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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 03.03.2006
Aktenzeichen: IV B 39/04
Rechtsgebiete: FGO, EStG, AO 1977
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz | |
EStG § 4 Abs. 1 Satz 2 | |
AO 1977 § 171 Abs. 4 Satz 1 | |
AO 1977 §§ 193 ff. |
Gründe:
Von einer Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz der Finanzgerichtsordnung (FGO) abgesehen.
Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist jedenfalls unbegründet.
1. Die von der Klägerin --ohne Auseinandersetzung mit dazu ergangener Rechtsprechung-- aufgeworfene Frage, "ob eine bürgerlich-rechtliche Entscheidung, die im Übrigen auch noch veranlasst wurde durch die Finanzbehörde selbst, von dieser einer erneuten Überprüfung zugänglich" sei, ist im Streitfall, in dem es nur um die Erweiterung einer Prüfungsanordnung geht, nicht klärungsfähig. Die Klägerin geht zu Unrecht davon aus, dass der Anfechtung der Betriebsübertragung durch den Ehemann auch steuerrechtlich Rückwirkung zukommt und sich die Prüfung daher gegen den falschen Unternehmer richte. Diese Rechtsfolge ist zwar keineswegs gesichert. Der beschließende Senat hat in seinem Urteil vom 5. Mai 1983 IV R 43/80 (BFHE 139, 36, BStBl II 1983, 631) offen gelassen, ob die einkommensteuerrechtlichen Rechtswirkungen einer Entnahme i.S. von § 4 Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der Form der schenkweisen Übereignung eines Grundstücks des Betriebsvermögens auf einen Dritten unter bestimmten Voraussetzungen, z.B. bei Anfechtung der Schenkung wegen Irrtums (§ 119 des Bürgerlichen Gesetzbuchs --BGB--), rückwirkend entfallen können, während der I. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) entschieden hat, dass das wirtschaftliche Eigentum an einem Wirtschaftsgut auch dann auf den Erwerber übergeht, wenn dieser alsbald nach Abschluss des Erwerbsgeschäfts dessen Aufhebung oder Rückabwicklung betreibt und das Geschäft später tatsächlich rückgängig gemacht wird (BFH-Urteil vom 21. Oktober 1999 I R 43, 44/98, BFHE 190, 377, BStBl II 2000, 424). Diese Frage ist jedoch nicht in einem Verfahren über die Rechtmäßigkeit einer Prüfungsanordnung, sondern nur in einem Verfahren gegen eine Steuerfestsetzung zu klären, die auf Tatsachenfeststellungen beruht, zu denen die angeordnete Betriebsprüfung beitragen kann.
Die weitere von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob das Finanzgericht (FG) die bis zur letzten mündlichen Verhandlung feststellbare Sach- und Rechtslage auch hinsichtlich des Eintritts der Verjährung zu berücksichtigen habe, ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Es ist geklärt, dass eine Prüfungsanordnung nicht schon deshalb rechtswidrig ist, weil die Steueransprüche, die überprüft werden sollen, möglicherweise verjährt sind oder aus anderen Gründen nicht durchgesetzt werden können (BFH-Beschlüsse vom 29. Mai 2001 VIII B 1/01, BFH/NV 2001, 1569, und vom 13. März 2002 XI B 122/01, BFH/NV 2002, 1012). Auch nach dem BFH-Beschluss vom 23. Mai 2001 IX B 36/01 (BFH/NV 2001, 1371) bedarf es bei der Frage, ob eine Prüfungsanordnung erweitert werden darf bzw. durfte, weder seitens des Finanzamts noch seitens des FG einer abschließenden Prüfung der sich aus den Feststellungen der beabsichtigten Außenprüfung ergebenden materiell-rechtlichen Fragen.
2. Auch der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist nicht gegeben. Die Klägerin hat zwar vorgetragen, das angefochtene Urteil weiche von der Entscheidung des BFH vom 24. April 2003 VII R 3/02 (BFHE 202, 32, BStBl II 2003, 739) ab. Sie hat es jedoch versäumt, divergierende abstrakte Rechtssätze aus der angefochtenen Entscheidung und dem Divergenz-Urteil einander gegenüberzustellen, so dass die Abweichung erkennbar wird. Ungeachtet dessen hat der BFH in dem Urteil in BFHE 202, 32, BStBl II 2003, 739 zwar erkannt, dass der die Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 4 Satz 1 der Abgabenordnung (AO 1977) bewirkende Beginn einer Außenprüfung Maßnahmen voraussetzt, die für den Steuerpflichtigen i.S. der §§ 193 ff. AO 1977 als Prüfungshandlungen erkennbar und geeignet sind, sein Vertrauen in den Ablauf der Verjährungsfrist zu beseitigen. Solche Maßnahmen aber hat das FG im Streitfall gerade festgestellt.
3. Schließlich fehlt es an der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO erforderlichen Bezeichnung eines Verfahrensmangels. Insoweit hat die Klägerin vorgetragen, das FG habe nicht die im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bestehende Sach- und Rechtslage berücksichtigt und insbesondere den Eintritt der Festsetzungsverjährung und den Umstand nicht beachtet, dass sie, die Klägerin, nicht mehr Steuerpflichtige gewesen sei. Damit aber werden Fehler der materiell-rechtlichen Würdigung gerügt, die eine Revisionszulassung wegen Verfahrensmängeln nicht eröffnen.
Ende der Entscheidung
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