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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 27.05.2002
Aktenzeichen: IV B 38/01
Rechtsgebiete: AO 1977, FGO
Vorschriften:
AO 1977 § 365 Abs. 3 | |
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 a.F. |
Gründe:
Von einer Wiedergabe des Tatbestandes wird abgesehen (§ 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Die Beschwerde ist unzulässig.
1. Nach Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000 (BGBl I, 1757, BStBl I, 1567) richtet sich die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen eine gerichtliche Entscheidung nach den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Vorschriften, wenn die Entscheidung vor dem 1. Januar 2001 verkündet oder von Amts wegen anstelle einer Verkündung zugestellt worden ist. Das ist hier der Fall.
2. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht in zulässiger Form dargetan. Dazu hätte er gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. u.a. ausführen müssen, dass, in welchem Umfang und aus welchen Gründen die von ihm als bedeutsam angesehene Rechtsfrage umstritten ist (s. aus jüngerer Zeit den Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. Januar 2002 I B 4/01, BHF/NV 2002, 670). Insoweit fehlt es jedenfalls an einem schlüssigen Vortrag.
Ungeachtet dessen lässt sich ohne weiteres aus § 365 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO 1977) herleiten, dass über einen Änderungsbescheid, der während eines Einspruchsverfahrens ergeht, in der durch den Einspruch gegen den Ursprungsbescheid veranlassten Einspruchsentscheidung mitzuentscheiden ist. Ob das Finanzamt tatsächlich in dieser Weise verfahren ist, ergibt sich aus dem Inhalt der Einspruchsentscheidung - u.a. also auch --wie im Streitfall-- aus den Angaben im Betreff.
Ist über den Änderungsbescheid durch Einspruchsentscheidung entschieden, steht hiergegen als Rechtsbehelf die Klage zur Verfügung. Ein nach Ergehen der Einspruchsentscheidung eingelegter erneuter Einspruch ist dagegen als unzulässig zu verwerfen. Eine Klage gegen die diesbezügliche zweite Einspruchsentscheidung kann keinen Erfolg haben. Hierin liegt keine Verkürzung der Rechte des Steuerpflichtigen, weil seine Rechte durch die Klagemöglichkeit gegen die erste Einspruchsentscheidung gewahrt werden. Eine solche Klage hat der Kläger auch erhoben. Wenn sie keinen Erfolg hatte, so lag das --abgesehen von einer möglichen Verspätung und dem auf die Aufhebung der Einspruchsentscheidung beschränkten Klageantrag-- daran, dass der Kläger keine Steuererklärung vorgelegt und auch nicht dargetan hat, auf welcher Grundlage er seiner Auffassung nach zu besteuern ist.
Die vom Kläger für richtig gehaltene Auffassung wird --entgegen seiner Behauptung-- auch nicht von Haarmann (in Haarmann/ Ziemer/Lohse/Beermann, Rechtsschutz in Steuersachen, Rz. 2382/6) vertreten. Haarmann vertritt lediglich die Auffassung, dass auch dann durch eine einzige Einspruchsentscheidung zu entscheiden ist, wenn der Einspruch gegen den Änderungsbescheid eingeht, bevor das Finanzamt eine Entscheidung über den ursprünglich eingelegten Einspruch getroffen hat. Dem liegt die Vorstellung zugrunde, dass die beiden Einsprüche miteinander zu verbinden sind. Wenn in diesem Fall gleichwohl zwei Einspruchsentscheidungen ergehen, soll die zweite isoliert anfechtbar sein. Diese Fallgestaltung ist mit dem Streitfall nicht vergleichbar. Hier hatte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) über den Änderungsbescheid mit Einspruchsentscheidung vom 22. April 1997 entschieden. Der weitere --am 20. Mai 1997 eingelegte-- Einspruch gegen den Änderungsbescheid konnte nicht mehr mit dem ursprünglichen Einspruch verbunden werden. Da der Einspruch in der Welt war, musste über ihn entschieden werden. Die Entscheidung konnte --wie eingangs dargestellt-- nur auf Unzulässigkeit lauten.
Ende der Entscheidung
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