Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 19.01.2001
Aktenzeichen: IV B 57/00
Rechtsgebiete: FGO, ZPO, 2.FGOÄndG


Vorschriften:

FGO § 128 Abs. 2 i.d.F. d. 2.FGOÄndG
FGO § 51 Abs. 1
ZPO § 42 Abs. 2
2.FGOÄndG Art. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

In den Klageverfahren des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) wegen Einkommensteuer 1981 bis 1994, Einkommensteuervorauszahlungen 1997 und 1998 einschließlich Solidaritätszuschlag und Säumniszuschlägen war vom Finanzgericht (FG) am 5. November 1998 mündlich verhandelt und entschieden worden. Mit Schreiben vom 18. Juni 1999 hatte der Senatsvorsitzende dem Kläger mitgeteilt, es sei nicht gelungen, die unterschriebenen Urteile innerhalb der nach dem Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 27. April 1993 GmS-OGB 1/92 (Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1993, 2603) einzuhaltenden Frist von fünf Monaten der Geschäftsstelle zu übergeben. Grund dafür sei eine langwierige Erkrankung des Berichterstatters. Die Fristversäumnis habe zur Folge, dass die Sachen erneut mündlich zu verhandeln seien. Am 11. Oktober 1999 beschloss das FG in den vier betroffenen Verfahren, die es lediglich zum Zweck dieser Beschlussfassung zur gemeinsamen Entscheidung verband, die aufgrund mündlicher Verhandlung vom 5. November 1998 beschlossenen Urteile aufzuheben und die Sachen zur erneuten Verhandlung und Entscheidung am 24. November 1999 zu vertagen.

Gegen diesen Beschluss erhob der Kläger mit Schreiben vom 27. Oktober 1999 Beschwerde. Gleichwohl fand die mündliche Verhandlung am 24. November 1999 statt. Zunächst wurde über das Verfahren ... K 505/98 mündlich verhandelt, wobei das FG einen Antrag des unvertretenen Klägers auf Ablehnung des Berichterstatters wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnte. Hiergegen erhob der Kläger zu Protokoll Beschwerde. Anschließend verhandelte das FG über die drei anderen zur gemeinsamen Verhandlung verbundenen Verfahren. Den Einwand des Klägers, die Verhandlung sei unzulässig, weil die Aufhebung der Urteile vom 5. November 1998 rechtswidrig sei, hielt das FG nicht für begründet. Anschließend lehnte der Kläger den gesamten Senat wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Das FG betrachtete nach Beratung das Gesuch als missbräuchlich und setzte die mündliche Verhandlung in unveränderter Besetzung fort.

In der Sache ... K 505/98 verkündete das FG nach Abschluss der Beratung ein klageabweisendes Urteil. In den anderen drei Verfahren erging der Beschluss, eine Entscheidung werde zugestellt. Der Tenor der (insoweit) ebenfalls klageabweisenden Urteile lag am 6. Dezember 1999 unterzeichnet in der Geschäftsstelle des FG vor.

Mit Schriftsatz vom 4. Dezember 1999, eingegangen am 6. Dezember 1999, erhob der Kläger persönlich Beschwerde "gegen die beiden Verhandlungsprotokolle vom 24.11.1999 u. Urteil v. 24.11.1999" und erklärte, er lehne den Vorsitzenden Richter am FG A und den Richter am FG B ab "1. wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs, 2. wegen Besorgnis der Befangenheit, 3. wegen Verfahrensmangel und Verfahrensverstöße(n)". Inhaltlich wandte er sich in dem Schriftsatz u.a. gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Ablehnung des gesamten Senats wegen Besorgnis der Befangenheit in der mündlichen Verhandlung zu den Verfahren ... K 7310/96, ... K 7559/97 und ... K 4960/97. Unter Mitwirkung der abgelehnten Richter beschloss das FG am 15. Februar 2000 die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs.

Sämtliche Entscheidungen wurden dem Kläger am 18. März 2000 zugestellt.

Gegen den Beschluss vom 15. Februar 2000 ließ der Kläger durch seine Verfahrensbevollmächtigten Beschwerde einlegen. Die Beschwerdeschrift ging am 3. April 2000 beim FG ein und enthielt den Antrag "dem Ablehnungsgesuch vom 04.12.1999, den Vorsitzenden Richter am FG A und Richter B abzulehnen".

Der Kläger trägt vor, Belege für die Befangenheit von Richter B ergäben sich aus den Akten zum Verfahren ... V 9078/97. Auf dem Beschluss vom 30. September 1998 sei handschriftlich vermerkt "X-Verfahren wie geübt sofort raus B". Die Bemerkung lasse erkennen, dass Richter B die Angelegenheit nicht mehr unabhängig angegangen sei, sondern dass er das Verfahren zum einen kategorisiere in ein "X-Verfahren" und auch anordne, dass in einem solchen Verfahren "wie geübt" verfahren werden sollte. Die Anordnung belege, dass Richter B offensichtlich eine bestimmte Übung im Umgang mit Verfahren des Klägers entwickelt habe und diese von der üblichen, neutralen und unabhängigen Verfahrensweise in finanzgerichtlichen Angelegenheiten abweiche. Auch das Urteil in dem Verfahren ... K 7559/97 lasse durch eine handschriftliche Anmerkung des Richters B erkennen, dass eine Befangenheit vorliege. Das Urteil trage den Vermerk "Urteil erst absenden, wenn alle X-Urteile abgesetzt sind B". Deutlich werde, dass erneut eine Besonderheit für die Behandlung des Klägers kreiert worden sei. Das Urteil solle nicht nach Erlass zugestellt werden, sondern erst mit anderen "X-Urteilen" zusammen. Hierfür gebe es keine Begründung. Die Bemerkung belege jedoch, dass Richter B ein über den Einzelfall gebotenes hohes persönliches Interesse an den Verfahren des Klägers entwickelt habe. Es belege auch, dass Richter B nicht mehr unbefangen gewesen sei, sondern bereits ein "Vorurteil" gefasst habe.

