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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 20.01.1999
Aktenzeichen: IV B 40/98
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 5
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
AO 1977 § 236
AO 1977 § 227
AO 1977 § 236 Abs. 1
AO 1977 § 163
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Von einer Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) abgesehen.

Die Beschwerde ist unzulässig und daher zu verwerfen (§ 115 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) nicht entsprechend den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt. Grundsätzliche Bedeutung ist einer Rechtssache zuzumessen, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebende Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Gesamtheit an der einheitlichen Entwicklung und/oder Handhabung des Rechts berührt (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Juni 1985 I B 27/85, BFHE 144, 137, BStBl II 1985, 625). Hierzu bedarf es insbesondere der Darlegung, daß es sich um eine klärungsbedürftige und in einem künftigen Revisionsverfahren voraussichtlich klärungsfähige Rechtsfrage handelt. Die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit erfordert u.a. eine Auseinandersetzung mit den zu dieser Frage in der Rechtsprechung und im Schrifttum vertretenen Auffassung (vgl. z.B. BFH-Beschluß vom 2. Juni 1998 VIII B 60/97, BFH/NV 1999, 53). Zur schlüssigen Darlegung, eine Rechtsfrage sei trotz einer ständigen Rechtsprechung erneut oder noch immer klärungsbedürftig, muß ausgeführt werden, daß, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen sie umstritten ist, und zwar in einer Weise, die eine Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs erkennen läßt (vgl. z.B. BFH-Beschluß vom 15. Oktober 1996 X B 32/96, BFH/NV 1997, 414, m.w.N.).

Daran mangelt es hier. Der Kläger geht nicht darauf ein, daß durch die Rechtsprechung des BFH zu § 111 FGO a.F. geklärt ist, daß § 236 der Abgabenordnung (AO 1977) einen Anspruch auf Prozeßzinsen nicht vorsieht, wenn die vorausgegangene gerichtliche Entscheidung nicht im Steuerfestsetzungs-, sondern im Steuererhebungsverfahren ergangen ist (vgl. BFH-Urteile vom 26. April 1988 VII R 97/87, BFHE 153, 490, BStBl II 1988, 865; vom 12. Mai 1987 VII R 203/83, BFHE 150, 298, BStBl II 1987, 702). Der BFH hat auch nach Einführung der Vollverzinsung daran für die Auslegung des § 236 AO 1977 festgehalten, daß es einen allgemeinen Rechtsgrundsatz auf Verzinsung rückständiger Staatsleistungen nicht gibt; das Gesetz kennt nur die Verzinsung nach Maßgabe genau umschriebener Tatbestände (BFH-Urteil vom 29. April 1997 VII R 91/96, BFHE 182, 253, BStBl II 1997, 476). Mehrere Finanzgerichte (FG) haben ebenfalls entschieden, daß eine auf § 227 AO 1977 gestützte Billigkeitsentscheidung kein Fall der Herabsetzung der festgesetzten Steuer i.S. von § 236 Abs. 1 AO 1977 ist (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 24. Oktober 1989 II 173/87, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1990, 401; Hessisches FG, Urteil vom 1. Februar 1989 6 K 439/87, EFG 1989, 496). Das Hessische FG (EFG 1989, 496) hat sich mit dem Einwand auseinandergesetzt, daß die hier begehrte Erstattung aus Billigkeitsgründen selbst dann nicht mit der Herabsetzung der Steuer aus Rechtsgründen vergleichbar sei, wenn das Ermessen der Behörde derart eingeschränkt sei, daß nur eine einzige Entscheidung möglich sei. Soweit ersichtlich, wird diese Auffassung in der Literatur überwiegend geteilt (Klein/ Rüsken, Abgabenordnung, § 236 Anm. 2; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 236 AO 1977 Tz. 3; Kühn/ Hofmann, Abgabenordnung, 17. Aufl., § 236 Anm. 3).

Der BFH hat sich bereits mit dem Argument befaßt, das Ergebnis sei aus der Sicht des Steuerpflichtigen unbefriedigend (so auch Tipke/Kruse, a.a.O.; ebenso Schwarz, Abgabenordnung, § 236 Tz. 2 a). Es muß jedoch, weil vom Gesetzgeber so gewollt, nach der Rechtsprechung des BFH beachtet werden (BFH-Urteil in BFHE 182, 253, BStBl II 1997, 476). Im Streitfall ist auch nicht zu entscheiden, ob Prozeßzinsen zu zahlen sind, wenn Steuern deshalb erstattet werden, weil das FA sie aufgrund einer Billigkeitsentscheidung nach § 163 AO 1977 niedriger festsetzt, so daß § 236 Abs. 2 Nr. 2 AO 1977 eingreift (vgl. FG-Hamburg, Urteil in EFG 1990, 401). Die Erstattung beruhte im Streitfall nämlich auf einem Billigkeitserlaß nach § 227 AO 1977.

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