Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 09.05.2007
Aktenzeichen: IV B 38/06
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat einen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht ordnungsgemäß dargelegt.

1. Verfahrensmängel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO sind grundsätzlich nur Verstöße des Finanzgerichts (FG) gegen die Vorschriften des Gerichtsverfahrensrechts (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. Dezember 2003 III B 135/03, BFH/NV 2004, 339). Daher kann ein Verfahrensmangel regelmäßig nicht mit der Begründung gerügt werden, die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des FG sei fehlerhaft. Die Sachverhaltswürdigung und die Grundsätze der Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen und deshalb der Prüfung des BFH im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde entzogen (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 76, 82, m.w.N. zur Rechtsprechung).

Mit der Beschwerde rügt die Klägerin ausschließlich die fehlerhafte Sachverhaltswürdigung durch das FG. So führt sie insoweit lediglich aus, dass die Schlussfolgerung des FG, es habe an einem einheitlichen Entschluss gefehlt, die Landwirtschaft aufzugeben, nach dem unbestrittenen Sachverhalt nicht zutreffend sei. Auch mit der weiteren Begründung, das FG habe den Grundsatz von Treu und Glauben im Streitfall fehlerhaft angewandt, wird, wovon die Klägerin ersichtlich selbst ausgeht, ein materiell-rechtlicher und kein verfahrensrechtlicher Fehler gerügt.

2. Die Zulassung der Revision ist auch nicht wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung geboten (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO). Nach nunmehr gefestigter Rechtsprechung können besonders schwerwiegende Fehler des FG bei der Auslegung revisiblen Rechts, die geeignet sind, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen, die Zulassung der Revision ermöglichen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 16. Juli 2002 V B 152/01, BFH/NV 2002, 1600, und vom 20. Januar 2003 III B 63/02, BFH/NV 2003, 644). Das Vorliegen eines solchen Fehlers hat der Senat angenommen, wenn die Entscheidung des FG objektiv willkürlich erscheint oder auf sachfremden Erwägungen beruht und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist (Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2003 IV B 85/02, BFHE 203, 404, BStBl II 2004, 25). Das ist nicht bei jedem Verstoß gegen die Denkgesetze der Fall (BFH-Beschluss vom 9. März 2004 X B 68/03, BFH/NV 2004, 1112). Die Klägerin hat keine Umstände vorgetragen, aus denen sich schließen ließe, dem FG sei ein Fehler von erheblichem Gewicht im vorstehend beschriebenen Sinn unterlaufen. Allein mit dem Hinweis, das FG habe das Vorliegen einer Betriebsaufgabe geradezu willkürlich verneint, da es das Erklärungsverhalten der Klägerin fehlerhaft gewürdigt habe, wird ein besonders schwerwiegender Fehler des FG nicht dargelegt.

Ende der Entscheidung

Zurück