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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 03.02.1999
Aktenzeichen: IV B 50/98
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 | |
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 96 Abs. 1 Satz 1 | |
FGO § 76 Abs. 1 | |
FGO § 76 Abs. 1 Satz 1 |
Gründe
Von einer Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Dabei kann dahinstehen, ob die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) einen Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) und die Abweichung von Entscheidungen des Bundesfinanzhofs --BFH-- (§ 115 Abs. 2 Nr. 2) entsprechend den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO bezeichnet haben. Denn jedenfalls ist die Beschwerde unbegründet.
1. Die Revision ist nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO zuzulassen. Soweit die Kläger rügen, das Finanzgericht (FG) habe aufgrund eines unvollständig ermittelten Sachverhalts entschieden (BFH-Urteil vom 3. Mai 1985 VI R 176/81, BFH/NV 1985, 45) und damit seine Sachaufklärungspflicht verletzt, weil es nicht alles objektiv Mögliche und ihm Zumutbare unternommen habe, um den Sachverhalt hinsichtlich der strittigen Fahrten aufzuklären und die zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides erforderlichen Tatsachen mit dem erforderlichen Grad der Gewißheit festzustellen (§ 96 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 76 Abs. 1 FGO; vgl. BFH-Urteil vom 26. Februar 1997 X R 111/95, BFH/NV 1997, 734), ist ein Verfahrensmangel nicht schlüssig dargetan. Zur Darlegung einer ordnungsgemäß erhobenen Rüge der Verletzung der von Amts wegen gebotenen Pflicht zur Sachaufklärung (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) müssen die auch ohne Antrag aufzuklärenden Tatsachen vorgetragen und die zu erhebenden Beweismittel benannt werden. Ferner muß die Beschwerde erkennen lassen, aus welchen Gründen ein durch einen sachkundigen Prozeßbevollmächtigten vertretener Kläger keine entsprechenden Beweisanträge gestellt hat, dem FG aber gleichwohl sich die Notwendigkeit einer weiteren Aufklärung ohne weiteres aufdrängen mußte. Ferner ist darzulegen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern sie auf der Grundlage der Rechtsauffassung des FG zu einer anderen Entscheidung hätten führen können (ständige Rechtsprechung vgl. z.B. BFH-Beschluß vom 17. November 1997 VIII B 12/97, BFH/NV 1998, 608; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 120 Anm. 40). Daran mangelt es hier in nahezu allen Punkten. Insbesondere behaupten die Kläger mit der Beschwerde nicht, das FG habe Beweisanträge übergangen (vgl. zur Ablehnung von Beweisanträgen das von den Klägern genannte BFH-Urteil vom 29. Januar 1997 XI R 70/96, BFH/NV 1997, 511). Lt. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21. Januar 1998 haben die bereits durch ihren jetzigen Prozeßbevollmächtigten vertretenen Kläger keine Beweisanträge gestellt. Eine weitere Sachaufklärung mußte sich dem FG auch nicht aufdrängen. Im Einspruchsverfahren waren selbst die Kläger der Ansicht, das strittige Gebäude habe ursprünglich zum notwendigen Betriebsvermögen gehört, weil es von Betriebsangehörigen bewohnt worden war. Im Klageverfahren haben die Kläger dann bestritten, daß das Gebäude noch notwendiges Betriebsvermögen sei. Das FG hat indes darauf abgestellt, daß das Gebäude gewillkürtes Betriebsvermögen sei. Da die Kläger damals bilanzierende Forstwirte waren, konnte das Gebäude zum gewillkürten Betriebsvermögen gehören, weil --so das FG-- es dem Betrieb diente und die Kläger es subjektiv dem Betriebsvermögen zugeordnet hatten (vgl. Leingärtner, Besteuerung der Landwirte, 3. Aufl., Kap. 24 Rz. 122 ff., m.w.N.). Das FG hat daran anschließend festgestellt, die Kläger hätten das Gebäude auch nicht entnommen. Mit der Behauptung, das "Schulhaus" sei kein Betriebsvermögen gewesen, jedenfalls aber entnommen worden, legen die Kläger keinen Verfahrensfehler dar. Sie machen vielmehr --unzulässigerweise-- geltend, das FG habe den Sachverhalt nicht zutreffend gewürdigt. Eine solche Rüge betrifft jedoch revisionsrechtlich das materielle Recht und ist somit der Prüfung im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde entzogen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 17. November 1997 XI B 132-139/97, BFH/NV 1998, 608; vom 12. August 1997 I B 5/97, BFH/NV 1998, 461, und vom 5. Januar 1998 V B 76/97, BFH/NV 1998, 727; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 28, und Dürr in Schwarz, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 115 Rz. 67, jeweils m.w.N.). Auch hat sich das FG mit den erstmals in der mündlichen Verhandlung geäußerten Zweifeln der Kläger auseinandergesetzt, ob das Gebäude im Jahr 1970 noch Betriebsvermögen gewesen sei. Das FG hat indes angenommen, daß es dem Forstbetrieb gedient habe und auch subjektiv dem Betriebsvermögen zugeordnet gewesen sei. Aus dieser Sicht war daher eine weitere Aufklärung des Sachverhalts für die Zeit vor 1970 nicht notwendig.
