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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.12.1999
Aktenzeichen: IV B 56/99
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6 |
Gründe
Von einer Darstellung des Tatbestands wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.
Die Beschwerde ist nicht begründet und war daher zurückzuweisen.
1. Die Rechtssache hat jedenfalls jetzt keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) mehr, nachdem der erkennende Senat im Urteil vom 23. September 1999 IV R 56/98 (Deutsches Steuerrecht 1999, 1986) seine frühere Rechtsprechung (Urteil vom 10. Dezember 1992 IV R 118/90, BFHE 170, 336, BStBl II 1994, 381) modifiziert hat. Die Frage, ob eine einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung nach Ablauf der Feststellungsfrist noch durchgeführt werden kann, wenn bei einzelnen Feststellungsbeteiligten die Festsetzungsfrist für die Folgesteuer abgelaufen ist, ist danach für die Fälle geklärt, in denen jenen Feststellungsbeteiligten aus der Gewinnfeststellung kein Nachteil erwachsen kann.
So verhält es sich im Streitfall, denn der angefochtene Bescheid ist erklärungsgemäß ergangen. Nachteile für die Feststellungsbeteiligten, bei denen die Festsetzungsfrist für die Folgesteuer abgelaufen ist, sind nicht zu erkennen. Fragen des Bilanzenzusammenhangs oder der Gewinnverteilung sind nicht betroffen.
Für die Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde kommt es nicht darauf an, ob vor Ergehen des Senatsurteils vom 23. September 1999 die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO vorlagen. Denn es ist auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde abzustellen (Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 19. Dezember 1973 VI B 105/73, BFHE 111, 396, BStBl II 1974, 321).
Ende der Entscheidung
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