Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 05.06.2009
Aktenzeichen: IV B 47/09
Rechtsgebiete: HGB, FGO, GKG
Vorschriften:
HGB § 139 | |
HGB § 161 Abs. 2 | |
HGB § 177 | |
FGO § 128 Abs. 1 | |
FGO § 135 Abs. 2 | |
FGO § 143 Abs. 1 | |
GKG § 66 Abs. 8 |
Gründe:
I.
Mit Beschluss vom 21. April 2008 IV B 84/07 hat der beschließende Senat die Beschwerde der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Karlsruhe, vom 25. Mai 2007 7 K 161/05 wegen Nichtzulassung der Revision als unbegründet zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Anhörungsrüge wurde mit Beschluss vom 8. Oktober 2008 IV S 10/08 wegen Überschreitung der dafür vorgesehenen Frist als unzulässig verworfen. Ebenso hat der Senat eine daraufhin erhobene Gegenvorstellung als unzulässig verworfen (Beschluss vom 12. Februar 2009 IV S 1/09), weil eine Gegenvorstellung nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot der Rechtsmittelklarheit nicht mehr statthaft sei; außerdem seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die beanstandete Entscheidung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt als vertretbar erscheine und jeder gesetzlichen Grundlage entbehre.
Dagegen hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 27. März 2009 sofortige Beschwerde erhoben. Sie macht eine Missachtung der Verfahrensbeteiligten, der gestellten Anträge auf Aufhebung des früheren Beschlusses und Ruhen des Verfahrens, Aufhebung der Kosten und deren Vollziehung, "insgesamt gesehen, die Missachtung einfacher und im Grundgesetz gesicherter Rechte, Normen und Fehler in der Rechtsanwendung" geltend. Sie verweist unter Wiederholung früheren Vorbringens auf den Tod der Kommanditistin, deren vakante Stelle wegen einer nicht abgeschlossenen Erbauseinandersetzung noch nicht wieder habe besetzt werden können. § 139 des Handelsgesetzbuchs (HGB) räume einerseits den Kommanditisten-Erben das Wahlrecht ein, entweder der Gesellschaft beizutreten oder auszuscheiden oder ordne andererseits die Auflösung an, wenn ein Gesellschafter sterbe.
II.
Die Beschwerde ist nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen.
1.
Gegen Entscheidungen des BFH als oberste Instanz der Finanzgerichtsbarkeit sind Rechtsmittel nicht statthaft (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., Vor § 115 Rz 1 und 7). Die Beschwerde ist ein Rechtsmittel im verfahrensrechtlichen Sinne, die zu einer Nachprüfung einer gerichtlichen Entscheidung durch eine höhere Instanz führt (Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 128 FGO Rz 2). Sie kommt daher gegen Entscheidungen des BFH nicht in Betracht. Dem entsprechend sieht § 128 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Beschwerde nur gegen Entscheidungen der Finanzgerichte vor. Einen Unterschied zwischen einfacher und sofortiger Beschwerde macht die FGO nicht (Seer in Tipke/ Kruse, a.a.O., § 128 FGO Rz 6).
2.
Die mit dem Tod der Kommanditistin begründeten Einwendungen gehen im Übrigen auch in der Sache fehl. Denn dieser Fall ist --anders als die Antragstellerin meint-- nicht in § 139 HGB, sondern in §§ 161 Abs. 2, 177 HGB geregelt. Eine Kommanditgesellschaft wird danach durch den Tod eines Kommanditisten nicht aufgelöst (Baumbach/Hopt, HGB, 33. Aufl., § 177 Rz 2); sie wird mangels abweichender vertraglicher Bestimmungen mit den Erben fortgesetzt.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 i.V.m. § 143 Abs. 1 FGO. Gebührenfreiheit nach § 66 Abs. 8 des Gerichtskostengesetzes besteht bei einer unstatthaften Beschwerde nicht (BFH-Beschluss vom 21. Februar 2006 V S 25/05, BFH/NV 2006, 1128).
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.