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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 26.11.2004
Aktenzeichen: IV B 53/04
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat einen Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht entsprechend den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt.
1. Zwar hat die Klägerin sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) mit der Begründung gestützt, das Finanzgericht (FG) habe im angefochtenen Urteil den Unterschied zwischen dem allmählichen Strukturwandel und einer grundlegenden Strukturänderung nicht richtig erkannt. Das Urteil sei weder mit dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 31. Oktober 1995 noch mit der einschlägigen Fachliteratur in Einklang zu bringen, nach der eine 3-Jahresgrenze anzuwenden sei. Zudem habe sich der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) im Klageverfahren ihrer, der Klägerin, Auffassung angeschlossen. Um die Sichtung des diesbezüglichen Schriftverkehrs werde gebeten.
Damit entspricht die Beschwerdebegründungsschrift aber nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO. Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss der Beschwerdeführer konkret auf eine bestimmte Rechtsfrage und ihre Bedeutung für die Allgemeinheit eingehen (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 32, und Dürr in Schwarz, Finanzgerichtsordnung, Kommentar, § 116 Rz. 16, jeweils m.w.N.). Zu der Rechtsfrage, wann eine grundlegende Strukturänderung oder ein allmählicher Strukturwandel vorliegt, bei dem die von der Klägerin angeführte 3-Jahresfrist in Betracht kommen kann, hat der Bundesfinanzhof (BFH) u.a. bereits in den vom FG herangezogenen Entscheidungen vom 4. Februar 1976 I R 113/74 (BFHE 118, 205, BStBl II 1976, 423) sowie vom 12. Dezember 1996 IV R 78/95 (BFHE 182, 155, BStBl II 1997, 427) Stellung genommen. Die Klägerin hätte daher im Einzelnen darlegen müssen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen bisher nicht geprüften Gründen die Beantwortung dieser Rechtsfrage erneut zweifelhaft und strittig geworden ist, so dass der BFH auch diese Kontroverse klären müsse (ständige Rechtsprechung, vgl. aus der jüngeren Zeit den Senatsbeschluss vom 10. Oktober 2003 IV B 61/02, BFH/NV 2004, 500). Dies hat die Klägerin unterlassen. Es genügt insoweit nicht, dass die Klägerin in der Beschwerdebegründung lediglich nach ihrer Ansicht gravierende Rechtsanwendungsfehler des FG rügt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 8. März 2004 VII B 334/03, BFH/NV 2004, 974, und vom 11. Februar 2004 II B 17/02, BFH/NV 2004, 640). Vor allem reichen die pauschalen Bezugnahmen der Klägerin auf ihr früheres Vorbringen nicht aus; es ist nicht Sache des BFH, selbst die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ermitteln zu müssen (BFH-Beschluss vom 26. April 1988 III B 1/88, BFH/NV 1990, 105).
2. Aus den gleichen Gründen genügt auch die Berufung auf den Grundsatz von Treu und Glauben nicht den Anforderungen an eine Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung.
Ende der Entscheidung
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