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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 04.03.2008
Aktenzeichen: IV B 45/07
Rechtsgebiete: AO, FGO


Vorschriften:

AO § 122
AO § 183 Abs. 1 Satz 1
AO § 183 Abs. 2 Satz 1
AO § 183 Abs. 3
AO § 183 Abs. 3 Satz 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist --unter Hintanstellung erheblicher Bedenken gegen ihre Zulässigkeit-- nicht begründet.

1. Wie der Beschwerde zu entnehmen ist, kommt nach Auffassung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) der Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung zu, ob ein Feststellungsbescheid auch dann nach § 183 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO) an einen durch Rechtsgeschäft bestellten Empfangsbevollmächtigten mit Wirkung für einen früheren Gesellschafter bekannt gegeben werden kann, wenn dieser die Gesellschaft gekündigt hat und dies der Finanzbehörde vor Erlass des Feststellungsbescheides bekannt war.

2. Eine Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), wenn ihre Beantwortung durch den Bundesfinanzhof (BFH) aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Dabei soll es sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame Frage handeln, die klärungsbedürftig und im zu erwartenden Revisionsverfahren klärungsfähig sein muss (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2005 IV B 62/04, BFH/NV 2006, 543, unter 1. der Gründe; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 23, m.w.N.). Ein im allgemeinen Interesse liegendes Bedürfnis nach Klärung einer Rechtsfrage ist gegeben, wenn sich diese Frage nicht ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt, wenn sie nicht bereits durch die höchstrichterliche Rechtsprechung hinreichend geklärt ist oder wenn neue Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung durch den BFH erforderlich machen, sodass Unsicherheit in der Beantwortung der Rechtsfrage besteht (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Januar 2004 IV B 135/01, BFH/NV 2004, 783; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 28).

3. Danach ist die vom Kläger für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Rechtsfrage hinreichend geklärt und mithin nicht (mehr) klärungsbedürftig.

a) Nach § 183 Abs. 1 Satz 1 AO sollen Feststellungsbeteiligte einen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten bestellen, wenn sich ein Feststellungsbescheid gegen mehrere Personen richtet, die an dem Gegenstand der Feststellung als Gesellschafter oder Gemeinschafter beteiligt sind. § 183 Abs. 2 Satz 1 AO enthält eine Einschränkung dieser Regelung, nach der sie insoweit nicht anzuwenden ist, als der Finanzbehörde bekannt ist, dass die Gesellschaft oder Gemeinschaft nicht mehr besteht, dass ein Beteiligter aus der Gesellschaft oder der Gemeinschaft ausgeschieden ist oder dass zwischen den Beteiligten ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen. Ist jedoch ein von den Feststellungsbeteiligten bestellter Empfangsbevollmächtigter vorhanden, können, soweit und solange dieser oder ein Feststellungsbeteiligter dem nicht widersprochen haben, nach § 183 Abs. 3 Satz 1 AO Feststellungsbescheide dem Empfangsbevollmächtigten gegenüber auch dann bekannt gegeben werden, wenn die Finanzbehörde Kenntnis vom Ausscheiden des Feststellungsbeteiligten hatte oder wenn die Gesellschaft im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Verwaltungsakts nicht mehr i.S. von § 183 Abs. 2 Satz 1 AO "besteht" (BFH-Urteile vom 7. Februar 1995 IX R 3/93, BFHE 177, 22, BStBl II 1995, 357, unter 1. der Gründe, und vom 28. März 2000 VIII R 6/99, BFH/NV 2000, 1074, unter II.2.c der Gründe).

Dem entspricht --anders als der Kläger offenbar meint-- auch die Regelung in 2.5.5 des Anwendungserlasses zu § 122 AO (AEAO). Danach wirkt eine von den Beteiligten nach § 183 Abs. 1 Satz 1 AO erteilte Vollmacht bis zum Widerruf fort, wenn ein Gesellschafter (Gemeinschafter) im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Feststellungsbescheides bereits ausgeschieden und dies dem für den Erlass des Feststellungsbescheides zuständigen Finanzamt bekannt ist oder als bekannt gelten muss (Buchst. a), oder die Gesellschaft (Gemeinschaft) im Zeitpunkt der Zusendung des Bescheides nicht mehr besteht (Buchst. c) oder zwischen den Gesellschaftern (Gemeinschaftern) erkennbar ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen (Buchst. e).

b) Gründe, die gleichwohl eine erneute Entscheidung des BFH für erforderlich erscheinen lassen, ergeben sich aus der Beschwerde nicht. Soweit der Kläger geltend macht, bei Auflösung der Gesellschaft fehle es an einem Mindestvertrauen, das Voraussetzung für die Bekanntgabe nach § 183 Abs. 3 Satz 1 AO sei, berücksichtigt er nicht, dass diese Regelung eine wirksame Bekanntgabe an den Empfangsbevollmächtigten gerade auch in den Fällen des § 183 Abs. 2 Satz 1 AO, also bei Auflösung der Gesellschaft, bei Ausscheiden eines Gesellschafters oder bei ernstlichen Meinungsverschiedenheiten ermöglicht. Nach § 183 Abs. 3 Satz 1 AO obliegt es dem jeweiligen Feststellungsbeteiligten oder dem Empfangsbevollmächtigten, diese Bekanntgabemöglichkeit zu beenden, wenn und soweit sie dies für erforderlich halten. Nach ausdrücklicher gesetzlicher Regelung entfällt die Möglichkeit der Bekanntgabe an den Empfangsbevollmächtigten erst dann, wenn der Widerruf der Finanzbehörde zugeht (§ 183 Abs. 3 Satz 2 AO). Auf die Frage, ob eine Steuererklärung eingereicht wurde und von wem diese zu unterschreiben war, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.

4. Soweit der Kläger darüber hinaus die Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) für erforderlich hält, fehlt es an der gebotenen Darlegung der Voraussetzungen dieser Revisionszulassungsgründe (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

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