, BFH/NV 1995, 908).

a) Das Finanzgericht (FG) hat nicht --abweichend vom Urteil in BFHE 179, 436, BStBl II 1996, 242-- angenommen, dass der Erbschein Bindungswirkung hinsichtlich der Erbenstellung oder der Erbanteilsquote des Steuerpflichtigen habe. Es hat lediglich den Sachverhalt des Streitfalls --anders als der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger)-- dahingehend gewürdigt, dass gewichtige Gründe, die gegen die Richtigkeit des Erbscheins hätten sprechen können, nicht zu erkennen seien. Die Sachverhaltswürdigung des FG kann jedoch lediglich im Rahmen der zugelassenen Revision und auch dort nur in eng begrenztem Umfang überprüft werden (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rdnr. 28 f.).

b) Ähnliches gilt für die angebliche Abweichung vom Senatsurteil in BFHE 124, 436, BStBl II 1978, 333. Das FG hat seiner Entscheidung nicht den Rechtssatz zugrunde gelegt, ein Erbe habe die anteiligen Gewinne des zum Nachlass gehörenden Unternehmens auch dann zu versteuern, wenn er nicht an ihnen teilgehabt habe. Es hat vielmehr angenommen, im Streitfall habe sich die Teilhabe an den Gewinnen der Beigeladenen zu 1 darin gezeigt, dass der Kläger seinen Erbteil einschließlich der nicht verteilten Gewinne an seine Tante veräußert habe.

2. Auch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht ausreichend dargetan.

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), wenn eine Frage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Fortentwicklung und Handhabung des Rechts betrifft. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache muss in der Beschwerdeschrift dargelegt werden. Hierzu genügt die bloße Behauptung, die Streitsache habe grundsätzliche Bedeutung, nicht. Erforderlich ist vielmehr die schlüssige und substantiierte Darlegung der vorstehend bezeichneten Voraussetzungen. Dazu muss die Beschwerde konkret auf die Rechtsfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingehen (vgl. BFH-Beschluss vom 26. August 1992 II B 100/92, BFH/NV 1993, 662, 663, m.w.N., ständige Rechtsprechung). Insbesondere sind Ausführungen erforderlich, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die Rechtsfrage umstritten ist (BFH-Beschluss vom 21. November 1989 VII S 10/89, BFH/NV 1990, 585, 586, ständige Rechtsprechung; zuletzt BFH-Beschluss vom 25. Mai 1999 V B 162/98, BFH/NV 1999, 1497).

Daran fehlt es im Streitfall. Das FG hat den Sachverhalt dahin gehend gewürdigt, dass der Kläger Erbe und Mitunternehmer des von der KG betriebenen Unternehmens geworden ist und sodann seinen Erbteil verkauft hat. Übernimmt einer der Miterben den Anteil eines anderen Miterben gegen Zahlung einer Abfindung, so ist dieser Vorgang einkommensteuerrechtlich nach den Grundsätzen zu beurteilen, die für die Veräußerung eines Mitunternehmeranteils i.S. von § 16 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gelten (BFH-Urteil vom 26. März 1991 VIII R 172/85, BFH/NV 1991, 738). Ebenso wenig wie bei der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils kann beim Erbteilsverkauf ernsthaft angenommen werden, dass die bis zum Verkauf angefallenen Unternehmensgewinne nicht vom Verkäufer, sondern vom Käufer erzielt worden sind. Soweit die Gewinnanteile des Veräußerers nicht entnommen worden sind, haben sie sein Kapitalkonto erhöht. Sie mindern demnach den Veräußerungsgewinn.

Die grundsätzliche Bedeutung der dem Streitfall zugrunde liegenden Rechtsfrage kann auch nicht mit dem Hinweis darauf dargelegt werden, dass der Senat in dem Verfahren IV R 10/99 die Revision zugelassen hat. Gegenstand jenes Rechtsstreits ist die Frage, ob der "weichenden" Miterbin die Gewinne eines im Nachlass befindlichen Unternehmens für die Zeit zwischen Erbfall und Erbauseinandersetzung auch dann anteilig zuzurechnen sind, wenn sich die Erben im Auseinandersetzungsvertrag dahin gehend einigen, dass die Gewinne vom Zeitpunkt des Erbfalls an ausschließlich dem Erben zustehen sollen, der in Erfüllung einer testamentarischen Teilungsanordnung das Unternehmen erhält (Zulassungsbeschluss vom 4. November 1998 IV B 136/98, BFHE 187, 461, BStBl II 1999, 291). In jenem Fall hatte die "weichende" Erbin nicht an den Unternehmensgewinnen teilgehabt und zwar auch nicht in Form einer Gegenleistung.

Ende der Entscheidung

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