Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 05.07.2007
Aktenzeichen: IV B 32/06
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig. In ihrer Beschwerdebegründung vom 10. März 2006 machen die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ausschließlich den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) geltend. Sie tragen vor, aus Gründen der Rechtssicherheit und der einheitlichen Handhabung des Rechts bestehe ein abstraktes Interesse der Allgemeinheit an der Klärung der Frage, wo private Vermögensverwaltung ende und gewerblicher Grundstückshandel anfange sowie wann bei Eheleuten, die Miteigentümer seien, ein über die Ehe hinausgehender Zweck verfolgt werde. Mit diesen Ausführungen ist dem Darlegungserfordernis des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO nicht genügt. Es ist nicht erkennbar, inwieweit die von den Klägern angestrebte Revisionsentscheidung geeignet sein soll, die Frage nach der Grenze zwischen privater Vermögensverwaltung und gewerblichem Grundstückshandel über die bisher vorliegende umfangreiche Rechtsprechung hinaus zu klären. Auf die Frage, unter welchen Voraussetzungen Eheleute, die Miteigentümer sind, einen gemeinsamen Zweck verfolgen, kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht an, da auch eine Bruchteilsgemeinschaft einen gewerblichen Grundstückshandel betreiben kann und hierfür die gleichen Grundsätze gelten wie für einen Grundstückshandel einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 26. Aufl., § 15 Rz 71, m.w.N.).
Soweit in den Ausführungen im Schriftsatz vom 18. Mai 2006 weitere Zulassungsgründe genannt werden, sind sie erst nach Ablauf der Begründungsfrist (13. April 2006) geltend gemacht worden und dürfen daher vom beschließenden Senat nicht berücksichtigt werden (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 22, m.w.N.). Angesichts der Bedeutung, die die Kläger diesem Umstand beimessen, weist der Senat jedoch darauf hin, dass ein gewerblicher Grundstückshandel auch dann vorliegen kann, wenn kein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der Errichtung oder dem Erwerb und der Veräußerung der Objekte besteht. Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der Steuerpflichtige die Objekte vor der Veräußerung in nicht unerheblichem Maße modernisiert hat und hierdurch ein Wirtschaftsgut anderer Marktgängigkeit entstanden ist. Für die Veräußerungsabsicht kommt es dann auf den engen zeitlichen Zusammenhang mit der Modernisierung an. Das gilt insbesondere auch dann, wenn das Gebäude nach der Sanierung in Eigentumswohnungen aufgeteilt wird (vgl. Senatsurteil vom 5. Dezember 2002 IV R 57/01, BFHE 201, 169, BStBl II 2003, 291). Der Verkauf von mehr als drei Objekten kann nicht mehr als letzter Akt der Vermögensverwaltung angesehen werden, wenn im Hinblick auf die beabsichtigte Veräußerung erhebliche Investitionen getroffen werden (vgl. auch Urteil des Bundesfinanzhofs vom 9. Dezember 2002 VIII R 40/01, BFHE 201, 180, BStBl II 2003, 294, unter 2. c der Gründe). Das gilt auch für einen Verkauf, bei dem das Motiv im Alter der Veräußerer zu suchen ist. Dafür, dass --wie die Kläger meinen-- die Modernisierungsarbeiten einem Neubau gleichkommen müssen, gibt es keinen Anhaltspunkt.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.