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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 25.01.2008
Aktenzeichen: IV B 4/07
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine GmbH & Co. KG. Sie betätigt sich auf dem Gebiet der Bergbau-, Tunnel- und Gleisbautechnik. Komplementärin ist eine GmbH ohne Kapitaleinlage. Seit dem 1. Januar 1999 sind Kommanditisten A und B mit Beteiligungen in Höhe von 55 v.H. und 45 v.H. Mit Darlehensvertrag vom 1. September 1998 hatte C, die Ehefrau des Kommanditisten A, der Rechtsvorgängerin der Klägerin ein Darlehen in Höhe von 1,3 Mio. DM gewährt (Darlehen I). In dem Vertrag heißt es:

"... das Darlehen kann zu jeder Zeit ohne vorherige Kündigung zurückgefordert werden (auf erste Anforderung).

Der Zinssatz beträgt 7,8 v.H. p.a. Die Zinszahlungen erfolgen monatlich.

Das Geld darf nicht zur Tilgung anderer Darlehen und sonstiger Verbindlichkeiten verwendet werden ..."

Unter dem Datum vom 31. Januar 2000 schlossen C und die Klägerin einen weiteren Darlehensvertrag (Darlehen II). In diesem Vertrag heißt es:

"... die mit der Fa. ... (Rechtsvorgängerin) getroffene Darlehensvereinbarung vom 1.9.1998 wird mit der Fa. ... (Klägerin) als Rechtsnachfolger wie folgt fortgesetzt:

Das Darlehen in Höhe von DM 1.260.000 wird ab dem 1.1.2000 mit 5,5 v.H./Jahr verzinst.

Es wird vereinbart, dass die anfallenden Zinsen nicht ausgezahlt werden, sondern jeweils am Jahresende ihrem Zinssonderkonto gutgeschrieben werden. Die Vertragsparteien kommen darin überein, dass C über die ihr auf diesem Konto gutgeschriebenen Zinsen frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres 2004 verfügen kann.

Der Darlehensgeber verzichtet auf eine Annuitätenregelung, da dieses Darlehen im Rahmen der anstehenden Umfinanzierungsabsichten als langfristiges Darlehen zur Verfügung gestellt wird ..."

Anlässlich einer Betriebsprüfung vertrat der Prüfer die Auffassung, dass die Darlehen I und II steuerlich nicht anerkannt werden könnten. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) folgte dem und berücksichtigte Darlehenszinsen nicht mehr als Betriebsausgaben. Der Einspruch der Klägerin hatte insoweit Erfolg, als das FA den Feststellungsbescheid für 1999 antragsgemäß änderte. Bezüglich der Jahre 2000 und 2001 (Streitjahre) blieben die Einsprüche erfolglos.

Im Klageverfahren legte die Klägerin eine von C unterzeichnete "Belassungserklärung" vor, die sie gegenüber einer Beteiligungsgesellschaft D-KG abgegeben hatte. Darin heißt es, dass die D-KG beabsichtige, sich an der Klägerin zu beteiligen. Vor diesem Hintergrund verpflichtete sich C,

a) den ihr aus dem Darlehen zustehenden Rückzahlungsanspruch und den Zinsanspruch weder ganz noch teilweise gegen die Klägerin geltend zu machen, und

b) über die Darlehensansprüche gegen die Klägerin ohne vorherige schriftliche Zustimmung der D-KG nicht zu verfügen.

Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass die Darlehen I und II einem Fremdvergleich standhielten. Das Darlehen I habe nicht zu ihrer Entschuldung beitragen sollen, sondern habe ausschließlich der Beschaffung von Fertigungsmaterialien zur Herstellung eigener marktfähiger Absatzprodukte (zum Beispiel komplette Förderanlagen) gedient. Das Darlehen II passe lediglich den Zinssatz mit der Herabsetzung auf 5,5 v.H. p.a. den Entwicklungen auf dem Kapitalmarkt an. Es habe ebenso der Finanzierung von Aufträgen gedient. Aufgrund der bereits im Jahr 1998 eingeleiteten Umstrukturierungsmaßnahmen und der damit verbundenen erforderlichen Finanzmittel sei es für die Klägerin notwendig geworden, dass C zunächst bis zum 31. Dezember 2004 über ihre auf dem Zinssonderkonto gutgeschriebenen Zinsen nicht habe verfügen können. Zur weiteren Stärkung der notwendig gewordenen Auftragsfinanzierung (Gleisbau X-Tunnel) habe sie, die Klägerin, im Jahr 2000 mit der D-KG Verhandlungen aufgenommen. Die D-KG habe eine Bareinlage in Höhe von 1,5 Mio. € geleistet. Vor diesem Hintergrund sei die "Belassungserklärung" vom 25. April 2002 zu sehen.

Die Klage hatte keinen Erfolg.

Die Revision gegen sein Urteil ließ das Finanzgericht (FG) nicht zu. Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

II. Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Die schlüssige Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) erfordert u.a., dass der Beschwerdeführer eine bestimmte, für die Entscheidung des Streitfalls erhebliche abstrakte Rechtsfrage herausstellt und substantiiert darauf eingeht, inwieweit diese Rechtsfrage klärungsbedürftig und im konkreten Fall auch klärbar ist. Dazu gehören insbesondere Ausführungen, aus denen sich ergibt, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und umstritten ist (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. August 2001 IV B 79, 80/01, BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837; vom 18. April 2005 II B 98/04, BFH/NV 2005, 1310; vom 9. Mai 2007 X B 162/06, BFH/NV 2007, 1501, und vom 14. August 2007 X B 147/06, BFH/NV 2007, 2073).

Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerdebegründung nicht. Die Klägerin hat bereits keine Rechtsfrage im oben genannten Sinn formuliert. Sie hat lediglich ausgeführt, die zu klärende Rechtsfrage beziehe sich auf den sog. Fremdvergleich bei Darlehensverträgen zwischen nahen Angehörigen. Hieraus wird nicht ersichtlich, welcher (neue) Rechtssatz der von der Klägerin begehrten höchstrichterlichen Entscheidung zugrunde liegen soll.

Auch wenn man aus den allgemeinen Ausführungen der Klägerin die Rechtsfrage herausfiltern wollte, ob einem Darlehen die steuerliche Anerkennung versagt werden kann, wenn die Zinsen vereinbarungsgemäß nicht jährlich ausgezahlt werden, so hat die Klägerin doch nicht dargelegt, warum diese Frage im Streitfall klärungsfähig sein soll. Nach der Rechtsprechung des BFH schließt nicht jede Abweichung vom Üblichen die steuerliche Anerkennung eines Darlehens aus. Maßgebend ist vielmehr die Gesamtheit der objektiven Gegebenheiten (BFH-Urteil vom 16. Dezember 1998 X R 139/95, BFH/NV 1999, 780). Auch wenn man die Auffassung vertritt, dass nicht jede Stundung von Zinsen zwangsläufig zur steuerlichen Nichtanerkennung des Darlehens führt (vgl. z.B. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. November 2004 13 K 75/04, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2005, 248; a.A. Pump/Kurella, Die steuerliche Betriebsprüfung 2001, 239; zweifelnd FG München, Urteil vom 28. September 2005 10 K 4994/02, Entscheidungen der Finanzgerichte 2006, 102), so weist der Streitfall doch Besonderheiten auf, die einzelfallbezogen sind und hinsichtlich derer ein Interesse der Allgemeinheit an ihrer steuerlichen Beurteilung nicht dargelegt ist. Dazu gehört der lange Zeitraum, während dessen die Ehefrau des Kommanditisten A als Darlehensgeberin Zinszahlungen nicht verlangen konnte sowie der vom FA mehrfach festgestellte und vom FG als unwidersprochen dargestellte Umstand, dass die nicht ausbezahlten Zinsen ihrerseits nicht verzinst wurden.

Ende der Entscheidung

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