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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 27.05.2002
Aktenzeichen: IV B 39/01
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 a.F.
AO 1977 § 365 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Von einer Wiedergabe des Tatbestandes wird abgesehen (§ 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Nach Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000 (BGBl I, 1757, BStBl I, 1567) richtet sich die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen eine gerichtliche Entscheidung nach den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Vorschriften, wenn die Entscheidung vor dem 1. Januar 2001 verkündet oder von Amts wegen anstelle einer Verkündung zugestellt worden ist. Das ist hier der Fall.

2. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargelegt, wie es nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO n.F.) erforderlich ist. Seiner Auffassung liegt offenbar die Vorstellung zugrunde, der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA-- ) habe den Ursprungsbescheid aufheben müssen, da sich dieser wegen der zwischenzeitlich erfolgten Änderung als unrechtmäßig erwiesen habe. Diese Vorstellung ist jedoch unzutreffend. Das FA überprüft nach § 365 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO 1977) aufgrund des gegen den Ursprungsbescheid eingelegten Einspruchs zunächst die Rechtmäßigkeit des Änderungsbescheides. Dieser nimmt, solange er Bestand hat, den Regelungsinhalt des Ursprungsbescheides in sich auf (Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. Oktober 1972 GrS 1/72, BFHE 108, 1, BStBl II 1973, 231, unter III. 3.). Erst wenn die Überprüfung ergibt, dass der Änderungsbescheid aufzuheben ist, lebt der Ursprungsbescheid wieder auf und ist auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Hierzu kam es im Streitfall jedoch nicht, da eine Rechtswidrigkeit des Änderungsbescheides nicht feststellbar war.

Dem Kläger war wirksamer Rechtsschutz nicht verwehrt. Er wäre zu erreichen gewesen, wenn der Kläger seine Besteuerungsgrundlagen erklärt hätte.

Ende der Entscheidung

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