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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.08.2007
Aktenzeichen: IV B 51/06
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Revision ist gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) wegen (offenkundiger) grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat die Rechtsfrage, ob ein Grundstück im Sonderbetriebsvermögen, das bisher alleinige wesentliche Betriebsgrundlage eines Betriebs der Personengesellschaft war, Gegenstand einer Betriebsverpachtung sein kann, wenn die Gesellschaft liquidiert wird.

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