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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.09.1998
Aktenzeichen: IV B 49/96
Rechtsgebiete: BFHEntlG
Vorschriften:
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6 |
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
Der gerügte Verfahrensmangel der mangelnden Sachaufklärung liegt nicht vor.
Da es sich bei der von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachten Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes um einen verzichtbaren Mangel handelt, hätte mit der Beschwerde vorgetragen werden müssen, daß die Nichterhebung der angebotenen Beweise in der nächsten mündlichen Verhandlung gerügt worden ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. Oktober 1991 VII B 98/91, BFH/NV 1992, 603; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, § 120 Rdnr. 40, m.w.N.). Das ist ausweislich des Sitzungsprotokolls nicht geschehen, obwohl die Kläger in der mündlichen Verhandlung durch einen Rechtsanwalt vertreten waren.
Außerdem ist bei der Prüfung der Frage, ob ein Verfahrensmangel vorliegt, vom materiell-rechtlichen Standpunkt des Finanzgerichts (FG) auszugehen (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 120 Rdnr. 39, mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Im Streitfall war das FG der Auffassung, daß der Kläger auch bei Zugrundelegung der von ihm vorgetragenen und unter Beweis gestellten Tatsachen, nicht als Ingenieur tätig war. Insbesondere hielt das FG es für unerheblich, daß der Kläger die technische Umsetzung der von ihm entwickelten Systeme nicht selbst vornahm. Vielmehr war die Vorinstanz der Auffassung, daß eine Tätigkeit, deren Ergebnis in ein Anwenderprogramm mündet, einen eigenständig zu beurteilenden --nicht ingenieurähnlichen-- Beruf darstellt.
Ob die materiell-rechtliche Auffassung des FG in allen Punkten zutrifft, kann im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde nicht entschieden werden. So ist dem Senat insbesondere die Stellungnahme dazu versagt, ob und ggf. unter welchen Umständen die Entwicklung ingenieurmäßiger Anwendersoftware zu den Tätigkeiten eines Ingenieurs (oder wenigstens einer ähnlichen Tätigkeit) gehört und ob der Kläger nicht als Verfasser eines "elektronischen Handbuchs" möglicherweise schriftstellerisch tätig war.
Von einer Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.
Ende der Entscheidung
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