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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 20.10.2000
Aktenzeichen: IV B 41/00
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977, EStG, BFHEntlG
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
AO 1977 § 12 | |
EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6 | |
EStG § 12 Nr. 1 | |
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6 |
Gründe
Von der Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) entsprechend den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt hat.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache muss in der Beschwerdeschrift dargelegt werden. Insoweit ist die schlüssige und substantiierte Darlegung der Voraussetzungen für das Vorliegen einer grundsätzlichen Bedeutung erforderlich. Dazu muss die Beschwerde konkret auf die Rechtsfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingehen. Allein der Hinweis darauf, dass eine Rechtsfrage höchstrichterlich noch nicht entschieden ist, genügt dafür nicht (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. Juli 1995 III B 38/94, BFH/NV 1996, 148).
Nach diesen Maßstäben ergeben sich erhebliche Zweifel hinsichtlich der Zulässigkeit der Beschwerde. Der Kläger hat im Wesentlichen lediglich den Sachverhalt dargelegt und begründet, weshalb die BFH-Entscheidungen, auf die sich das vorinstanzliche Urteil stützt, mit dem Streitfall nicht vergleichbar seien und geltend gemacht, ein mit dem Streitfall vergleichbarer Fall sei vom BFH noch nicht entschieden worden. Es kann jedoch offen bleiben, ob dies den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO genügt, da die Beschwerde jedenfalls unbegründet ist. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), weil die entscheidungserheblichen Rechtsfragen bereits durch die Rechtsprechung des BFH geklärt sind.
Nach ständiger Rechtsprechung sind zwar Aufwendungen für PKW-Fahrten eines Unternehmers zwischen mehreren Betriebsstätten auch dann in vollem Umfang als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn sich eine Betriebsstätte und die Wohnung des Unternehmers auf demselben Grundstück befinden (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 31. Mai 1978 I R 69/76, BFHE 125, 381, BStBl II 1978, 564; vom 29. März 1979 IV R 137/77, BFHE 128, 196, BStBl II 1979, 700). Dabei sind jedoch Räumlichkeiten, die --wie üblicherweise ein häusliches Arbeitszimmer-- nur einen Teil der Wohnung oder des Wohnhauses bilden, also vom Wohnbereich nicht getrennt sind, und somit insgesamt gesehen in die private Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden bleiben, ungeachtet ihrer beruflichen/betrieblichen Nutzung nicht als Betriebsstätte im Sinne dieser Rechtsprechung anzusehen, da andernfalls die vom Gesetzgeber gewollte Gleichbehandlung mit den Fahrtkosten der Arbeitnehmer nicht erreicht würde (vgl. BFH-Urteile vom 15. Juli 1986 VIII R 134/83, BFHE 147, 169, BStBl II 1986, 744; vom 13. Juli 1989 IV R 55/88, BFHE 157, 562, BStBl II 1990, 23, und vom 19. September 1990 X R 110/88, BFHE 162, 82, BStBl II 1991, 208).
Ebenfalls in ständiger Rechtsprechung ist geklärt, dass der Begriff der Betriebsstätte in § 4 Abs. 5 Nr. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nach dem Zweck dieser Norm weiter zu fassen ist als im Rahmen des § 12 der Abgabenordnung (AO 1977). Betriebsstätte i.S. des § 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG ist der Ort, an dem die beruflichen oder gewerblichen Leistungen erbracht werden, die den steuerbaren Einkünften zugrunde liegen. Eine abgrenzbare Fläche oder Räumlichkeit und eine hierauf bezogene eigene Verfügungsmacht des Steuerpflichtigen ist im Unterschied zu dem Betriebsstättenbegriff des § 12 AO 1977 nicht erforderlich (vgl. BFH-Urteile in BFHE 157, 562, BStBl II 1990, 23, und in BFHE 162, 82, BStBl II 1991, 208). Auch ein durch die Art der Tätigkeit bedingter häufiger Wechsel der Einsatzstelle schließt nicht aus, dass die jeweilige Beschäftigungsstelle eine Betriebsstätte des Unternehmers i.S. des § 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG ist (BFH-Urteile vom 18. September 1991 XI R 34/90, BFHE 165, 411, BStBl II 1992, 90, und vom 31. Juli 1996 XI R 5/95, BFH/NV 1997, 279). Nach diesen Grundsätzen ist --wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt-- die mit der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Rechtsfrage dahin gehend zu beantworten, dass die Arbeitsmöglichkeit eines selbständigen Unternehmensberaters in den Räumen seines Auftraggebers dessen Betriebsstätte i.S. des § 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG bildet.
Ferner ist in ständiger Rechtsprechung geklärt, dass Kosten für Unterkunft und Verpflegung grundsätzlich zu den nach § 12 Nr. 1 EStG nicht abzugsfähigen Kosten der privaten Lebensführung gehören. Das Abzugsverbot greift lediglich dann nicht ein, wenn und soweit derartige Aufwendungen ausschließlich oder weit
überwiegend durch den Beruf oder den Betrieb des Steuerpflichtigen veranlasst sind. Dies ist etwa der Fall, soweit die Voraussetzungen einer Geschäftsreise, einer Einsatzwechseltätigkeit oder einer doppelten Haushaltsführung vorliegen. Eine Geschäftsreise setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass sich der Steuerpflichtige zu beruflichen Zwecken von einem Ort, an dem sich seine Betriebsstätte als Schwerpunkt seiner beruflichen/betrieblichen Tätigkeit befindet, an einen anderen Ort ohne eigene Betriebsstätte begibt (vgl. z.B. Senatsurteil in BFHE 128, 196, BStBl II 1979, 700, und BFH-Urteil in BFH/NV 1997, 279).
Ende der Entscheidung
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