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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 17.02.1999
Aktenzeichen: IV B 41/98
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 46 Abs. 1 | |
FGO § 138 Abs. 2 | |
FGO § 138 |
Gründe
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat Untätigkeitsklage gemäß § 46 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) erhoben. Nach Ergehen der Einspruchsentscheidung ist das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden, vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) mit Schriftsatz vom 30. September 1997 und vom Kläger mit Schriftsatz vom 30. Oktober 1997.
Mit Schriftsatz vom 31. Oktober 1997 lehnte der Kläger den Berichterstatter in diesem Verfahren, Richter am Finanzgericht X, wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Die Ablehnung stützte er einerseits darauf, daß er von dem Schreiben, mit dem dem FA die Klageschrift übersandt worden war, nicht unmittelbar eine Abschrift erhalten hatte. Andererseits bezog er sich auf ein Schreiben des Berichterstatters, mit dem ihm später antragsgemäß eine Kopie des Schreibens übermittelt und in dem er gebeten worden war, künftig von entsprechenden Anfragen, die nur unnötig Arbeit und Kosten verursachten, abzusehen.
Das Finanzgericht (FG) wies das Ablehnungsgesuch durch Beschluß vom 27. November 1997 als unbegründet zurück. Am 1. Dezember 1997 erließ der Berichterstatter einen Beschluß, mit dem die Kosten des Verfahrens gemäß § 138 Abs. 2 FGO dem FA auferlegt wurden.
Unter dem 13. Dezember 1997 erhob der Kläger Beschwerde gegen die Zurückweisung seines Ablehnungsgesuchs, der das FG nicht abgeholfen hat.
Der Kläger trägt vor, die Reaktion des Berichterstatters auf die Bitte um eine Kopie der Klagezustellung an das FA sei unkorrekt gewesen. Vor allem im Hinblick auf die Verfahrenskosten sei es wichtig gewesen zu wissen, ob die Einspruchsentscheidung vor oder nach der Zustellung der Klage gefertigt worden sei. Nur aus diesem Schreiben sei deutlich geworden, daß das Gericht fehlerhaft nicht sofort eine Frist zum Erlaß der Einspruchsentscheidung gesetzt habe.
Die Ausführungen in der dienstlichen Stellungnahme des Berichterstatters zum Ablehnungsgesuch, die Persönlichkeitsstruktur des Klägers sei schwierig, verletze die Menschenwürde gemäß Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes. Außerdem habe der Berichterstatter gegen das Steuergeheimnis verstoßen, indem er dem früheren Prozeßbevollmächtigten in einem anderen Klageverfahren eine Kopie der Prozeßvollmacht ausgehändigt habe. In jenem Verfahren habe er, der Kläger, unter Beifügung von 1 DM in Briefmarken um eine Kopie des entsprechenden Schreibens an den früheren Prozeßbevollmächtigten gebeten. Darauf habe der Berichterstatter ihm schriftlich vorgehalten, er müsse zukünftig bar bezahlen und müsse --trotz der Entfernung zum Sitz des Gerichts von mehr als 100 km-- zur Akteneinsicht persönlich erscheinen. Dies verdeutliche, daß der Richter gegenüber dem Kläger keine neutrale und besonnene Einstellung habe.
Zwar sei das Verfahren in der Hauptsache erledigt. Es sei aber der Kostenantrag noch nicht durch den Rechtspfleger beschieden worden. Außerdem sei der abgelehnte Richter auch Berichterstatter in sieben anderen anhängigen Verfahren. Deshalb müsse im hiesigen Beschwerdeverfahren über den Ablehnungsantrag entschieden werden.
Der Kläger beantragt, unter Aufhebung der Vorentscheidung das Ablehungsgesuch gegen Richterin am Finanzgericht X für begründet zu erklären.
Das FA beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Es trägt vor, ein Befangenheitsgrund ergebe sich nicht daraus, daß dem Kläger nicht unmittelbar eine Abschrift der Klagezustellung an das FA übersandt worden sei. Denn daraus habe sich die vom Kläger angeführte Fristberechnung nicht vornehmen lassen. Das Zustellungsdatum ergebe sich erst aus dem Empfangsbekenntnis. Aus der Klageerwiderung habe sich außerdem ergeben, daß die Einspruchsentscheidung nach Erhebung der Klage gefertigt worden sei. Auch habe der Berichterstatter dem FA nicht sofort eine Frist setzen müssen. Der Kläger sei durch die Äußerungen des Richters in seiner dienstlichen Stellungnahme nicht in seiner Menschenwürde verletzt. Die Einschätzung seiner Persönlichkeitsstruktur als schwierig begründe keine Besorgnis der Befangenheit, sondern enthalte nur die nachvollziehbare Feststellung, daß der Kläger sehr schwer belehrbar sei. Eine Verletzung des Steuergeheimnisses liege nicht vor, weil dem ehemaligen Prozeßbevollmächtigten nicht Verhältnisse eines anderen offenbart worden seien. Die Behandlung des Wunsches nach einer Kopie sei korrekt gewesen, denn sie entspreche den gesetzlichen Regelungen.
Die Beschwerde ist unzulässig und deshalb zu verwerfen.
Die Beschwerde gegen einen Beschluß des FG ist --wie jedes Rechtsmittel-- nur zulässig, wenn ein Rechtsschutzbedürfnis für das Beschwerdeverfahren besteht (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, § 128 Rz. 12 i.V.m. vor § 115 Rz. 21, m.w.N.). Für die Beschwerde gegen einen ablehnenden Beschluß über ein Befangenheitsgesuch entfällt das Rechtsschutzbedürfnis mit dem Eintritt der Hauptsacheerledigung durch übereinstimmende Erledigungserklärungen (Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. April 1991 II B 150/90, BFH/NV 1992, 518). Auch die danach noch zu treffende Kostenentscheidung vermittelt nach der Rechtsprechung des BFH kein Rechtsschutzbedürfnis (Beschluß in BFH/NV 1992, 518).
Im Streitfall hat sich der Rechtsstreit durch die Erledigungserklärung des Klägers im Schriftsatz vom 30. Oktober 1997 in der Hauptsache erledigt, nachdem zuvor bereits das FA die Erledigung der Hauptsache erklärt hatte. Im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung durch den Schriftsatz vom 13. Dezember 1997 war zudem bereits die Kostenentscheidung nach § 138 FGO getroffen worden. Für die Beschwerde bestand demnach kein Rechtsschutzbedürfnis mehr.
Daß weitere Verfahren im Zuständigkeitsbereich eines abgelehnten Richters anhängig sind, begründet kein Interesse an einer Beschwerdeentscheidung im erledigten Verfahren. Vielmehr sind ggf. in den noch anhängigen Verfahren jeweils Befangenheitsgesuche zu stellen.
Ende der Entscheidung
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