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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 25.11.1999
Aktenzeichen: IV B 37/99
Rechtsgebiete: FGO, EStG, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 3 Satz 1
FGO § 115 Abs. 3 Satz 2
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Von einer Darstellung des Tatbestands wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

1. Es kann offen bleiben, ob der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache in einer den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entsprechenden Weise dargelegt hat. Dazu hätte er ausführen müssen, dass nach seiner Auffassung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt (vgl. z.B. den BFH-Beschluss vom 27. Juni 1985 I B 27/85, BFHE 144, 137, BStBl II 1985, 625). Der Kläger hat aber weder ausgeführt, ob und in welchem Umfang die von ihm angesprochene Rechtsfrage der Anerkennung einer ingenieurähnlichen Tätigkeit bei der umfassenden Betreuung von Projekten umstritten ist (vgl. Herrmann, Die Zulassung der Revision und die Nichtzulassungsbeschwerde im Steuerprozess, Rdnr. 153), noch hat er das allgemeine Interesse an der Klärung dieser Frage über den entschiedenen Einzelfall hinaus dargelegt. Die Zweifel an der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache bedürfen indessen keiner weiteren Aufklärung, da die Beschwerde jedenfalls unbegründet ist (vgl. BFH-Beschluss vom 11. Februar 1987 II B 140/86, BFHE 148, 494, BStBl II 1987, 344).

Ein im allgemeinen Interesse liegendes Bedürfnis nach Klärung einer Rechtsfrage ist gegeben, wenn sich diese Frage nicht ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt, eine höchstrichterliche Entscheidung zu dieser Frage noch nicht vorliegt und hinsichtlich ihrer Beantwortung eine Unsicherheit besteht (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, § 115 Anm. 9). Was eine ingenieurähnliche Tätigkeit ist, hat der Senat mehrfach auch im Hinblick auf die Tätigkeit eines Konstrukteurs entschieden. Das grundlegende Urteil vom 5. Oktober 1989 IV R 154/86 (BFHE 158, 409, BStBl II 1990, 73) hat der Kläger selbst angeführt. Sein Vortrag, der Schwerpunkt seiner Arbeit unterscheide sich grundlegend von der als Schwerpunkt der Tätigkeit des Klägers in jenem Fall genannten Ausarbeitung von Bewehrungsplänen für Ingenieurbüros, ist nicht geeignet, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darzulegen. Dieser Vortrag deutet vielmehr auf das Interesse des Klägers an einer Entscheidung im Einzelfall hin. Nachdem der Senat speziell zur Tätigkeit eines Konstrukteurs mit Urteil vom 11. Juli 1991 IV R 73/90 (BFHE 165, 221, BStBl II 1991, 878) entschieden hat, unter welchen Voraussetzungen eine ingenieurähnliche Tätigkeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) anzunehmen ist, bedarf diese Frage keiner weiteren Klärung durch die höchstrichterliche Rechtsprechung.

2. Soweit der Kläger im Hinblick auf das Urteil des BFH vom 17. November 1981 VIII R 121/80 (BFHE 135, 421, BStBl II 1982, 492) ausgeführt hat, "nicht ganz konform mit dieser Entscheidung" ... laufe "die vom Finanzgericht ... vertretene Ansicht ein Ingenieur sei aufgrund seiner breit angelegten theoretischen Ausbildung gegebenenfalls eher in der Lage, neue Probleme auf neuen Gebieten zu lösen", als der Autodidakt mit praktischer Erfahrung, ist eine Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO nicht ordnungsgemäß gerügt. Es fehlt an einer Gegenüberstellung konkreter, einander widersprechender Rechtssätze aus der angefochtenen Entscheidung des Finanzgerichts (FG) und dem angeführten Urteil des BFH. Die genannten Ausführungen in der Vorentscheidung entsprechen vielmehr der neueren Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 22. Januar 1988 III R 43-44/85, BFHE 152, 345, BStBl II 1988, 497, und in BFHE 165, 221, BStBl II 1991, 878).

3. Schließlich greift auch der geltend gemachte Verfahrensmangel unzureichender Sachaufklärung (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) nicht durch. Diese Rüge ist nicht formgerecht erhoben. Der Kläger hat insoweit nur ausgeführt, "aufgrund der unterlassenen weiteren Aufklärung durch Anhörung des Beschwerdeführers in mündlicher Hauptverhandlung" werde beantragt, der Beschwerde stattzugeben. Die formgerechte Erhebung einer entsprechenden Rüge setzt aber voraus, dass der Revisionskläger darlegt

a) die ermittlungsbedürftigen Punkte,

b) die Beweisthemen und die Beweismittel,

c) den Schriftsatz mit Datum und Seitenzahl, in dem die Beweismittel benannt worden sind, die das FG nicht erhoben hat,

d) weshalb das Urteil des FG aufgrund dessen sachlich-rechtlicher Auffassung auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruhen kann,

e) dass bei nächster sich bietender Gelegenheit die Nichterhebung der Beweismittel gerügt worden ist,

f) oder dass die Absicht des FG, die angebotenen Beweismittel nicht zu erheben, nicht so rechtzeitig erkennbar war, um dies noch vor dem FG rügen zu können (im Einzelnen dazu vgl. Herrmann, a.a.O., S. 99).

Da die Sachaufklärungsrüge bereits aus diesen Gründen unzulässig ist, bedarf es keiner Entscheidung dazu, ob der Verzicht des Klägers auf mündliche Verhandlung einem ausdrücklichen Verzicht auf das Rügerecht gleichkommt (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 23. Juni 1997 IV B 88/96, BFH/NV 1997, 884; s. auch Beschlüsse des Senats vom 3. Dezember 1997 IV B 120/96, BFH/NV 1998, 713, und vom 25. November 1997 IV B 130/96, BFH/NV 1998, 609, zum Verzicht auf mündliche Verhandlung nach Ergehen eines Gerichtsbescheids).

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