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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 06.06.2003
Aktenzeichen: IV B 52/01
Rechtsgebiete: FGO, EStG


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

Von einer Wiedergabe des Tatbestandes wird nach § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) abgesehen.

1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Allerdings wird im Urteil des Finanzgerichts (FG) Rheinland-Pfalz vom 30. August 2000 1 K 3014/97 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2001, 20) abweichend von der Vorinstanz die Auffassung vertreten, dass die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) an den Nachweis der vergleichbaren Kenntnisse eines beratenden Betriebswirts zu hohe Anforderungen stelle. Der beschließende Senat hat diese Entscheidung indessen mit Urteil 19. September 2002 IV R 74/00 (BFHE 200, 326, BStBl II 2003, 27) aufgehoben. Er hat mit eingehender Begründung, die auch auf die verfassungsrechtlichen Bedenken des FG Rheinland-Pfalz eingeht, daran festgehalten, dass ein beratender Betriebswirt über Kenntnisse in allen hauptsächlichen Bereichen der Betriebswirtschaftslehre verfügen muss. Die Hauptbereiche sind Unternehmensführung, Leistungserstellung --Fertigung von Gütern und Dienstleistungen--, Materialwirtschaft, Finanzierung, Vertrieb, Verwaltungs- und Rechnungswesen sowie Personalwesen. Die Kenntnisse müssen aufgrund eines Hochschul-, Fachhochschul- oder Fachschulstudiums erlangt worden sein. Einen dem beratenden Betriebswirt ähnlichen Beruf i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) kann aus einkommensteuerlicher Sicht nur derjenige ausüben, der sich im Wege des Selbststudiums vergleichbare Kenntnisse angeeignet hat. Das Senatsurteil, mit dem das Urteil des FG Rheinland-Pfalz in EFG 2001, 20 aufgehoben wurde, bezieht sich auf das Grundsatzurteil des Senats vom 4. Mai 2000 IV R 51/99 (BFHE 192, 439, BStBl II 2000, 616). Die Verfassungsbeschwerde gegen eine Parallelentscheidung zu diesem Urteil wurde nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15. März 2001 1 BvR 2102/00, Steuer-Eildienst --StEd-- 2001, 307). Auch im Urteil vom 26. Juni 2002 IV R 56/00 (BFHE 199, 367, BStBl II 2002, 768) hat der Senat ebenso entschieden.

Das Urteil des FG Hamburg vom 14. September 2000 I 497/99 (EFG 2001, 221) befasst sich mit der Ähnlichkeit zum Beruf des Heilpraktikers. Hier besteht die Besonderheit, dass die Rechtsprechung bisher die Ähnlichkeit zu Heil- oder Heilhilfsberufen von einer staatlichen Erlaubnis abhängig gemacht hat. Hieran möchte der Senat nicht mehr festhalten (vgl. Beschluss vom 20. März 2003 IV R 69/00, BStBl II 2003, 480). Auf die Rechtsprechung zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Tätigkeit der eines beratenden Betriebswirts ähnlich ist, hat die Entscheidung über die Revision gegen das Urteil des FG Hamburg in EFG 2001, 221 allerdings keinen Einfluss.

2. Die Entscheidung des FG beruht nicht auf einem Verfahrensfehler.

Entgegen der Auffassung der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) war das FG nicht verpflichtet, darüber Beweis zu erheben, ob auch die von der Klägerin genannten Gebiete der Organisationslehre, Mathematik, Operations Research, Datenverarbeitung, Wirtschaftsinformatik und Programmiersprachen zu den Kerngebieten der Betriebswirtschaftslehre gehören. Der Beurteilung der Frage, ob dem FG ein Verfahrensfehler unterlaufen ist, ist die materiell-rechtliche Rechtsauffassung des FG zugrunde zu legen (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, § 115 Rz. 79, m.w.N.). Das FG ist bei seiner Entscheidung davon ausgegangen, dass entsprechend der ständigen Rechtsprechung des BFH zu den Hauptgebieten der Betriebswirtschaftslehre die Bereiche Führung, Fertigung (seit dem Urteil in BFHE 192, 439, BStBl II 2000, 616 "Leistungserstellung"), Materialwirtschaft, Finanzierung, Vertrieb, Verwaltungswesen, Rechnungswesen und Personalwesen gehören. Selbst wenn noch andere Disziplinen zu den Hauptbereichen der Betriebswirtschaftslehre zählen sollten, so änderte das doch nach der Rechtsauffassung des FG nichts daran, dass die Klägerin auch in den vom BFH als wesentlich angesehenen Hauptgebieten über hinreichende Kenntnisse verfügen musste. Hiervon hat sich das FG nicht überzeugen können.

Wenn sich das FG die entsprechende Überzeugung nicht bilden konnte, so hängt das entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht damit zusammen, dass ihm, dem FG, die notwendige Sachkunde fehlte. Die Ursache ist vielmehr darin zu suchen, dass die Klägerin ihre verschiedenen Tätigkeiten nicht hinlänglich beschrieben hat bzw. bei Arbeiten im Rahmen einer Arbeitsgruppe ihren Anteil nicht abgegrenzt hat. Um ihr Gelegenheit zu geben, diese Lücke zu füllen, hatte das FG das Erscheinen der Klägerin zur mündlichen Verhandlung angeordnet. Die Klägerin ist indessen nicht erschienen. In Anbetracht dessen kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg darauf berufen, das FG hätte ein Sachverständigengutachten zur Beurteilung ihrer Tätigkeit einholen müssen. Naturgemäß musste die Klägerin am ehesten in der Lage sein, die Art ihrer Tätigkeit deutlich zu machen. Erst aufgrund einer detaillierten Beschreibung der Tätigkeit durch die Klägerin selbst hätte sich dem FG die Frage gestellt, ob es zu deren Beurteilung eines Sachverständigengutachtens bedurft hätte (Senatsbeschluss vom 13. Oktober 1994 IV B 112/93, BFH/NV 1995, 420).



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