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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 04.10.2000
Aktenzeichen: IV B 56/00
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 73 Abs. 1 Satz 1
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

In den Klageverfahren des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) war vom Finanzgericht (FG) am 5. November 1998 mündlich verhandelt und entschieden worden. Mit Schreiben vom 18. Juni 1999 hatte der Senatsvorsitzende des FG dem Kläger mitgeteilt, es sei nicht gelungen, die unterschriebenen Urteile innerhalb der nach dem Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 27. April 1993 GmS-OGB 1/92 (Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1993, 2603) einzuhaltenden Frist von fünf Monaten der Geschäftsstelle zu übergeben. Grund dafür sei eine langwierige Erkrankung des Berichterstatters. Die Fristversäumnis habe zur Folge, dass die Sachen erneut mündlich zu verhandeln seien. Am 11. Oktober 1999 beschloss das FG in den vier betroffenen Verfahren, die es lediglich zum Zweck dieser Beschlussfassung zur gemeinsamen Entscheidung verband, die aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 5. November 1998 beschlossenen Urteile aufzuheben und die Sachen zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auf den 24. November 1999 zu vertagen.

Gegen diesen Beschluss erhob der Kläger mit von ihm persönlich verfasstem Schreiben vom 27. Oktober 1999 Beschwerde. Er beantragte, den Termin am 24. November 1999 aufzuheben, wiederholte seine Klageanträge in der Hauptsache und stellte Beweisanträge. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz (Bl. 5 ff. BFH-A IV B 54/00) Bezug genommen.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung lehnte das FG einen Antrag des unvertretenen Klägers auf Ablehnung des Berichterstatters wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Hiergegen erhob der Kläger zu Protokoll Beschwerde. Auf das Protokoll (Bl. 2, 3 BFH-A IV B 56/00) wird Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom 4. Dezember 1999 (Bl. 42 ff. BFH-A IV B 55/00) erhob der Kläger außerdem persönlich Beschwerde "gegen die beiden Verhandlungsprotokolle vom 24.11.1999 u. Urteil v. 24.11.1999". Inhaltlich wendet er sich darin u.a. gegen die Ablehnung seines Antrags auf Ablehnung des gesamten Senats des FG wegen Besorgnis der Befangenheit in der mündlichen Verhandlung.

Der Kläger bezeichnet sich im Briefkopf der Beschwerdeschrift vom 27. Oktober 1999 und bei deren Unterschrift als Steuerberater. Auf Nachfrage erklärt er dazu, er habe krankheitsbedingt seine Zulassung als Steuerberater am 28. Oktober 1994 zurückgegeben. Am 24. November 1999 habe er seine Wiederbestellung beantragt, die ihm zum 1. Januar 2001 in Aussicht gestellt worden sei, sofern das Gesundheitsamt die Dienstfähigkeit bestätige.

Das FG hat in allen Verfahren den Beschwerden nicht abgeholfen.

Stellungnahmen des FA zu den Beschwerdeverfahren sind nicht eingegangen.

Die Beschwerden werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden (§ 73 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) und als unzulässig verworfen.

Der Kläger ist nicht postulationsfähig. Nach Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) in der Fassung des Gesetzes vom 26. November 1996 (BGBl I 1996, 1810, BStBl I 1996, 1522), zuletzt verlängert durch Gesetz vom 17. Dezember 1999 (BGBl I 1999, 2447, BStBl I 2000, 3), muss sich vor dem Bundesfinanzhof (BFH) jeder Beteiligte --ausgenommen juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden-- durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Beschwerdeverfahren (Art. 1 Nr. 1 Satz 2 BFHEntlG).

Der Kläger war im Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerden nicht mehr als Steuerberater zugelassen. Er gehörte deshalb nicht zu den postulationsfähigen Berufsträgern. Eine frühere, zurückgegebene oder entzogene Zulassung reicht insoweit nicht aus (BFH-Beschlüsse vom 5. März 1985 III R 22/85, BFH/NV 1986, 36, und vom 4. Januar 1996 VII B 205/95, BFH/NV 1996, 495). Auch eine spätere erneute Erteilung der Zulassung würde nicht auf den Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung zurückwirken. Die Beschwerden sind deshalb als unzulässig zu verwerfen. Es erübrigen sich weitere Erörterungen zur Statthaftigkeit der Beschwerden. Dem Antrag auf Fristverlängerung für eine weitere Stellungnahme des Klägers (im Verfahren IV B 54/00) war folglich auch nicht zu entsprechen.

Ende der Entscheidung

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