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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.04.2009
Aktenzeichen: IV B 41/08
Rechtsgebiete: AO, FGO
Vorschriften:
AO § 171 Abs. 3a S. 3 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig und war deshalb zu verwerfen.
Nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision nur zuzulassen, wenn
1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung es Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO müssen in der Begründung der Beschwerde die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden.
Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat weder die grundsätzliche Bedeutung noch die Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts ausreichend dargelegt.
1.
Voraussetzung für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung einer Rechtssache i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ist, dass eine hinreichend bestimmte Rechtsfrage dargelegt wird, deren Klärung im Interesse der Allgemeinheit erforderlich ist und die im konkreten Streitfall klärungsfähig ist (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 6. März 2006 IV B 82/04, BFH/NV 2006, 1291; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 115 FGO Rz 52).
a)
Die Klägerin trägt vor, § 171 Abs. 3a der Abgabenordnung (AO) führe in einer Vielzahl von Fällen zu einer Ungleichbehandlung von Finanzverwaltung und Steuerpflichtigen. Diese Ungleichbehandlung werfe zumindest die Frage auf, ob die Vorschrift mit dem Grundgesetz vereinbar sei. So werde in der Literatur die Auffassung vertreten, das Gesetz sei in diesem Punkt lückenhaft, weil es keine zeitliche Begrenzung mit dem Ziel des Eintritts der Rechtssicherheit vorsehe (Kruse in Tipke/Kruse, a.a.O., § 171 AO Rz 27). In allen anderen Fällen sehe das Gesetz dem Vertrauensschutz und der Rechtssicherheit dienende Fristabläufe vor, nur nicht in § 171 Abs. 3a AO. Auf jeden Fall sei es erforderlich, dass der BFH Grundsätze entwickele, die dem Rechtsschutzbedürfnis des Steuerpflichtigen Rechnung trügen.
b)
Eine klärungsbedürftige, im Streitfall klärungsfähige Rechtsfrage ergibt sich daraus nicht. In der vorliegend streitigen gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 1991 war mit Bescheid vom 19. März 1993 erklärungsgemäß für die Klägerin ein Veräußerungsgewinn von 2 074 802 DM festgestellt worden. Dieser wurde in der Einspruchsentscheidung vom 25. November 2005 auf 1 491 158 DM und schließlich durch Änderungsbescheid vom 31. August 2007 während des Klageverfahrens auf 815 443 DM herabgesetzt; die Beteiligten haben insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Nach § 171 Abs. 3a AO läuft die Festsetzungsfrist für einen mit Einspruch oder Klage angefochtenen Steuerbescheid nicht ab, bevor über den Rechtsbehelf unanfechtbar entschieden ist. Der Beschwerdebegründung lassen sich keinerlei Anhaltspunkte dafür entnehmen, warum eine andere Auslegung der Vorschrift oder eine andere Regelung des Eintritts der Festsetzungsverjährung zu einem für die Klägerin günstigeren Ergebnis führen könnte. Die Einwendungen von Kruse in Tipke/Kruse (a.a.O., § 171 AO Rz 27) beziehen sich auf § 171 Abs. 3a Satz 3 AO, der vorliegend ersichtlich nicht einschlägig ist. Es fehlt daher an der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlichen Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung.
2.
Bei der Rechtsfortbildungsrevision (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO) handelt es sich um einen speziellen Tatbestand der Grundsatzrevision. In den Fällen, in denen eine Entscheidung des Revisionsgerichts der Rechtsfortbildung dient, liegt deshalb regelmäßig auch eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Die Anforderungen an die Darlegung dieses Zulassungsgrundes stimmen daher insoweit mit denen, die an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zu stellen sind, überein (Senatsbeschluss vom 7. September 2006 IV B 13/05, BFH/NV 2007, 27; vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 38).
Diese Anforderungen sind im Streitfall aus den unter 1. dargelegten Gründen nicht erfüllt. Daran ändert auch die Behauptung nichts, grundlegende Urteile des BFH zu ähnlich gelagerten Fällen datierten aus den Jahren 1988 und 1992. Eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil des FG und der darin zitierten (neueren) Rechtsprechung ist in der Beschwerdebegründung auch nicht ansatzweise erkennbar.
Ende der Entscheidung
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