2. Das FG ist auch nicht von den genannten Entscheidungen des BFH abgewichen.
a) Im Fall des Senatsurteils vom 31. Januar 1985 IV R 130/82 (BFHE 143, 335, BStBl II 1985, 395) hatte der Steuerpflichtige Aufwendungen für ein Gebäude, das er auf einem zuvor landwirtschaftlich genutzten Grund und Boden errichtet hatte, den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zugeordnet. Es ging darum, ob die Ausbuchung des Gebäudes im Zusammenhang mit dem Ausweis negativer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung als Entnahmehandlung zu werten war. Damit ist der Streitfall nicht vergleichbar. Das FG hatte zu beurteilen, ob die unveränderte Nutzung des Gebäudes weiterhin dem Forstbetrieb der Kläger diente. Diese hatten zwar ihre Miteigentumsanteile an den eigentlichen Forstflächen auf die Söhne des Klägers zu 1. übertragen, führten aber als Vorbehaltsnießbraucher ihren Betrieb fort (Senatsurteile vom 26. Februar 1987 IV R 325/84, BFHE 150, 321, BStBl II 1987, 772; vom 25. Januar 1996 IV R 19/94, BFH/NV 1996, 600). Sie konnten daher die Grundstücke, die sie nicht im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen hatten, als Betriebsvermögen fortführen. Soweit die Grundstücke notwendiges Betriebsvermögen gewesen sein sollten, mußten sie sie als solches fortführen.
b) Nach dem BFH-Urteil vom 11. November 1987 I R 7/84 (BFHE 152, 84, BStBl II 1988, 424) kann ein Grundstück durch eine außerbetriebliche Nutzung dann entnommen werden, wenn es gewillkürtes Betriebsvermögen darstellt. Danach reicht auch ein schlüssiges Verhalten des Steuerpflichtigen aus, durch das die Verknüpfung des Wirtschaftsgutes mit dem Betrieb erkennbar gelöst wird. Von diesem Rechtsgrundsatz ist indes auch das FG in dem angefochtenen Urteil ausgegangen, wenn es unter Berufung auf Leingärtner/Zaisch (Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirte, 2. Aufl. Tz. 883) und Schmidt/Heinicke (Einkommensteuergesetz, § 4 Tz. 316) auf S. 9 ausführt: "Wirtschaftsgüter können durch eine ausdrückliche Entnahmehandlung, durch ein schlüssiges Verhalten oder durch einen Rechtsvorgang entnommen werden". Ob die Würdigung des Sachverhalts durch das FG als zwingend oder zutreffend anzusehen ist, ist indes für die Frage der Abweichung unerheblich (ständige Rechtsprechung; vgl. BFH-Beschluß vom 20. Februar 1980 II B 26/79, BFHE 129, 313, BStBl II 1980, 211).
c) Schließlich liegt auch keine Abweichung von dem BFH-Urteil vom 22. Oktober 1992 III R 7/91 (BFH/NV 1993, 358) vor. Der BFH hatte dort zu entscheiden, ob das Betriebsgrundstück auch ohne ausdrückliche Erklärung des Steuerpflichtigen in das Privatvermögen übergeht, wenn er seine betriebliche Tätigkeit aufgibt und das sonstige Betriebsvermögen verwertet. Er hat das bejaht, weil der Steuerpflichtige damit seinen Betrieb endgültig aufgegeben hatte. Die weitere Bilanzierung des Betriebsgrundstücks war daher bedeutungslos. Damit ist der Streitfall nicht vergleichbar. Denn die Kläger haben ihren Forstbetrieb fortgeführt.
Ende der Entscheidung
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