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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 17.09.2009
Aktenzeichen: IV B 33/08
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 93 Abs. 3 S. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 |
Gründe:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1.
Die Revision ist nicht wegen Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung --FGO--) zuzulassen. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist nicht von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Betriebsverpachtung abgewichen.
a)
Danach führt die Verpachtung eines Gewerbebetriebs nicht zwangsläufig zu einer Betriebsaufgabe und damit zur Aufdeckung der stillen Reserven. Ein Gewerbetreibender braucht vielmehr die in seinem Betriebsvermögen enthaltenen stillen Reserven dann nicht aufzudecken, wenn er zwar selbst seine werbende Tätigkeit einstellt, aber entweder den Betrieb im Ganzen als geschlossenen Organismus oder zumindest alle wesentlichen Grundlagen des Betriebs verpachtet und der Steuerpflichtige gegenüber den Finanzbehörden nicht (klar und eindeutig) die Aufgabe des Betriebs erklärt. Für die Anerkennung der gewerblichen Betriebsverpachtung reicht es nach diesen Grundsätzen aus, wenn die wesentlichen, dem Betrieb das Gepräge gebenden Betriebsgegenstände verpachtet werden. U.a. bei Hotel- und Gaststättenbetrieben bilden regelmäßig die gewerblich genutzten Räume den wesentlichen Betriebsgegenstand, welche dem Unternehmen das Gepräge geben (BFH-Urteil vom 11. Oktober 2007 X R 39/04, BFHE 219, 144, BStBl II 2008, 220, unter II.3. der Gründe mit zahlreichen Nachweisen).
b)
Im Streitfall kann sich der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) bereits deswegen nicht auf die Grundsätze der Betriebsverpachtung berufen, weil nicht er, sondern sein Vater das Betriebsgrundstück an die KG vermietete.
2.
Die geltend gemachten Verfahrensfehler führen nicht zur Zulassung der Revision (vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).
a)
Der Kläger meint, die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung durch das FG sei ermessensfehlerhaft gewesen; ferner hätten an dem Beschluss über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung auch die ehrenamtlichen Richter mitwirken müssen.
Die vom Kläger gerügte Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 93 Abs. 3 Satz 2 FGO) unterliegt nach § 124 Abs. 2 FGO nicht der Beurteilung der Revision und kann daher auch keinen Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO begründen, da die Wiedereröffnung zu den prozessleitenden Verfügungen gehört, die gemäß § 128 Abs. 2 FGO nicht mit der Beschwerde anfechtbar sind (BFH-Beschluss vom 24. November 2005 II B 48/05, BFH/NV 2006, 589, m.w.N.). Das Gleiche gilt demnach auch für die Frage, wer an dem Beschluss über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung mitzuwirken hat.
Die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung kann grundsätzlich anders als ihre Ablehnung auch keinen Verstoß gegen andere Verfahrensvorschriften begründen (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 589).
Davon abgesehen hat der Kläger im weiteren Verlauf des Verfahrens vor dem FG die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung und die seiner Ansicht nach erforderliche Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter nicht gerügt und daher nach § 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung insoweit das Rügerecht verloren (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 589).
b)
Zu Unrecht hält der Kläger Fehler des FG bei der tatsächlichen Würdigung des Sachverhalts für Verfahrensverstöße. Denn Verstöße gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze sind in der Regel dem materiellen Recht zuzuordnen, die grundsätzlich --wie im Streitfall-- eine Zulassung der Revision nicht rechtfertigen (BFH-Beschlüsse vom 19. Mai 2000 X B 75/99, BFH/NV 2000, 1458, m.w.N.; vom 18. Dezember 2007 XI B 16/07, BFH/NV 2008, 595, m.w.N.).
Ende der Entscheidung
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