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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 12.05.1999
Aktenzeichen: IV B 52/98
Rechtsgebiete: FGO, EStG


Vorschriften:

FGO § 126 Abs. 4
EStG § 16 Abs. 1 Nr. 1
EStG § 16 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Von einer Darstellung des Tatbestandes wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Es bestehen bereits erhebliche Zweifel an der Zulässigkeit der Beschwerde. Diese können aber dahinstehen, denn die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.

2. Ein Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten liegt bereits nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten und Beschwerdeführers (Finanzamt --FA--) nicht vor. Denn danach sind die Akten für die Veranlagungen zur Einkommensteuer 1980 und 1981 nicht mehr vorhanden. Nur aus diesen Akten kann sich ergeben, ob und in welcher Weise der verstorbene Ehemann der Klägerin und Beschwerdegegnerin von dem Wahlrecht zwischen Sofortbesteuerung und laufender Besteuerung Gebrauch gemacht hat, denn in einem dieser beiden Jahre hat die Übertragung der Anwaltspraxis stattgefunden. Es steht danach fest, daß das Finanzgericht (FG) den Inhalt der betreffenden Akten nicht kannte und weder zutreffend noch fehlerhaft für seine Feststellungen verwerten konnte.

3. Selbst wenn das FG aufgrund weiterer Sachverhaltsermittlung zu dem Ergebnis gekommen wäre, daß das Wahlrecht nicht ordnungsgemäß zugunsten der Sofortversteuerung ausgeübt worden ist, hätte es in der Sache zu keinem anderen Urteil kommen können (§ 126 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Zu einer laufenden Besteuerung der betrieblichen Veräußerungsrente als nachträgliche Einkünfte aus dem veräußerten Betrieb kann es nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nur kommen, wenn diese Art der Besteuerung ausdrücklich gewählt wird. Wird das Wahlrecht überhaupt nicht oder nicht ordnungsgemäß ausgeübt, ist nach der Regelung des § 16 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes der Gewinn im Zeitpunkt der Veräußerung realisiert und sofort zu versteuern. Die Sofortversteuerung ist der gesetzliche Normalfall, die laufende Versteuerung eine auf Billigkeitserwägungen unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes beruhende Ausnahmeregelung (vgl. Senatsurteil vom 26. Juli 1984 IV R 137/82, BFHE 141, 525, BStBl II 1984, 829, m.w.N.; a.A. Reiß in Kirchhof/Söhn, Einkommensteuergesetz, § 16 Rdnr. B 167 f.).

Im Streitfall handelt es sich nach der insoweit vom FA nicht angegriffenen Auffassung des FG um eine betriebliche Veräußerungsrente. Unstreitig ist das Wahlrecht nicht ausdrücklich zugunsten der laufenden Besteuerung ausgeübt worden. Der Gewinn war daher im Jahr der Praxisübertragung (entweder 1980 oder 1981) voll zu versteuern. Die Ermittlung des Gewinns oblag dem FA, wobei ggf. eine Schätzung hätte vorgenommen werden müssen. Ob tatsächlich so verfahren worden ist, ist für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ohne Bedeutung. Denn in jedem Fall unterliegt der Besteuerung in den Streitjahren --mangels einer Wahl der laufenden Besteuerung im Jahr der Veräußerung-- nur der Ertragsanteil der im Veranlagungszeitraum zugeflossenen Rentenzahlungen.

Ende der Entscheidung

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