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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 09.12.1998
Aktenzeichen: IV B 37/98
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 119 Nr. 3 |
Gründe
Von einer Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Das Finanzgericht (FG) hat dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) weder das rechtliche Gehör versagt, noch hat es seiner Sachaufklärungspflicht nicht genügt.
1. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 119 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) kann vorliegen, wenn ein Beteiligter durch rechtswidrige Ablehnung eines Vertagungsantrags an der mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen konnte. Im Streitfall hat der Einzelrichter den Vertagungsantrag mit Verfügung vom 21. November 1997 (Postaufgabevermerk vom 24. November 1997) zu Recht abgelehnt. Er hat unter Bezugnahme auf den Senatsbeschluß vom 31. Mai 1995 IV B 167/94 (BFH/NV 1995, 1079) zutreffend darauf hingewiesen, daß der nicht weiter erläuterte Hinweis auf anderweitige Gerichtstermine nicht ausreichend substantiiert war.
Der Kläger war auch nicht deswegen gehindert, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen, weil ihn dieses Schreiben möglicherweise nicht erreicht hat. Termine zur mündlichen Verhandlung sind der Parteidisposition entzogen (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. November 1981 III ZR 85/80, Neue Juristische Wochenschrift 1982, 888, m.w.N.). Ein Prozeßbeteiligter kann daher eine einmal empfangene Terminsladung nicht dadurch außer Kraft setzen, daß er dem Gericht mitteilt, er gehe davon aus, daß der Termin antragsgemäß aufgehoben sei, wenn er vom Gericht keine "anderslautende ausdrückliche schriftliche Mitteilung" erhalte. Da der dem Terminsaufhebungsantrag zugrundeliegende Hinderungsgrund weder ausreichend substantiiert noch glaubhaft gemacht war, konnte der Kläger nicht mit einer stillschweigenden Stattgabe rechnen. Das gilt um so mehr, als ihn das FG kurz zuvor darauf hingewiesen hatte, daß seine Klage nicht ausreichend begründet sei und das FG daher den Eindruck gewinnen mußte, er wolle eine Entscheidung verschleppen. In Anbetracht dessen mußte sich der Kläger durch Rückfrage bei der Gerichtsgeschäftsstelle vergewissern, ob seinem Antrag stattgegeben worden war.
2. Die Rüge der mangelnden Sachaufklärung ist nicht ordnungsgemäß erhoben. Der Kläger hat nicht dargelegt, welche Umstände das FG hätte ermitteln sollen, und in welcher Weise dies hätte geschehen müssen (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 120 Rdnr. 40).
Ende der Entscheidung
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