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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.03.1999
Aktenzeichen: IV B 5/99
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 128 Abs. 3
FGO § 132
FGO § 69 Abs. 3
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Beschwerdeführer) ermittelte seine Einkünfte aus selbständiger Arbeit für das Streitjahr mit 106 000 DM. Außerdem gab er gegenüber dem Antragsgegner und Beschwerdegegener (Finanzamt --FA--) an, die von dem A-Verlag geleisteten Steuerzahlungen seien den Einkünften hinzuzurechnen. Das FA schätzte darauf die Einkünfte aus selbständiger Arbeit mit 150 000 DM. Die vom Beschwerdeführer beantragte Aussetzung der Vollziehung lehnte es ab.

Darauf beantragte der Beschwerdeführer beim Finanzgericht (FG), die Vollziehung des Einkommensteuerbescheides 1996 auszusetzen. Er gab an, die Vollziehung bedeute auch eine unbillige Härte, weil über das Vermögen des A-Verlages das Konkursverfahren eröffnet worden sei. Das FG wies den Antrag durch Beschluß vom 19. November 1998 als unbegründet zurück; in der Rechtsmittelbelehrung heißt es, daß gegen den Beschluß kein Rechtsmittel gegeben sei.

Dagegen wandte sich der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 1. Dezember 1998 und legte "Einspruch" ein. Das FG wies ihn darauf hin, daß gegen den Beschluß kein Rechtsmittel gegeben sei und bat um Klarstellung, ob der "Einspruch" weiterverfolgt werde; ggf. müsse die Sache dem Bundesfinanzhofs (BFH) vorgelegt werden. Der Beschwerdeführer teilte mit, die Sache solle dem BFH vorgelegt werden und er werde einen Fachanwalt beauftragen.

Das FG sah den "Einspruch" als Beschwerde an, der es jedoch nicht abhalf.

Zu Recht hat das FG den eingelegten "Einspruch" als Beschwerde angesehen. Der Beschwerdeführer hat trotz des Hinweises des FG, daß eine Beschwerde nicht gegeben sei, an seinem Begehren festgehalten und darauf bestanden, die Sache dem BFH vorzulegen.

Die Beschwerde ist unstatthaft (§ 128 Abs. 3 Der Finanzgerichtsordnung --FGO--) und daher als unzulässig zu verwerfen (§ 132 FGO).

Nach § 128 Abs. 3 FGO steht den Beteiligten die Beschwerde gegen die Entscheidung des FG über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 FGO nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Das FG hat die Beschwerde nicht zugelassen. Das ergibt sich ausdrücklich aus der Rechtsmittelbelehrung (vgl. BFH-Beschlüsse vom 28. Oktober 1993 VII B 229/93, BFH/NV 1994, 254, und vom 13. Mai 1998 V B 42/98, BFH/NV 1998, 1502).

Auch hat sich der Beschwerdeführer nicht wie nach Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) erforderlich, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vertreten lassen. Der Vertretungszwang gilt nicht nur für die Durchführung des Verfahrens, sondern, wie es ausdrücklich in Art. 1 Nr. 1 Satz 2 BFHEntlG heißt, auch für die Einlegung der Revision wie der Beschwerde.

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