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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.03.2001
Aktenzeichen: IV B 49/00
Rechtsgebiete: ZPO, FGO
Vorschriften:
ZPO § 295 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 |
Gründe
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gegen den Einkommensteuerbescheid 1997 in Gestalt der Einspruchsentscheidung des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) als unzulässig ab, weil die Kläger innerhalb der ihnen gesetzten Frist den Gegenstand des Klagebegehrens nicht bezeichnet hatten. Innerhalb der Frist hatten die Kläger lediglich vorgetragen, sie bäten darum, die Steuererklärung vervollständigen zu dürfen, da dies mit Sicherheit zu einer Verringerung der Steuerschuld führen werde. In dem angefochtenen Urteil lehnte das FG auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen ab.
Das FG hat die Revision nicht zugelassen.
Mit ihrem Schriftsatz vom 3. April 2000 beantragten die Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und eine Änderung des angefochtenen Einkommensteuerbescheids, weil Sonderausgaben von rd. 11 000 DM, außergewöhnliche Belastungen von rd. 6 000 DM, Werbungskosten des Klägers und der Klägerin von rd. 4 000 DM und 500 DM sowie Betriebsausgaben von rd. 1 500 DM bisher nicht berücksichtigt worden seien. "Hilfsweise" erhoben die Kläger auch Nichtzulassungsbeschwerde und rügen einen Verfahrensmangel, weil das FG die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Unrecht verneint habe.
Zur Begründung tragen die Kläger im Wesentlichen vor, sie seien steuerlich nicht beraten und vertreten gewesen und hätten demzufolge niemals die Absicht gehabt, das Veranlagungsverfahren bewußt zu verzögern. Anderweitige Pflichten des Klägers --als angestellter Diplom-Ingenieur bei der D AG, als Mitglied des Vorstands der Vereinigung X, als Betreuer seines am 15. Februar 2000 verstorbenen Vaters und als in der Kommunalpolitik stark engagiertes Mitglied einer politischen Partei-- hätten sie an einer rechtzeitigen Erfüllung der Steuererklärungspflichten entschuldbar gehindert.
Das FG hat den Schriftsatz als Nichtzulassungsbeschwerde angesehen und sie dem Senat vorgelegt.
Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie bedingt eingelegt worden ist. Wegen der im Prozessrecht erforderlichen Klarheit über das Schweben eines Rechtsstreits wird die bedingte Einlegung eines Rechtsmittels allgemein als unzulässig angesehen (grundlegend Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. Juni 1982 VII B 115/81, BFHE 136, 70, BStBl II 1982, 603, und aus jüngster Zeit Senatsbeschluss vom 3. August 2000 IV B 61/00, BFH/NV 2001, 59, m.w.N.).
Die vorliegende Beschwerde ist bedingt erhoben worden, denn die Kläger haben das Rechtsmittel ausdrücklich "hilfsweise", neben der in erster Linie beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, eingelegt.
Selbst wenn man zugunsten der Kläger von einem unbedingt eingelegten Rechtsmittel ausginge, könnte die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Erfolg haben, weil die erhobene Verfahrensrüge unzulässig wäre. Die Kläger haben vorgetragen, das FG habe verfahrensfehlerhaft ihren Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verletzt. Soweit sie damit nicht (ohne dies) einen von § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht erfassten materiell-rechtlichen Fehler geltend machen, würde es an einer formgerechten Rüge fehlen, weil die Kläger nicht dargelegt haben, weshalb das Urteil auf dem geltend gemachten Verfahrensfehler beruhen sollte. Das FG hat die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen geprüft, nachdem die Kläger auch nach Ablauf der ihnen gesetzten Frist, den Gegenstand ihres Klagebegehrens nicht bezeichnet hatten.
Bei dem Hinweis auf die abgelehnte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könnte es sich auch um die Rüge einer Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör handeln. Da dies aber ein Verfahrensmangel ist, auf dessen Geltendmachung die Kläger entsprechend § 295 der Zivilprozeßordnung (ZPO) verzichten konnten, hätten sie zur schlüssigen Rüge eines solchen Mangels vortragen müssen, dass sie den Fehler bei nächster sich bietender Gelegenheit vor dem FG gerügt hatten oder weshalb eine solche Rüge nicht möglich war (BFH-Beschluss vom 3. Juni 1992 II B 192/91, BFH/NV 1993, 34). Daran fehlt es im Streitfall. Die Kläger haben im Gegenteil die Gelegenheit versäumt, sich rechtliches Gehör zu verschaffen, indem sie ausdrücklich auf mündliche Verhandlung verzichtet haben, so dass das angefochtene Urteil ergehen konnte. Unter den besonderen Umständen des Streitfalls kommt der ausdrückliche Verzicht auf mündliche Verhandlung sogar einem Verzicht auf das Rügerecht gleich (BFH-Beschluss vom 24. Juli 1992 V B 35/92, BFH/NV 1993, 308; s. auch Senatsbeschluss vom 3. Dezember 1997 IV B 120/96, BFH/NV 1998, 713).
Ende der Entscheidung
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