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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 05.07.2007
Aktenzeichen: IV B 32/06
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. In ihrer Beschwerdebegründung vom 10. März 2006 machen die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ausschließlich den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) geltend. Sie tragen vor, aus Gründen der Rechtssicherheit und der einheitlichen Handhabung des Rechts bestehe ein abstraktes Interesse der Allgemeinheit an der Klärung der Frage, wo private Vermögensverwaltung ende und gewerblicher Grundstückshandel anfange sowie wann bei Eheleuten, die Miteigentümer seien, ein über die Ehe hinausgehender Zweck verfolgt werde. Mit diesen Ausführungen ist dem Darlegungserfordernis des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO nicht genügt. Es ist nicht erkennbar, inwieweit die von den Klägern angestrebte Revisionsentscheidung geeignet sein soll, die Frage nach der Grenze zwischen privater Vermögensverwaltung und gewerblichem Grundstückshandel über die bisher vorliegende umfangreiche Rechtsprechung hinaus zu klären. Auf die Frage, unter welchen Voraussetzungen Eheleute, die Miteigentümer sind, einen gemeinsamen Zweck verfolgen, kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht an, da auch eine Bruchteilsgemeinschaft einen gewerblichen Grundstückshandel betreiben kann und hierfür die gleichen Grundsätze gelten wie für einen Grundstückshandel einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 26. Aufl., § 15 Rz 71, m.w.N.).

Soweit in den Ausführungen im Schriftsatz vom 18. Mai 2006 weitere Zulassungsgründe genannt werden, sind sie erst nach Ablauf der Begründungsfrist (13. April 2006) geltend gemacht worden und dürfen daher vom beschließenden Senat nicht berücksichtigt werden (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 22, m.w.N.). Angesichts der Bedeutung, die die Kläger diesem Umstand beimessen, weist der Senat jedoch darauf hin, dass ein gewerblicher Grundstückshandel auch dann vorliegen kann, wenn kein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der Errichtung oder dem Erwerb und der Veräußerung der Objekte besteht. Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der Steuerpflichtige die Objekte vor der Veräußerung in nicht unerheblichem Maße modernisiert hat und hierdurch ein Wirtschaftsgut anderer Marktgängigkeit entstanden ist. Für die Veräußerungsabsicht kommt es dann auf den engen zeitlichen Zusammenhang mit der Modernisierung an. Das gilt insbesondere auch dann, wenn das Gebäude nach der Sanierung in Eigentumswohnungen aufgeteilt wird (vgl. Senatsurteil vom 5. Dezember 2002 IV R 57/01, BFHE 201, 169, BStBl II 2003, 291). Der Verkauf von mehr als drei Objekten kann nicht mehr als letzter Akt der Vermögensverwaltung angesehen werden, wenn im Hinblick auf die beabsichtigte Veräußerung erhebliche Investitionen getroffen werden (vgl. auch Urteil des Bundesfinanzhofs vom 9. Dezember 2002 VIII R 40/01, BFHE 201, 180, BStBl II 2003, 294, unter 2. c der Gründe). Das gilt auch für einen Verkauf, bei dem das Motiv im Alter der Veräußerer zu suchen ist. Dafür, dass --wie die Kläger meinen-- die Modernisierungsarbeiten einem Neubau gleichkommen müssen, gibt es keinen Anhaltspunkt.

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