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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.12.1999
Aktenzeichen: IV B 52/99
Rechtsgebiete: FGO, DBStÄndG DDR, EStG, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 96 Abs. 1 Satz 1
FGO § 115 Abs. 3
DBStÄndG DDR § 9 Abs. 1 Satz 3
DBStÄndG DDR § 9 Abs. 1 Satz 1
DBStÄndG DDR § 9
EStG § 58 Abs. 3
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

1. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist im Streitfall nicht gegeben. Dabei kann offen bleiben, ob der Vortrag der Klägerin den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht. Dazu hätte sie ausführen müssen, dass nach ihrer Auffassung die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt (vgl. z.B. den BFH-Beschluss vom 27. Juni 1985 I B 27/85, BFHE 144, 137, BStBl II 1985, 625), weil die von ihr angesprochene Rechtsfrage umstritten ist (vgl. Herrmann, Die Zulassung der Revision und die Nichtzulassungsbeschwerde im Steuerprozess, Rdnr. 153). Die Zulassung scheitert auch nicht daran, dass es sich um sog. auslaufendes Recht handelt (s. etwa Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, § 115 Rz. 12, m.w.N.), denn die Anwendung des § 9 Abs. 1 Satz 3 der Durchführungsbestimmungen zum Gesetz zur Änderung der Rechtsvorschriften über die Einkommen-, Körperschaft- und Vermögensteuer - Steueränderungsgesetz (DBStÄndG DDR) vom 16. März 1990 i.V.m. § 58 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist noch für eine Vielzahl anhängiger Streitigkeiten von Bedeutung.

Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob die Regelung des Steuerabzugsbetrags nach § 9 Abs. 1 Satz 3 DBStÄndG DDR auf Gewerbetreibende und selbständig Tätige in verfassungswidriger Weise unterschiedlich angewandt werde, ist nicht klärungsbedürftig. Die Behauptung einer gleichheitswidrigen Behandlung selbständig Tätiger gegenüber Gewerbetreibenden bei Anwendung des Steuerabzugsbetrags trifft nicht zu. Wie der XI. Senat des BFH in seinem Urteil vom 14. Dezember 1994 XI R 39/94 (BFHE 176, 406, BStBl II 1995, 320) entschieden hat, ist auch ein Gewerbebetrieb i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 1 DBStÄndG DDR erst eröffnet, wenn die Geschäftstätigkeit nach außen in Erscheinung tritt. Erst im Anschluss an diese Entscheidung hat der erkennende Senat entschieden, dass ein selbständiger Arzt die Steuervergünstigung aus § 58 Abs. 3 EStG, § 9 DBStÄndG DDR nur in Anspruch nehmen kann, wenn er bereits im Jahr 1990 mit der Behandlung von Patienten begonnen hatte und dass die Herrichtung der Praxis nicht genügt (Urteil vom 20. April 1995 IV R 101/94, BFHE 178, 25, BStBl II 1995, 710).

2. Die gerügten Verfahrensmängel greifen nicht durch.

a) Soweit sich die Klägerin auf einen Begründungsmangel beruft, weil die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision nicht begründet wurde, ist nicht dargetan, dass das Urteil auf einem solchen Verfahrensmangel beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 FGO). Im Übrigen ist die fehlende Begründung zu einer Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision unschädlich. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH bedarf es nicht einmal einer solchen Entscheidung, denn enthält die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) --wie im Streitfall-- keinen Ausspruch über die Zulassung der Revision, so ist sie versagt (vgl. BFH-Beschluss vom 21. März 1995 VIII R 7/95, BFH/NV 1995, 995, m.w.N.).

b) Mit den Rügen eines Verstoßes gegen die Denkgesetze und Erfahrungssätze sowie einer fehlerhaften Beweiswürdigung (II. Nr. 3 bis 5 der Beschwerdebegründung vom 4. Februar 1999) macht die Klägerin materielle Rechtsfehler und keine Verfahrensmängel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO geltend (Gräber/ Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 28 f., m.w.N.).

c) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist auch ein Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO nicht gegeben. Die Klägerin meint, das FG habe seiner Entscheidung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde gelegt, weil es in den Gründen Folgendes ausgeführt habe: "Der Senat kann unentschieden lassen, ob er aufgrund des Gesamtergebnisses der mündlichen Verhandlung davon überzeugt ist, daß die Klägerin mit ihrer eigenen Praxis bereits vor dem 1. 1. 1991 eine Betriebsstätte eröffnet hat...". Zwar unterläuft einem FG ein Verfahrensfehler, wenn es seiner Beweiswürdigung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde legt; dies folgt aus § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO (BFH-Urteil vom 30. Mai 1984 I R 218/80, BFHE 141, 221, BStBl II 1984, 668). Ein solcher Verfahrensmangel muss jedoch in der gehörigen Form gerügt werden. § 115 Abs. 3 FGO verlangt, dass der Verfahrensmangel bezeichnet wird, d.h. dass die Tatsachen bezeichnet werden, die den Mangel ergeben. Dies bedeutet, dass die Klägerin die Aktenteile angeben und diejenigen eigenen Schriftsätze genau bezeichnen muss, die das FG nicht berücksichtigt hat (BFH-Urteil vom 8. November 1973 V R 130/69, BFHE 110, 493, BStBl II 1974, 219). Die Klägerin hat sich aber nur auf eine Formulierung des FG berufen, mit der dieses eine rechtliche Würdigung --die Nichtaufnahme der Tätigkeit in 1990-- für unerheblich hält, weil bereits eine andere Voraussetzung für die Gewährung des Steuerabzugsbetrags nach § 9 Abs. 1 Satz 3 DBStÄndG DDR --die hauptberufliche Tätigkeit-- nicht erfüllt ist. Ein Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO ist damit nicht dargetan.

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