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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 03.02.1999
Aktenzeichen: IV B 43/98
Rechtsgebiete: EStG, FGO
Vorschriften:
EStG § 4 Abs. 3 | |
FGO § 115 Abs. 5 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 | |
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 96 Abs. 2 | |
FGO § 93 Abs. 1 |
Gründe
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Eigentümer eines landwirtschaftlichen Hofes. Er bewohnte eine der im Hofgebäude befindlichen Wohnungen. Eine andere hatte er seiner Mutter bis zu ihrem Tode (1992) unentgeltlich überlassen. Ein Teil der landwirtschaftlichen Nutzflächen wurde fremdverpachtet. Seit 1988 baute der Kläger auf rd. 6 000 qm Biogemüse an. Nach vergeblichen Bemühungen um Standplätze auf Wochenmärkten versuchte er, das Gemüse ab Hof direkt zu vermarkten, und leitete dazu Werbemaßnahmen ein. Zwei auf die Vermarktung von Bioprodukten spezialisierte Unternehmen erklärten sich bereit, Produkte abzunehmen, wenn die Marktgegebenheiten dies zuließen. Für die Jahre 1987 bis 1994 erklärte der Kläger nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelte Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Bis auf das Jahr 1991, in dem der Gewinn aufgrund des Verkaufs eines PKW's 2 167 DM ausmachte, wies der Kläger nur Verluste aus. Dabei hatte er allerdings die Betriebseinnahmen bis 1992 geschätzt. Die geltend gemachten Aufwendungen entfielen größtenteils auf Telefonkosten und Kfz-Aufwendungen.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) lehnte die Berücksichtigung der geltend gemachten Verluste ab, weil der Kläger den Gemüseanbau nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben habe. Die Einsprüche blieben in diesem Punkt erfolglos.
Die Klage hatte keinen Erfolg.
Die Revision ließ das Finanzgericht (FG) nicht zu.
Dagegen richtet sich die Beschwerde mit der Begründung, das FG habe den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt.
Das Urteil verstoße auch gegen die höchstrichterliche Rechtsprechung.
Das FA beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Die Beschwerde ist unzulässig und daher gemäß § 115 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu verwerfen.
Der Kläger hat die geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) und die behauptete Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) nicht entsprechend den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO bezeichnet.
1. Der Kläger hat die geltend gemachte Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör (§ 96 Abs. 2 FGO; Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--; vgl. BFH-Beschluß vom 11. September 1996 VIII B 58/95, VIII B 59/95, BFH/NV 1997, 298) nicht schlüssig dargelegt. Rechtliches Gehör wird den Beteiligten dadurch gewährt, daß sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem Sachverhalt zu äußern, der einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden soll. Inwieweit diese Gelegenheit wahrgenommen wird, ist Sache der Beteiligten (vgl. Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 96 Anm. 33 sowie Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 96 FGO Tz. 22 b, jeweils m.w.N.). Das Recht auf Gehör bezieht sich vor allem auf Tatsachen und Beweisergebnisse. Doch folgt aus § 93 Abs. 1 FGO, wonach der Vorsitzende in der mündlichen Verhandlung die Streitsache tatsächlich und rechtlich zu erörtern hat, daß die Beteiligten auch in rechtlicher Hinsicht vor Überraschungen bewahrt werden sollen (Gräber/von Groll, a.a.O., Anm. 32). Deshalb kommt in besonders gelagerten Fällen eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör in Betracht, wenn das Gericht die Beteiligten nicht auf eine Rechtsauffassung hinweist, die es seiner Entscheidung zugrunde legen will (Beschluß des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 8. Juli 1997 1 BvR 1934/93, Neue Juristische Wochenschrift --NJW 1997, 2305). Das ist z.B. der Fall, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen (oder tatsächlichen) Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der auch ein kundiger Beteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte (BFH-Beschlüsse vom 19. Juli 1996 VIII B 37/95, BFH/NV 1997, 124, und vom 31. Juli 1997 III B 31/95, BFH/NV 1998, 325). Ein Beteiligter darf auch nicht mit einer Tatsachenwürdigung überrascht werden, die von keiner Seite vorausgesehen werden konnte. Können die Beteiligten bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt Beweismittel benennen, ist das Gericht grundsätzlich nicht verpflichtet, seine vorläufige Beweiswürdigung während des Verfahrens offenzulegen (BVerfG-Beschluß in NJW 1997, 2305). Regelmäßig besteht somit weder eine umfassende Aufklärungs- oder Hinweispflicht noch eine Pflicht zum allgemeinen Rechtsgespräch. Vielmehr genügt es, daß die Beteiligten die Möglichkeit zur Stellungnahme erhalten (BFH-Urteil vom 21. März 1996 XI R 82/94, BFHE 180, 316, BStBl II 1996, 518, m.w.N.).
