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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 13.02.2003
Aktenzeichen: IV B 28/03
Rechtsgebiete: ZPO, FGO


Vorschriften:

ZPO § 321a
ZPO § 321a Abs. 2 Satz 2
FGO § 155
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Zwischen den Beteiligten ist vor dem Finanzgericht (FG) streitig, ob die Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Kläger) in den Streitjahren (1986 bis 1994) Steuern hinterzogen bzw. verkürzt hatten. Außerdem hatten die Kläger vor dem FG erfolglos die Aussetzung der Vollziehung sowie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.

Nach einer Steuerfahndung hatte der Beklagte, Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) angenommen, die Kläger hätten Steuern hinterzogen, und die zunächst ergangenen Einkommensteuerbescheide 1986 bis 1992 geändert sowie die Einkommensteuer 1993 und 1994 erstmalig festgesetzt. Die Einsprüche hatten nur zum Teil Erfolg.

Mit der Klage machen die Kläger geltend, der Verdacht der Steuerhinterziehung habe sich nicht bestätigt. Einen Antrag auf Bewilligung von PKH lehnte das FG ab. Die dagegen von den Klägern persönlich eingelegte Beschwerde blieb erfolglos.

Mit Beschluss vom 7. Januar 2003 lehnte das FG den von den Klägern gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab. In der Rechtsmittelbelehrung wies es darauf hin, dass ein Rechtsmittel nicht gegeben sei.

Dagegen wenden sich die Kläger mit dem per Fax an das FG gerichteten Schriftsatz vom 19. Januar 2003. Sie bringen darin vor, sollte gegen den Beschluss des FG kein Rechtsmittel gegeben sein, seien sie vom FG rechtlos gestellt worden. Das FG sei nicht auf ihre Argumente eingegangen. Die Kläger machen weiter geltend, die Vollziehung der angefochtenen Bescheide bedeute für sie eine unbillige Härte. Er, der Kläger, sei seit 6 Jahren arbeitslos und verfüge über keinerlei finanzielle Mittel. Er beziehe lediglich Arbeitslosenhilfe, die unpfändbar sei. Die Feststellungen der Steuerfahndung seien unrichtig. Insbesondere liege keine Steuerhinterziehung vor. Die Ausführungen des FG zu den Unterhaltszahlungen an die geschiedene und die jetzige Ehefrau seien unzutreffend.

Das FG legte das Schreiben der Kläger dem Bundesfinanzhof (BFH) mit der Bitte um Prüfung, ob ein Rechtsmittel gegeben sei, zur Entscheidung vor.

Der BFH ist für die Entscheidung über das Rechtsmittel nicht zuständig und gibt es an das zuständige FG zurück.

Der Schriftsatz der Kläger vom 19. Januar 2003 ist nicht als sog. außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit anzusehen. Wie der erkennende Senat in seinem Beschluss vom 5. Dezember 2002 IV B 190/02 (BFHE 200, 42, BStBl II 2003, 269) entschieden hat, ist eine solche Beschwerde seit der Einfügung des § 321a in die Zivilprozessordnung (ZPO) im Finanzprozess unstatthaft. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf diesen Beschluss Bezug. Auch im Streitfall versteht er die Ausführungen der Kläger gegen den Beschluss des FG vom 7. Januar 2003 als eine Gegenvorstellung analog § 321a ZPO. Eine solche Gegenvorstellung ist statthaft, da gegen die angefochtene Entscheidung ein förmlicher Rechtsbehelf nicht gegeben ist und die Kläger als die unterlegene Partei einen schwerwiegenden Verfahrensfehler --einen Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs-- rügen. Ob diese Rüge zu Recht oder zu Unrecht erhoben wurde, kann hier dahingestellt bleiben. Auch haben die Kläger die nach § 321a Abs. 2 Satz 2 ZPO i.V.m. § 155 der Finanzgerichtsordnung entsprechend geltende Rechtsbehelfsfrist von zwei Wochen seit Bekanntgabe des FG-Beschlusses eingehalten.

Das Verfahren wird durch Beschluss an das funktional zuständige FG zurückgegeben (vgl. Senatsbeschluss in BFHE 200, 42, BStBl II 2003, 269).

Ende der Entscheidung

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