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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 05.08.1998
Aktenzeichen: IV B 38/97
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.

1. Soweit die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache berufen hat, ist die Beschwerde unzulässig. Die Klägerin hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache "hilfsweise" geltend gemacht und damit begründet, der Bundesfinanzhof (BFH) habe die Frage, ob der 1959 "geerbte Anteil" in ihrer, der Klägerin, Hand Betriebsvermögen habe bleiben können, "außer in seinem Urteil vom 22. 05. 1990 bisher nicht entschieden". Gäbe es diese Entscheidung des BFH (Urteil vom 22. Mai 1990 VIII R 120/86, BFHE 160, 558, BStBl II 1990, 780) nicht, so "wäre die Frage noch zu klären, ob jemand der nur Mitberechtigter am Gesamthandsvermögen eines landschaftlichen Betriebes ist, Betriebsvermögen haben kann, wenn der Nießbrauch an dieser Berechtigung einer anderen Person zusteht". Damit hat die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht in einer den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entsprechenden Weise dargelegt. Dazu hätte sie ausführen müssen, daß nach ihrer Auffassung die Entscheidung des BFH aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt (vgl. z.B. BFH-Beschluß vom 27. Juni 1985 I B 27/85, BFHE 144, 137, BStBl II 1985, 625). Die Klägerin hat aber weder ausgeführt, ob und in welchem Umfang die von ihr angesprochene Rechtsfrage umstritten ist (vgl. Herrmann, Die Zulassung der Revision und die Nichtzulassungsbeschwerde im Steuerprozeß, Rdnr. 153), noch hat sie das allgemeine Interesse an der Klärung dieser Frage über den entschiedenen Einzelfall hinaus dargelegt. Sie hat im Gegenteil mehrfach betont, es liege bereits eine einschlägige Entscheidung des BFH vor.

2. Die von der Klägerin gerügte Divergenz liegt nicht vor. Insoweit hat die Klägerin zwei Entscheidungen des BFH angeführt: das Urteil in BFHE 160, 558, BStBl II 1990, 780 und das Urteil vom 28. Juli 1994 IV R 80/92 (BFH/NV 1995, 288).

a) Im Urteil in BFHE 160, 558, BStBl II 1990, 780 hat der VIII. Senat des BFH entschieden, daß die Fortführung eines Betriebes im Wege der Verpachtung grundsätzlich nicht möglich ist, wenn wesentliche Betriebsgegenstände dem Verpächter und Pächter gemeinsam (z.B. als Miterben) gehören; in diesem Fall ist von einer Betriebsaufgabe durch den Verpächter auszugehen. Im Streitfall beruht die Nutzungsüberlassung an A aber weder auf einer Verpachtung noch hatte A selbst Eigentum an dem überlassenen Grundstück inne; denn sie war nicht an der Erbengemeinschaft beteiligt, wie dies im Urteilssachverhalt des BFH (in BFHE 160, 558, BStBl II 1990, 780) der Fall war. Eine Divergenz besteht insoweit nicht. Zwar hat das Finanzgericht (FG) in seiner Entscheidung ausgeführt, bei Bestellung eines Nießbrauchs entstünden zwei Betriebe, ein ruhender Betrieb in der Hand des Nießbrauchsverpflichteten und ein wirtschaftender des Nießbrauchsberechtigten. Diese Ausführungen entsprechen aber der Rechtsprechung des Senats zur Bestellung eines Nießbrauchs am land- und fortwirtschaftlichen Betrieb eines Einzelunternehmers (zuletzt Urteil vom 25. Januar 1996 IV R 19/94, BFH/NV 1996, 600, m.w.N.). Ob diese Rechtsprechung im Streitfall anzuwenden ist, kann dahinstehen. Jedenfalls hat das FG zutreffend entschieden, daß die Klägerin auch nach der Nießbrauchsbestellung Inhaberin eines land- und fortwirtschaftlichen Betriebes geblieben ist. Ein Nießbrauch an einem Anteil an einer Personengesellschaft kann nämlich, was auch das FG zutreffend erkannt hat, in der Weise bestellt werden, daß der Nießbrauchsbesteller Gesellschafter und Mitunternehmer der Personengesellschaft bleibt (vgl. BFH-Urteile vom 1. März 1994 VIII R 35/92, BFHE 175, 231, BStBl II 1995, 241; vom 16. Mai 1995 VIII R 18/93, BFHE 178, 52, BStBl II 1995, 714, und vom 23. Mai 1996 IV R 87/93, BFHE 180, 396, BStBl II 1996, 523).

b) Die von der Klägerin gerügte Abweichung des finanzgerichtlichen Urteils von der Entscheidung des BFH in BFH/NV 1995, 288 besteht nicht. Schon der von der Klägerin aus dem Senatsurteil in BFH/NV 1995, 288 gewonnene abstrakte Rechtssatz ist irreführend und daher unzutreffend. Nach Auffassung der Klägerin hat der BFH in dieser Entscheidung "(erneut) bestätigt, daß ein Land- und Forstwirt, der ein Wirtschaftsgut zukauft, dieses aber sogleich einem anderen zur Nutzung überläßt, das erworbene Wirtschaftsgut nicht als Betriebsvermögen behandeln darf". Statt dessen hat der BFH in BFH/NV 1995, 288 entschieden, daß ein Land- und Forstwirt ein Mietwohnhaus, daß er auf zugekauftem Grund und Boden errichtet, nicht als Betriebsvermögen behandeln kann. Im Streitfall ging es aber allein um die Zuordnung von der Klägerin hinzugekauften Ackerlandes.

3. Schließlich ist auch die Rüge mangelnder Sachaufklärung von der Klägerin nicht formgerecht erhoben worden. Sie hat insoweit lediglich ausgeführt, das FG sei überraschend davon ausgegangen, daß es sich bei der hinzuerworbenen Parzelle um Vorratsvermögen gehandelt habe; weder in den Schriftsätzen noch in der mündlichen Verhandlung sei aber davon die Rede gewesen. Damit hat die Klägerin aber weder die ermittlungsbedürftigen Punkte noch die Beweisthemen und Beweismittel bezeichnet oder dargetan, weshalb das Urteil des FG aufgrund dessen sachlich-rechtlicher Auffassung auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruhen kann (vgl. Herrmann, a.a.O., S. 99). Selbst wenn man den geltend gemachten Verfahrensmangel als Rüge der Verletzung des Rechts auf Gehör auffassen könnte, fehlt es an deren Schlüssigkeit. Dazu hätte die Klägerin u.a. substantiiert darlegen müssen, inwiefern ihr das FG das rechtliche Gehör versagt habe, zu welchen dem angefochtenen Urteil zugrunde gelegten Tatsachen sie sich nicht habe äußern können und was sie bei ausreichender Gewährung des Rechts auf Gehör noch vorgetragen hätte (s. etwa BFH-Beschluß vom 25. August 1997 VIII B 81/96, BFH/NV 1998, 196, m.w.N.). Die Beschwerdebegründung genügt allen diesen Erfordernissen nicht einmal im Ansatz.

Ende der Entscheidung

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