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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 25.03.1998
Aktenzeichen: IV B 30/97
Rechtsgebiete: EStG, FGO, ZPO


Vorschriften:

EStG § 24 Abs. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 und 3
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 155
ZPO § 295
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Von einer Darstellung des Tatbestandes wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) als klärungsbedürftig bezeichneten Rechtsfragen sind durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) hinreichend geklärt.

Sowohl dem alle Fälle des § 24 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) betreffenden Begriff der "Entschädigung" als auch der Voraussetzung, daß diese im Falle des Buchst. a "als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen" gewährt worden sein muß, ist zu entnehmen, daß der Steuerpflichtige einen Schaden erlitten haben muß bzw. erlitten hätte, wenn er die Ersatzleistung nicht erhalten hätte. Ein derartiger Schaden ist anzunehmen, wenn sich die wirtschaftliche Lage des Steuerpflichtigen durch den Wegfall einer Einnahmequelle oder in anderer Weise verschlechtert (BFH-Urteil vom 16. September 1966 VI 381/65, BFHE 86, 760, BStBl III 1967, 2) bzw. ihm die Grundlage zum Abschluß einer unbestimmten Vielzahl von Geschäften dergestalt verloren geht, daß dem Unternehmen --zumindest teilweise-- die Ertragsgrundlage entzogen wird (Senatsurteil vom 20. Juli 1978 IV R 43/74, BFHE 125, 271, BStBl II 1979, 9, unter 1. c bb a.E.). Dazu können auch Folgeschäden gehören, wie etwa ein Einnahmeausfall, den ein Steuerpflichtiger dadurch erleidet, daß das schadenstiftende Ereignis seinen Ruf beeinträchtigt und ihm deshalb in der Folgezeit weniger Aufträge erteilt werden (Senatsurteil vom 27. Juli 1978 IV R 149/77, BFHE 126, 158, BStBl II 1979, 66, unter 2. d).

Ob die Entschädigung im konkreten Fall als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen oder für andere Nachteile gezahlt wird, die durch das die Entschädigung auslösende Ereignis veranlaßt sind (z.B. Umzugskosten, Aufwendungen für Ersatzräume, Ausgleich für zurückgelassene Einrichtung), ist der Entschädigungsvereinbarung, erforderlichenfalls im Wege der Auslegung, zu entnehmen. Es ist Sache der Vertragsparteien, die Höhe des dem Steuerpflichtigen entstehenden Schadens zu ermitteln und danach die Entschädigung zu bemessen. Auf diese, in der Entschädigungsvereinbarung zum Ausdruck kommende Sicht der Vertragsparteien ist abzustellen, sofern dem kein mißbräuchliches Zusammenwirken zugrunde liegt (vgl. BFH-Urteil vom 9. August 1974 VI R 142/72, BFHE 113, 239, BStBl II 1974, 714, und Senatsurteil vom 26. Januar 1984 IV R 141/80, nicht veröffentlicht --NV--). Daraus folgt, was der Senat auch im Urteil vom 26. Januar 1984 IV R 141/80 (NV) bereits ausgesprochen hat, daß die tatsächliche Gewinnentwicklung für die Jahre, für die die Entschädigung gezahlt wird, nicht nachträglich herangezogen werden darf, um danach Umfang und Zeitpunkt der eingetretenen Schäden festzustellen. Vielmehr ist im Rahmen von § 24 Nr. 1 EStG kein Vorteilsausgleich vorzunehmen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 113, 239, BStBl II 1974, 714, und vom 20. Oktober 1978 VI R 107/77, BFHE 126, 408, BStBl II 1979, 176, unter b).

Es kann dahinstehen, ob das Finanzgericht (FG) diese Grundsätze in jeder Beziehung beachtet und zutreffend angewandt hat. Das Abstellen auf die weitere Umsatz- und Gewinnentwicklung und auf die mit dem Erwerb des Grundstücks X-Straße 10 verbundenen Vorteile könnte als unzulässiger Vorteilsausgleich verstanden werden. Die Kläger haben indes eine damit allenfalls verbundene Abweichung der Vorentscheidung von einer Entscheidung des BFH (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) nicht in der gebotenen Form bezeichnet (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Dies wäre aber, hätte die Beschwerde auf diesen Zulassungsgrund gestützt werden sollen, erforderlich gewesen, weil das FG an anderer Stelle auf die allein maßgebliche Sicht der Vertragsparteien bei Auflösung des Mietvertrages abgestellt, jedoch auch aus dieser Sicht keinen zu ersetzenden Einnahmeausfall angenommen hat. Da die Entschädigungsvereinbarung nicht eindeutig zum Ausdruck bringt, welche Nachteile genau die Entschädigung ausgleichen sollte, der Kläger zu 1. die aufgegebenen Kanzleiräume aber nach eigenen Angaben von 1986 bis 1989 aufwendig modernisiert hat, konnte das FG --ohne daß es darauf im vorliegenden Verfahren ankommt-- zu der Beurteilung gelangen, daß die Entschädigung zur Abgeltung allgemeiner Umzugserschwernisse und zum Ausgleich verlorenen Modernisierungsaufwandes gezahlt worden ist.

2. Der gerügte Verfahrensmangel ist nicht hinreichend bezeichnet.

Bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) ist die Revision nur zuzulassen, wenn die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Dazu bedarf es der Darlegung, daß die unterlassene Sachaufklärung auf der Grundlage der vom FG im übrigen vertretenen Rechtsauffassung, mag diese richtig oder falsch sein, entscheidungserheblich war (vgl. BFH-Beschluß vom 7. Februar 1995 V B 62/94, BFH/NV 1995, 861). Das FG hat nach Auslegung der Entschädigungsvereinbarung keine Anhaltspunkte dafür erkennen können, daß die Entschädigung aus der Sicht der Vertragsparteien auch Einnahmeausfälle bzw. eine Beeinträchtigung des Praxiswertes ausgleichen sollte. Es brauchte daher von seinem Rechtsstandpunkt aus die lediglich schriftsätzlich angekündigten, ausweislich des Sitzungsprotokolls aber nicht durch in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisanträge angetretenen Beweise nicht zu erheben.

An einer ordnungsgemäßen Bezeichnung eines Verfahrensmangels fehlt es zudem deshalb, weil es bei einer unterlassenen Sachaufklärung durch Nichterhebung von Beweisen der Darlegung bedarf, warum der Kläger nicht von sich aus einen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat (Verzicht auf das Rügerecht, § 155 FGO, § 295 der Zivilprozeßordnung; vgl. BFH-Beschlüsse vom 10. März 1970 VI B 69/69, BFHE 98, 462, BStBl II 1970, 458, und vom 17. Mai 1989 II B 45/89, BFH/NV 1990, 576). Dazu enthält die Beschwerde keine Ausführungen.



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