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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 25.10.2004
Aktenzeichen: IV B 5/03
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe:
Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) verkauften im Laufe der Jahre 1988 bis 1992 vier Grundstücke, die sie in der Zeit von 1984 bis 1987 erworben hatten. Der Rechtsstreit betrifft jetzt noch die Frage, ob das vierte, 1987 erworbene und 1992 verkaufte Grundstück in einen gewerblichen Grundstückshandel mit einzubeziehen ist und wenn ja, zu welchem Zeitpunkt und mit welchem Wert es eingelegt wurde. Dazu haben die Kläger im finanzgerichtlichen Verfahren vorgetragen, sie seien, nachdem sie bereits drei Grundstücke verkauft gehabt hätten, von einem Kaufinteressenten auf die Veräußerung des vierten Objektes angesprochen worden. Ihr damaliger Steuerberater habe Bedenken geäußert, weil er befürchtet habe, durch den Verkauf könne die "Drei-Objekt-Grenze" überschritten werden. Er habe daher empfohlen, beim Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) eine verbindliche Auskunft einzuholen. Das FA habe auf eine entsprechende Anfrage mitgeteilt, dass nach Auffassung des unterzeichnenden Beamten der vierte Verkauf nicht zu einem gewerblichen Grundstückshandel führe; es habe diese Auskunft jedoch als unverbindlich bezeichnet. Nur weil der Steuerberater das Risiko eines Meinungswechsels des FA gering eingeschätzt habe, sei das Grundstück verkauft worden. Dieser Vorgang spreche dafür, dass bezüglich des vierten Grundstücks eine bedingte Veräußerungsabsicht nicht --jedenfalls nicht von vornherein-- bestanden habe.
Das Finanzgericht (FG) folgte dieser Auffassung nicht. Es ging vielmehr davon aus, dass ein gewerblicher Grundstückshandel vorgelegen habe und dass die Veräußerungsgewinne die vom FA angenommene Höhe gehabt hätten. Die Revision gegen sein Urteil ließ das FG nicht zu.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Kläger, die auf einen Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) gestützt ist.
Die Beschwerde ist, wenn nicht bereits unzulässig, so doch jedenfalls nicht begründet.
Die Kläger haben mit ihrer Beschwerdebegründung nicht dargetan, dass das FG seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts verletzt hat.
Die Kläger rügen, das FG habe es unterlassen, ihren seinerzeitigen Steuerberater als Zeugen zu hören. Es bestehe die Möglichkeit, dass der Steuerberater, wenn er als Zeuge gehört worden wäre, aufgrund seiner langjährigen Berufstätigkeit für die Kläger und aufgrund der intimen Kenntnis seiner eigenen Überlegungen anlässlich des von ihm gestellten Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft Aussagen gemacht hätte, die das Gericht dazu bewogen hätten, bezüglich des vierten Grundstücks nicht zu unterstellen, dass es bereits mit einer bedingten Verkaufsabsicht erworben, sondern möglicherweise anzunehmen, dass es erst später, nämlich mit Vorlage der Auskunft des FA in das gewerbliche Betriebsvermögen der Kläger eingelegt worden sei.
Mit diesen Ausführungen ist dem Darlegungserfordernis des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO nicht genügt.
Es fehlt bereits an hinreichend konkreten Ausführungen dazu, was das Ergebnis der unterlassenen Beweisaufnahme gewesen wäre (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 19. August 1994 X B 124/94, BFH/NV 1995, 238). Die Kläger selbst halten es lediglich für möglich, dass der Steuerberater als Zeuge eine Aussage gemacht hätte, die gegen eine von Anfang an bestehende bedingte Veräußerungsabsicht gesprochen hätte. Sie legen aber nicht dar, woher der Steuerberater Kenntnis über ihre ursprünglichen Pläne erlangt haben sollte. Allein aus dem Umstand, dass er --mehr als vier Jahre nach Erwerb des Grundstücks-- die verbindliche Auskunft beantragt hat, ergibt sich keinerlei Hinweis darauf, dass er die ursprünglichen Absichten der Kläger gekannt hätte.
Demzufolge gibt es auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass sich die Vernehmung des Steuerberaters dem FG hätte aufdrängen müssen. Nur unter dieser Voraussetzung wäre das FG zur Durchführung der --im finanzgerichtlichen Verfahren nicht beantragten-- Beweisaufnahme verpflichtet gewesen (vgl. im Einzelnen: Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 120 Rz. 70, m.w.N.).
Ende der Entscheidung
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