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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 02.02.2001
Aktenzeichen: IV B 43/00
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 |
Gründe
Auf die Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) --FGO n.F.-- verzichtet.
Die Beschwerde ist unbegründet. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, deren Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar sein. Dies ist schlüssig darzulegen (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--; vgl. jüngst Senatsbeschluss vom 2. März 2000 IV B 34/99, BFH/NV 2000, 1084). Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) aufgeworfene Frage, ob der Tatbestand von Treu und Glauben nur bei einer verbindlichen Zusage des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) gegeben sein könne, ist --da von der Rechtsprechung bereits entschieden-- nicht klärungsbedürftig. Danach ist anerkannt, dass auch außerhalb einer Zusage aufgrund früheren Verhaltens ein Vertrauenstatbestand geschaffen werden kann (Senatsurteil vom 30. Oktober 1997 IV R 76/96, BFH/NV 1998, 578, Nr. 2 b der Gründe, m.w.N). Allerdings kann es zu einer Verdrängung gesetzten Rechts durch den Grundsatz von Treu und Glauben nur in besonders gelagerten Fällen kommen, in denen das Vertrauen des Steuerpflichtigen in ein bestimmtes Verhalten der Verwaltung nach allgemeinem Rechtsgefühl in einem so hohen Maß schutzwürdig ist, dass demgegenüber die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zurücktreten müssen (BFH-Urteil vom 9. August 1989 I R 181/85, BFHE 158, 31, BStBl II 1989, 991, m.w.N.). Dies hat das Finanzgericht (FG) im Streitfall im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Entgegen der Auffassung des Klägers geht die Vorentscheidung auch nicht davon aus, nur eine Zusage könne einen Anspruch auf Treu und Glauben begründen. Wie das FA zu Recht ausgeführt hat, lässt die Formulierung "grundsätzlich" auch Raum für andere Vertrauensschutztatbestände.
Ende der Entscheidung
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