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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 26.07.2004
Aktenzeichen: IV B 34/03
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 96 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wurden im Streitjahr (1992) als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger war als Steuerberater freiberuflich und auch nichtselbständig tätig. Außerdem erzielten die Kläger Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Vor dem Finanzgericht (FG) war die Höhe der Einkünfte streitig. Die Klage hatte keinen Erfolg.

Die Revision ließ das FG nicht zu.

Die Entscheidung des FG wurde den Klägern mit Postzustellungsurkunde am 3. Januar 2003 zugestellt.

Gegen die Nichtzulassung der Revision richtet sich die am 28. Januar 2003 eingegangene Beschwerde der Kläger. Eine Begründung der Beschwerde ging am 4. März 2003 ein. Auf den Hinweis des Senatsvorsitzenden vom 7. März 2003, die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde sei bereits am 3. März 2003 abgelaufen, beantragten die Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung geben sie an, die Beschwerdebegründung --ebenso wie die Schriftsätze in den Sachen IX B 24/03 und IX B 25/03-- bereits am 2. März 2003 als Telefax an den Bundesfinanzhof (BFH) abgesandt zu haben. Abgesehen von den mit der normalen Post übersandten Beschwerdebegründungen ist ein Eingang der nach den Angaben der Kläger als Telefax übersandten Begründungen beim BFH jedoch nicht festzustellen.

Die Beschwerde ist unzulässig.

Dabei kann dahinstehen, ob die Kläger die Beschwerdebegründungsfrist von zwei Monaten (§ 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) gewahrt haben und ob ihnen ggf. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist. Denn jedenfalls entspricht die Beschwerdebegründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO an eine ordnungsgemäße Darlegung eines Zulassungsgrundes i.S. von § 115 Abs. 2 FGO.

Soweit die Kläger eine Befangenheit der Richter am Finanzgericht X und Y geltend machen, haben sie für einen Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO nicht schlüssig vorgetragen. Jedenfalls haben sie ein mögliches Ablehnungsrecht verloren, weil sie die behauptete Befangenheit dieser Richter in der mündlichen Verhandlung vor dem FG am 20. November 2002 nicht gerügt haben (§ 51 FGO i.V.m. § 43 der Zivilprozessordnung --ZPO--).

Ein Verfahrensmangel ist auch insoweit nicht schlüssig gerügt, als die Kläger die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend machen. Sie geben (insoweit) sogar selbst an, dass sie sich zu dem Einkommensteuerbescheid 1992, durch den der ursprünglich angefochtene Bescheid geändert wurde, nicht geäußert haben. Das FG hatte den Klägern aber mit Verfügung vom 6. September 2002 bis zum 25. Oktober 2002 ausreichend lange und damit auch entsprechend § 96 Abs. 2 FGO Gelegenheit gegeben, die streitigen Anwaltskosten in Höhe von ... DM zu belegen und deren berufliche Veranlassung nachzuweisen. Im Übrigen haben die Kläger in der Beschwerdebegründungsschrift nicht einmal --wie erforderlich-- dargelegt, was sie bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätten und dass bei Berücksichtigung dieses Sachvortrages eine andere Entscheidung des FG möglich gewesen wäre (Senatsbeschluss vom 28. Juli 2003 IV B 214/01, BFH/NV 2004, 56, m.w.N.). Auch handelt es sich bei einem Verstoß gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs um einen verzichtbaren Verfahrensmangel, so dass die Kläger das beanspruchte Rügerecht durch die Einlassung in die Verhandlung vor dem FG ohnedies verloren haben (Senatsbeschluss vom 24. November 2003 IV B 124/01, BFH/NV 2004, 519, m.w.N.).



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