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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 13.05.1998
Aktenzeichen: IV B 53/97
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Es kann offenbleiben, ob der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) den Zulassungsgrund der Divergenz den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entsprechend ausreichend dargelegt hat. Jedenfalls liegt eine Abweichung nicht vor.

Eine Abweichung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO ist dann gegeben, wenn das Finanzgericht (FG) in dem angefochtenen Urteil einen die Entscheidung tragenden Rechtssatz aufgestellt hat, der von einem --ebenfalls-- tragenden Rechtssatz in einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) abweicht (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluß vom 19. Juli 1995 II B 9/95, BFH/NV 1996, 108).

Das FG ist in der angefochtenen Entscheidung, insoweit in Übereinstimmung mit der --allerdings nicht ausdrücklich zitierten-- Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH-Urteil vom 11. Mai 1990 VI R 140/86, BFHE 160, 546, BStBl II 1990, 777, m.w.N.), davon ausgegangen, daß die in den Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) vorgesehenen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen ausnahmsweise dann nicht anzuwenden sind, wenn deren Anwendung zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führt. Soweit der Kläger in seiner Beschwerdebegründung darauf abstellt, daß das FG die hierzu von der BFH-Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze im Streitfall unrichtig angewandt hat, vermag dies keine Abweichung zu begründen. Denn der Umstand, daß die Würdigung des Sachverhalts durch die Vorinstanz unter Anwendung der Rechtsprechung des BFH ggf. als unzutreffend angesehen werden kann, kann mit der Divergenzrüge nicht erfolgreich angefochten werden.

Im übrigen ist mit dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) davon auszugehen, daß der Kläger im Streitjahr (1993) auch nach dem 1. Juli 1993 in X --reisekostenrechtlich-- eine Betriebsstätte hatte und mithin keine Geschäftsreisen im eigentlichen Sinn vorliegen (vgl. BFH-Urteile vom 15. September 1988 IV R 116/85, BFHE 155, 287, BStBl II 1989, 276; vom 13. Juli 1989 IV R 55/88, BFHE 157, 562, BStBl II 1990, 23; vom 19. September 1990 X R 44/89, BFHE 162, 77, BStBl II 1991, 97; vom 19. September 1990 X R 110/88, BFHE 162, 82, BStBl II 1991, 208, und vom 18. September 1991 XI R 34/90, BFHE 165, 411, BStBl II 1992, 90). Deshalb hatte das FA zu Recht die geltend gemachten Mehraufwendungen für Verpflegung entsprechend den Grundsätzen für eine doppelte Haushaltsführung behandelt und mangels Einzelnachweises mit 16 DM täglich berücksichtigt (vgl. R 23 IV der Einkommensteuer-Richtlinien 1993, und Abschn. 43 Abs. 8 Nr. 2 b LStR 1993, und Schmidt/ Heinicke, Einkommensteuergesetz, 14. Aufl., § 4 Anm. 520, doppelte Haushaltsführung, sowie Anm. 520, Geschäftsreise).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.



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