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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 03.08.2001
Aktenzeichen: IV B 49/01
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 108 Abs. 2 | |
FGO § 129 Abs. 1 |
Gründe:
Das Finanzgericht (FG) lehnte den vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) --nach Abweisung seiner Klage als unbegründet-- erhobenen Antrag auf Protokollberichtigung ab. Es war der Auffassung, das Protokoll sei richtig. Es könne dahinstehen, ob die vom Kläger vermisste Erklärung im Protokoll hätte festgehalten werden müssen; jedenfalls sei die Erklärung den Unterzeichnenden, dem Vorsitzenden und der Protokollführerin, nicht erinnerlich. Der Beschluss wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 18. Januar 2001 zugestellt.
Dagegen richtet sich die am 7. Februar 2001 beim FG eingegangene Beschwerde. Der Kläger führt darin aus, entgegen dem Wortlaut des § 108 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sei ein abweisender Beschluss dann anfechtbar, wenn der Antrag als unzulässig abgelehnt werde oder wenn schwerwiegende Verfahrensfehler (z.B. falsche Besetzung: Oberlandesgericht --OLG-- Düsseldorf 1963, 2032) vorlägen. Offensichtlich habe das FG den Antrag auf Protokollberichtigung nur durch den Vorsitzenden Richter und die Protokollführerin abgelehnt; die beiden beisitzenden Richter hätten nicht mitgewirkt. Der Sitzungsvertreter des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) habe dem Prozessbevollmächtigten mitgeteilt, dass er sich an die fragliche Äußerung erinnere. Es werde angeregt, die Beteiligten dazu zu hören.
Die Beschwerde ist unzulässig.
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Protokollberichtigung grundsätzlich unstatthaft, es sei denn, es wird vorgetragen, die Berichtigung sei zu Unrecht als verfahrensrechtlich unzulässig abgelehnt worden oder die Entscheidung über den Berichtigungsantrag sei von einer nicht berechtigten Person getroffen worden oder leide sonst an einem schwerwiegenden Verfahrensmangel (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 18. Dezember 2000 IV B 3/00, BFH/NV 2001, 796, sowie BFH-Beschlüsse vom 23. November 1988 X B 1/88, BFH/NV 1989, 643, m.w.N., und vom 12. Februar 1998 VII B 241/97, BFH/NV 1998, 873; s. auch Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 94 Rz. 21; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 94 FGO Rz. 12, jeweils m.w.N.).
2. Im Streitfall liegen diese Voraussetzungen nicht vor. Der Kläger macht zwar geltend, sein Antrag auf Protokollberichtigung sei zu Unrecht abgelehnt worden. Das FG hat ihn indes nicht etwa als unzulässig zurückgewiesen, sondern lediglich festgestellt, das Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung sei weder dem Vorsitzenden noch der Protokollführerin erinnerlich.
Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Beschwerde auch nicht ausnahmsweise deshalb statthaft, weil der Antrag auf Protokollberichtigung von einer dazu nicht berechtigten Person abgelehnt worden wäre. Denn die Entscheidung über die Ablehnung der Berichtigung stand im Streitfall allein dem Vorsitzenden und der Protokollführerin zu (§ 94 FGO i.V.m. § 164 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung; s. auch die o.g. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2001, 796; in BFH/NV 1998, 873, und in BFH/NV 1989, 643; vgl. weiter Gräber/Koch, a.a.O., § 94 Rz. 20, m.w.N.; Tipke/Kruse, a.a.O., § 94 FGO Rz. 11 und 12, und Baumbach/Lauterbach/ Albers/Hartmann, Zivilprozeßordnung, 59. Aufl., § 164 Rz. 11; a.A. FG München, Beschluss vom 11. April 2000 14 K 3517/96, Entscheidungen der Finanzgerichte 2000, 1026, m.w.N.). Da das Protokoll nur von dem Vorsitzenden und der Protokollführerin zu unterzeichnen war, sind auch nur diese berufen, über eine Berichtigung des von ihnen zu verantwortenden Protokolls zu entscheiden. Sie schließen damit den sonst für Beschlüsse zuständigen Spruchkörper aus.
Schwerwiegende sonstige Mängel bei der Entscheidung über den Berichtigungsantrag sind nicht erkennbar. Insbesondere hat das FG die Beteiligten gehört; es hat ausweislich der FG-Akten das FA und den Beigeladenen ergebnislos zur Stellungnahme aufgefordert.
3. Ungeachtet dessen ist die Beschwerde auch verspätet erhoben worden. Die Zwei-Wochen-Frist des § 129 Abs. 1 FGO war bei Eingang des Rechtsmittels beim FG (am 7. Februar 2001) längst abgelaufen.
Ende der Entscheidung
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