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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.09.1999
Aktenzeichen: IV B 29/99
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6 |
Gründe
Von einer Darstellung des Tatbestands wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.
Die Beschwerde ist nicht begründet und war deshalb zurückzuweisen.
1. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache hat der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nicht ordnungsgemäß dargelegt. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützt (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), so muß in der Beschwerdeschrift schlüssig dargelegt werden, daß die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsfrage beruht, deren Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, die zudem klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist. Dazu ist eine allgemeine Rechtsfrage zu formulieren. Deren Bedeutung für die Allgemeinheit muß substantiiert und konkret dargetan werden. Dazu gehört u.a. auch eine Auseinandersetzung mit zu dieser Frage vertretenen Auffassungen in Rechtsprechung, Schrifttum und veröffentlichten Äußerungen der Verwaltung (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. Juli 1966 VI B 2/66, BFHE 86, 708, BStBl III 1966, 628; vom 9. Mai 1988 IV B 35/87, BFHE 153, 378, BStBl II 1988, 725; vom 9. Februar 1996 VIII B 1/95, BFH/NV 1996, 617).
Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen des Klägers nicht. Er macht vielmehr nur geltend, das Finanzgericht habe anhand der ihm vorliegenden Unterlagen nicht zu dem Ergebnis kommen dürfen, daß ein Rechtsirrtum ausgeschlossen sei. Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Frage nach dem erforderlichen Beweismaß werden nicht dargetan.
2. Es kann dahinstehen, ob auch die Divergenzrüge nicht ordnungsgemäß erhoben worden ist, denn jedenfalls ist sie unbegründet. Die bezeichnete Entscheidung (BFH-Urteil vom 31. Juli 1990 I R 116/88, BFHE 162, 115, BStBl II 1991, 22) betrifft einen anders gelagerten Fall. Dort ging es um die Frage, wann das Finanzamt einen Fehler des Steuerpflichtigen als eigenen übernimmt. Eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht durch den Veranlagungsbeamten schließt dann eine offenbare Unrichtigkeit in der Regel aus. Im Streitfall ist jedoch zu beurteilen, ob dem Beamten selbst ein mechanisches Versehen unterlaufen ist, indem er den früher festgestellten Veräußerungsgewinn nicht in den Änderungsbescheid übernahm. Dafür ist ohne Bedeutung, ob er rechtliche Überlegungen zur Höhe des Veräußerungsgewinns angestellt hat oder hätte anstellen müssen.
Ende der Entscheidung
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