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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.01.2008
Aktenzeichen: IV B 38/07
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 110 Abs. 1 Satz 2 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 145 |
Gründe:
Die Beschwerde ist --bei Bedenken gegen ihre Zulässigkeit-- jedenfalls unbegründet.
1. Verletzung rechtlichen Gehörs
Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs kann nicht zur Zulassung der Revision führen. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) rügt hiermit keinen Verfahrensfehler, auf dem die --finanzgerichtliche-- "Entscheidung beruhen kann" (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Sie bemängelt vielmehr, dass sie zur Vorbereitung der Beschwerdebegründung im vorliegenden Verfahren die Akten nicht --wie begehrt-- beim Amtsgericht X, sondern --mit erheblicher Verspätung-- beim Beklagten und Beschwerdegegner (dem Finanzamt --FA--) habe einsehen können. Dieser Umstand hätte aber allenfalls dazu führen können, dass der Klägerin ggf. wegen einer hierdurch verursachten Überschreitung der Begründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren gewesen wäre (§ 56 FGO). Die Klägerin hat die Frist zur Beschwerdebegründung jedoch nicht versäumt. Hinzu kommt, dass sie nach dem unwidersprochenen Vortrag des FA die Möglichkeit zur Akteneinsicht in seinen Räumen nicht wahrgenommen hat.
2. Unterlassener Hinweis auf die Möglichkeit eines Hilfsantrags, mit dem das materielle Begehren aufrecht erhalten wird
a) Es kann dahinstehen, ob die Klägerin die in ihrem Schriftsatz vom 30. August 2007 (nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist) zu diesem Punkt ausdrücklich geltend gemachte Notwendigkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs --BFH-- zum Zwecke der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) bereits in ihrer Beschwerdebegründung i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO ausreichend dargelegt hat. Es gibt jedenfalls keinen Anhaltspunkt dafür, dass das Finanzgericht (FG) von der Entscheidung des BFH vom 20. Oktober 2004 II R 74/00 (BFHE 207, 355, BStBl II 2005, 99) abgewichen wäre. Allerdings liegt dieser Entscheidung der Rechtssatz zugrunde, dass auch dann, wenn die Klägerin mit ihrem Hauptantrag die Feststellung begehrt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt sei, sie hilfsweise an dem bisherigen Klageantrag festhalten kann. Der Entscheidung des FG ist jedoch nicht zu entnehmen, dass ihr eine gegenteilige Auffassung zugrunde liegt. Vielmehr ist das FG davon ausgegangen, dass ein solcher Hilfsantrag nicht gestellt worden ist.
In diesem Zusammenhang muss nicht erörtert werden, ob und inwieweit ein hilfsweises Festhalten an dem zunächst gestellten Sachantrag im Regelfall unterstellt werden kann. Denn eine solche Unterstellung ist jedenfalls dann nicht gerechtfertigt, wenn ein fachkundig vertretener Kläger einen entsprechenden Hilfsantrag nicht stellt, obwohl er auf Zweifel am Eintritt der Erledigung hingewiesen worden ist. In diesem Fall muss nämlich angenommen werden, dass es ihm nur noch um die Klärung der Erledigungsfrage geht, während er in der Hauptsache --aus welchen Gründen auch immer-- sein Rechtsschutzbegehren endgültig aufgegeben hat (BFH-Beschluss vom 3. April 2000 I B 68/99, BFH/NV 2000, 1226, unter 4. der Gründe).
b) Hieraus wird zugleich deutlich, dass die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der Unterlassung eines rechtlichen Hinweises unbegründet ist. Das FG hat die Klägerin ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Zweifel am Eintritt der Erledigung bestanden. Ein weitergehender Hinweis war angesichts des Umstandes, dass die Klägerin fachkundig vertreten war, nicht erforderlich, zumal sich die Möglichkeit, den ursprünglichen Antrag mit einem Hilfsantrag weiter zu verfolgen, bereits aus dem Schriftsatz des FA vom 1. September 2006 (S. 2, 3. Absatz von unten) entnehmen ließ.
3. Notwendige Beiladung des Finanzamts Y
Für die notwendige Beiladung des Finanzamts Y fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage. Schon deshalb kann im Unterlassen der Beiladung kein Verfahrensmangel gesehen werden. Die notwendige Beiladung einer anderen Finanzbehörde derselben öffentlich-rechtlichen Körperschaft (hier des Landes Hessen) kommt deswegen nicht in Betracht, weil das gegen eine Finanzbehörde ergangene Urteil nach § 110 Abs. 1 Satz 2 FGO kraft Gesetzes gegen die Körperschaft wirkt, der die beteiligte Behörde angehört.
4. Fehlerhafte Kostenentscheidung
Greifen die anderen Gründe, die die Klägerin für die Zulassung der Revision vorbringt, nicht durch, so kann die Revision nicht auf Gründe gestützt werden, die sich aus der behaupteten Unrichtigkeit der Kostenentscheidung ergeben. Das ergibt sich aus § 145 FGO (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 13. Mai 2004 IV B 230/02, BFHE 206, 194, BStBl II 2004, 833, m.w.N.; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 115 FGO Rz 111; Brandis in Tipke/Kruse, a.a.O., § 145 FGO Rz 1; Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 145 Rz 1, jeweils m.w.N.).
Ende der Entscheidung
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