Im Streitfall hatte der Kläger ausreichend Gelegenheit, sich zu der Streitsache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu äußern. Er konnte zu den einzelnen, im Urteil zugrunde gelegten tatsächlichen Verhältnissen Stellung nehmen und sich auf die möglichen rechtlichen Folgerungen durch das Gericht einstellen. Er hatte mit Schriftsatz vom 15. Juli 1996 dem FG die in der Beschwerdeschrift angesprochenen Bestätigungen übersandt, zu denen sich das FA geäußert hat. Die Bestätigungen belegen nur, daß die Unterzeichner jeweils bestimmte Waren beim Kläger gekauft haben. Indes ist das FG davon ausgegangen, daß der Kläger Betriebseinnahmen aus dem Verkauf seiner Produkte erzielt hat; es hat die Ausführungen des Klägers zur Kenntnis genommen.
Mit der Beschwerde wird zwar auch geltend gemacht, die Klägerseite habe für etwa drei Minuten das Wort erhalten und die ursprünglich auf dreißig Minuten angesetzte mündliche Verhandlung sei nach etwa acht Minuten geschlossen worden. Der Kläger behauptet aber nicht, daß er und sein Bevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung nicht zu Wort gekommen seien (vgl. BFH-Beschluß vom 10. Juni 1998 IV B 114/97, BFH/NV 1999, 57). Vielmehr führt er nur aus, das FG sei bei der Beurteilung der Frage, ob nachhaltig versucht worden sei, eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen, nicht ausreichend auf die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse eingegangen.
Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist damit aber nicht schlüssig gerügt. Hierzu hätte der Kläger mit der Beschwerde vortragen müssen, warum die angebliche Verletzung nicht bereits in der mündlichen Verhandlung beanstandet worden ist (vgl. BFH-Urteil vom 17. Oktober 1979 I R 247/78, BFHE 129, 524, BStBl II 1980, 299 sowie Beschluß vom 9. Juli 1996 VII S 16/95, BFH/NV 1997, 143). Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 16. Dezember 1997 wurde dies jedoch klägerseits unterlassen.
Schließlich hat der Kläger einen Verfahrensmangel im Hinblick auf den in der mündlichen Verhandlung erschienenen möglichen Zeugen nicht ordnungsgemäß gerügt. Aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung ergibt sich, daß dieser Angaben zu den wirtschaftlichen und privaten Verhältnissen des Klägers machen könne. Der Kläger hat indes weder konkret vorgetragen, was der Zeuge bekunden könne noch dessen Vernehmung beantragt noch die Nichterhebung anderer Beweise beanstandet (vgl. Senatsbeschluß in BFH/NV 1999, 57).
2. Die Revision ist nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zuzulassen. Der Kläger hat die angebliche Divergenz nicht ordnungsgemäß bezeichnet (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Dazu hätte u.a. gehört, daß er mit der Beschwerde abstrakte, entscheidungserhebliche Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und abstrakte Rechtssätze aus Entscheidungen des BFH oder des BVerfG andererseits so genau wiedergegeben und einander gegenübergestellt hätte, daß die behauptete Abweichung aus dem Beschwerdevorbringen ohne weiteres erkennbar geworden wäre (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479, und vom 30. Juni 1998 X B 10-11/98, BFH/NV 1998, 1509, jeweils m.w.N.). Der Kläger hat sich indes darauf beschränkt, Leitsätze aus der Rechtsprechung des BFH wiederzugeben, ohne im einzelnen herauszuarbeiten, daß das FG von diesen abgewichen sei.
Ende der Entscheidung
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