Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.01.2003
Aktenzeichen: IV B 43/02
Rechtsgebiete: EStG, FGO, ZPO


Vorschriften:

EStG § 4 Abs. 1
FGO § 128 Abs. 4 Satz 1
FGO § 155
ZPO § 321a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob das Finanzgericht (FG) nach Erledigung der Hauptsache die Kosten des Verfahrens einschließlich des Revisionsverfahrens den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) auferlegen durfte.

Die Kläger wurden in den Streitjahren (1989 und 1990) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger unterhielt damals als Pächter einen Milchviehbetrieb, für den er den Gewinn nach § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelte. Das Wirtschaftsjahr lief vom 1. Juli eines Jahres bis zum 30. Juni des folgenden Jahres. Mit Zustimmung des Verpächters beantragte der Kläger am 19. März 1990 eine Milchaufgabevergütung für die teilweise Aufgabe der Milcherzeugung. Das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft setzte mit Bescheid vom 22. Juni 1990 eine Milchaufgabevergütung fest; diese ging am 31. August 1990 auf dem Konto des Klägers ein. Dieser behandelte die Milchaufgabevergütung als passiven Rechnungsabgrenzungsposten. Bei der Aufgabe seines Betriebes zum 31. Januar 1991 erfasste er diesen Bilanzposten --soweit noch nicht aufgelöst-- als Teil des tarifbegünstigten Aufgabegewinns. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) folgte dem nicht und erhöhte den laufenden Gewinn des Wirtschaftsjahres 1989/90 um die gesamte Milchaufgabevergütung.

Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Der erkennende Senat gab der Revision der Kläger statt und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück, weil dieses zu Unrecht davon ausgegangen sei, die Milchaufgabevergütung könne nicht zum tarifbegünstigten Aufgabegewinn gehören. Die Aufgabevergütung sei zwar als Ertrag bereits im Wirtschaftsjahr 1989/90 angefallen, könne aber zum tarifbegünstigten Aufgabegewinn gehören, wenn die teilweise Freisetzung der Milchreferenzmenge Teil eines einheitlichen Entschlusses gewesen sei, den gesamten landwirtschaftlichen Betrieb aufzugeben. Das habe das FG noch nicht festgestellt.

Im zweiten Rechtsgang erledigte sich der Rechtsstreit in der Hauptsache. Das FG legte durch Beschluss vom 1. Juni 2001 den Klägern die Kosten des Verfahrens einschließlich des Revisionsverfahrens auf, weil die Kläger erst im zweiten Rechtszug eine Bescheinigung des Verpächters vom 3. Februar 2001 vorgelegt und erstmals in diesem Zusammenhang geltend gemacht hätten, der Entschluss zur Aufgabe des Betriebs sei bereits im Dezember 1989 gefasst worden.

Dagegen richtet sich die innerhalb von zwei Wochen beim FG eingelegte Beschwerde der Kläger.

Sie tragen vor, im Streitfall sei eine sog. außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit statthaft und zulässig, weil die angegriffene Entscheidung den tatsächlichen Feststellungen oder gesetzlichen Regelungen zuwiderlaufe und mit der Rechtsordnung nicht vereinbar sei. Bereits mit der Klagebegründung vom 17. Januar 1997 sei vorgetragen worden, dass der Betrieb zum 31. Januar 1991 aufgegeben worden sei. Da die Betriebsaufgabe eines einheitlichen Entschlusses bedürfe, bedeute das entweder, dass der diesbezügliche Vortrag unstreitig sei oder dass darüber Beweis erhoben werden müsse. Nach der zurückverweisenden Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) habe das FG einen einheitlichen Entschluss jedoch nicht ausdrücklich festgestellt, sondern nur den Vortrag des Klägers wiedergegeben, er habe sich zur Freisetzung eines Teils der Milchreferenzmenge entschlossen, weil er bei der für den 31. Januar 1991 geplanten Betriebsaufgabe nicht die gesamte Milchreferenzmenge habe verpachten oder verkaufen können. Die Frage sei daher erst nach der Zurückverweisung entscheidungsrelevant geworden.

Im Schreiben vom 29. März 2001 habe das FG die nunmehr beweisbedürftige Tatsache als im Sinne der Kläger erwiesen angesehen. Gleichwohl habe es anders entschieden, obwohl es aufgrund seiner Offizialmaxime bereits im ersten Rechtsgang auf die Entscheidungserheblichkeit hätte hinweisen müssen.

Auch wenn man die Kostenentscheidung hinsichtlich der finanzgerichtlichen Verfahren für unangreifbar halten sollte, hätten den Klägern keinesfalls auch die Kosten des Revisionsverfahrens auferlegt werden dürfen.

