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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 15.03.2000
Aktenzeichen: IV B 44/99
Rechtsgebiete: BFHEntlG
Vorschriften:
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6 |
Gründe
Von einer Darstellung des Tatbestands wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) abgesehen.
Die Beschwerde ist unzulässig und war deshalb zu verwerfen.
Die grundsätzliche Bedeutung ist nicht ordnungsgemäß dargelegt.
a) Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, deren Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar sein. Das Vorliegen der Voraussetzungen muss in der Beschwerdebegründung schlüssig dargelegt werden (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--, vgl. z.B. Beschlüsse vom 15. Juli 1966 VI B 2/66, BFHE 86, 708, BStBl III 1966, 628; vom 13. September 1989 II B 77/89, BFH/NV 1990, 513, und vom 9. Februar 1996 VIII B 1/95, BFH/NV 1996, 617).
b) Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben nicht schlüssig dargelegt, dass die Streitsache auf der von ihnen bezeichneten Frage beruht, ob eine Verständigung über Rechtsfragen zulässig ist, soweit es sich um eine Verquickung von Sachverhaltsfeststellungen und der Beurteilung zivilrechtlicher Vorfragen handelt. Nach der eigenen Darstellung der Kläger ist zwischen den Beteiligten nur noch streitig, ob der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) berechtigt war, die in den Vorjahren gebildete Pensionsrückstellung im Wege einer Bilanzberichtigung gewinnerhöhend aufzulösen. Diese Frage ist eine reine Steuerrechtsfrage, die weder im Zusammenhang mit einem nicht eindeutig feststellbaren Sachverhalt noch mit zivilrechtlichen Vorfragen steht. Insbesondere ist nicht mehr streitig, dass die Pensionszusage außerbetrieblich veranlasst war. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt also nur davon ab, ob eine dem Grunde nach unzulässige Pensionsrückstellung, die im unanfechtbar veranlagten Vorjahr bilanziert worden ist, im Streitjahr gewinnerhöhend aufgelöst werden muss und ob bejahendenfalls Treu und Glauben einer solchen Auflösung entgegenstehen.
c) Letzteres wäre nur anzunehmen, wenn sich die Kläger wirksam mit dem FA über die reine Rechtsfrage nach der erfolgswirksamen Bilanzberichtigung im Streitjahr hätten verständigen können. Die Klärungsbedürftigkeit der Frage, ob eine Verständigung über reine Steuerrechtsfragen zulässig ist, wird von den Klägern nicht geltend gemacht. Die Frage ist im Übrigen durch die ständige Rechtsprechung des BFH geklärt (z.B. BFH-Urteil vom 31. Juli 1996 XI R 78/95, BFHE 181, 103, BStBl II 1996, 625, m.w.N.). Sie ist auch nicht durch entgegenstehende Urteile von Finanzgerichten oder gewichtige Stimmen in der Literatur erneut klärungsbedürftig geworden (vgl. BFH-Beschluss vom 30. Juli 1997 II B 18/97, BFH/NV 1998, 188). Denn dass Vereinbarungen über reine Steuerrechtsfragen zulässig sein sollen, wird --soweit ersichtlich-- im Fachschrifttum nicht mit neuen Argumenten vertreten und wäre außerdem mit dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Besteuerung unvereinbar.
Ende der Entscheidung
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