Mit Schreiben vom 27. Dezember 2001 teilte das FG den Klägern mit, die Voraussetzungen für eine außerordentliche Beschwerde lägen nicht vor. Auf den Hinweis des Vorsitzenden des erkennenden Senats, eine Entscheidung des BFH über die Beschwerde sei nur möglich, wenn die Beschwerde durch das FG vorgelegt werde, lehnte das FG durch Beschluss vom 25. Januar 2002 eine Abhilfe ab.

Die Beschwerde ist unzulässig und war deshalb durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

1. Nach § 128 Abs. 4 Satz 1 FGO ist die Beschwerde in Streitigkeiten über die Kosten nicht gegeben. Das gilt insbesondere für eine isolierte Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 18. Oktober 1999 VII B 189/99, BFH/NV 2000, 463).

2. Die Kläger weisen zwar zu Recht darauf hin, dass --früher-- der BFH eine sog. außerordentliche Beschwerde auch bei isolierten Kostenentscheidungen in Betracht gezogen hatte (vgl. z.B. den von den Klägern angeführten BFH-Beschluss vom 20. Oktober 1997 VI B 244/95, BFH/NV 1998, 485, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1998, 335; noch offen gelassen im Senatsbeschluss vom 17. September 2002 IV B 108/02, BFH/NV 2003, 73, insoweit nur Leitsatz abgedruckt).

Mit Beschluss vom 5. Dezember 2002 IV B 190/02 (BFHE 200, 42) hat jedoch der erkennende Senat entschieden, dass eine solche Beschwerde (wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit) seit Einfügung des § 321a in die Zivilprozeßordnung (ZPO) auch im Finanzprozess nicht mehr statthaft ist.

Seit In-Kraft-Treten des Zivilprozessreformgesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl I 2001, 1887) ist die sog. außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit sowohl für den unmittelbaren Geltungsbereich der ZPO (vgl. Beschluss des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 7. März 2002 IX ZB 11/02, NJW 2002, 1577) als auch generell nicht mehr statthaft (zur Verwaltungsgerichtsordnung --VwGO-- vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 16. Mai 2002 6 B 28, 29/02, NJW 2002, 2657; Müller, NJW 2002, 2743, 2746 f.). Das gilt auch für die nach der FGO abzuwickelnden Verfahren (Senatsbeschluss IV B 190/02). Gemäß § 321a ZPO ist auf Rüge einer durch eine unanfechtbare Entscheidung beschwerten Partei der Prozess vor dem Gericht des ersten Rechtszugs fortzusetzen, wenn dieses Gericht den Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Diese Vorschrift dient der Entlastung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), indem sie eine instanzinterne Behebung eines solchen Verstoßes schafft und damit eine schnelle und prozessökonomische Beseitigung von Verfahrensunrecht im Zivilprozess ermöglicht (BTDrucks 14/4722, 63; Vollkommer in Zöller, Zivilprozeßordnung, 23. Aufl. 2002, § 321a Rn. 1). Ihr ist darüber hinaus der allgemeine Rechtsgrundsatz zu entnehmen, dass die Beseitigung von schwerem Verfahrensunrecht in einer mit förmlichen Rechtsmitteln nicht anfechtbaren Entscheidung durch das entscheidende Gericht (iudex a quo) zu erfolgen hat. Mit der gesetzlichen Verankerung dieses besonderen Rechtsbehelfs in § 321a ZPO entfällt das Bedürfnis, das BVerfG durch eine zusätzliche, vom Gesetz nach wie vor nicht vorgesehene Beschwerde an das nächsthöhere Gericht (iudex ad quem) zu entlasten. Das gilt auch im Finanzgerichtsprozess, weil nach § 155 FGO die Vorschriften der ZPO sinngemäß anzuwenden sind (Senatsbeschluss IV B 190/02, m.w.N.; s. weiter Lange, Der Betrieb 2002, 2396).

Keinesfalls aber wollte der Gesetzgeber einen weiteren Instanzenzug für den Fall einräumen, dass das entscheidende Gericht --wie im Streitfall-- die nach oder in entsprechender Anwendung des § 321a ZPO mögliche Korrektur seiner bereits unanfechtbaren Entscheidung ablehnt.

3. Wegen dieser bereits abgelehnten Korrektur kommt hier --anders als im Fall, der dem Senatsbeschluss IV B 190/02 zugrunde lag-- auch keine Abgabe der Beschwerde an das FG (mehr) in Betracht.

Ende der Entscheidung

Zurück