Aufmerksam müsse auch auf einen Klebezettel auf der Rückseite des Empfangsbekenntnisses zum Beschluss vom 11. Oktober 1999 zu Az. ... V 6576/99 gemacht werden. Dort sei handschriftlich vermerkt:

"laut Rücksprache mit Richter B ist der Punkt "4", Blatt 9 besonders zu beachten. 21. Oktober 1999."

Richter B habe also über die sonst übliche richterliche Anweisung hinaus dem Personal der Geschäftsstelle aufgegeben, wie verfahren werden solle. Gleiches gelte für das Urteil des FG zum Az. ... K 4960/97. Hier finde sich der handschriftliche Vermerk von Richter B auf dem Urteilsdeckblatt:

"Geschäftsstelle: erst nach Eingang sämtlicher Urteile absenden! B."

Abgesehen davon, dass das Ausrufezeichen belege, mit welch hohem emotionalem Engagement Richter B zur Sache gegangen sei, belege der Vermerk auch, dass von einem unbefangenen Richter keine Rede sein könne. Der Kläger, der sich mit dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) in zahlreichen Rechtsstreiten befinde, sei offensichtlich als lästig oder störend empfunden worden, obwohl er lediglich seine gesetzlichen und verfassungsmäßigen Rechte in Anspruch genommen habe. Richter B habe dies alles zum Anlass genommen, den Kläger einer Sonderbehandlung zu unterziehen. Die verfahrensleitenden Verfügungen und Bemerkungen des Richters ließen erkennen, dass dieser ein von Antipathie gegen den Kläger geprägtes persönliches Engagement gezeigt habe.

Das Verhalten habe sich nachteilig für den Kläger ausgewirkt, was nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ein berechtigter Ablehnungsgrund sei. Der Nachteil habe darin bestanden, dass die Urteile nicht etwa nach Arbeitsanfall und -ablauf zugestellt, sondern gebündelt worden seien. Bereits in die Abwicklung der Verfahren habe Richter B persönlich eingegriffen. Die Voreingenommenheit habe auch dazu geführt, dass Richter B sich nicht als befangen angesehen habe und offensichtlich auch seine anderen Senatskollegen dazu habe bewegen können, ihn nicht als befangen anzusehen. Sie hätten nicht zur Kenntnis genommen, dass Richter B die Verfahren des Klägers geradezu an sich gezogen habe und eine Befangenheit eingetreten sei. Anderenfalls hätten sie den Ablehnungsanträgen des Klägers stattgeben müssen.

Der Kläger rügt außerdem die Mitwirkung befangener Richter im Verfahren. Er habe mehrfach den Vorsitzenden Richter A und Richter B wegen Befangenheit abgelehnt (Hinweis auf seinen persönlich verfassten Schriftsatz vom 4. Dezember 1999).

Weiter rügt der Kläger die Verletzung rechtlichen Gehörs. Unter Bezugnahme auf seinen Schriftsatz vom 4. Dezember 1999 trägt er dazu vor, es sei mehrfach vergeblich die Herausgabe der Original-Kassenbücher bzw. Sparbücher beantragt worden. Diese würden als Beweismittel benötigt, um Rechenfehler der Steuerfahndung (Steufa) zu belegen. Die Kassenbücher seien vom Kläger nur für sechs Wochen zur Einsichtnahme ausgeliehen worden. Eine förmliche Beschlagnahme gebe es nicht. Kopien reichten wegen der schlechten Lesbarkeit der Originalunterlagen nicht aus. Die Beweissicherung der Finanzbehörden könne z.B. auch durch Fotografie erfolgen. Ohne die Unterlagen sei eine substantiierte Stellungnahme zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht möglich. Bei Wahrung des rechtlichen Gehörs hätten die bereits kursorisch bezeichneten Fehler detailliert belegt werden können. Der Anspruch auf rechtliches Gehör sei auch verletzt, wenn das FG einen bis dahin nicht erörterten Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung mache. Hier sei zu rügen, dass am 24. November 1999 ohne Protokollierung entgegen dem Beschluss vom 11. November (richtig: Oktober) 1999 der Zusammenschluss der Verfahren durch Abtrennung des Verfahrens ... K 505/98 durchbrochen worden sei.

Schließlich sei das rechtliche Gehör dadurch verletzt worden, dass das FG den Amtsermittlungsgrundsatz hinsichtlich der Einkünfte aus Kapitalvermögen ungenügend wahrgenommen habe. Die nachvollziehbaren schriftsätzlichen Angaben des Klägers seien vom FG nicht zur Kenntnis genommen worden, obwohl die Hinzuschätzung der Einkünfte den wirtschaftlich bedeutendsten Teil des Beschwerde- und Revisionsverfahrens darstelle. Während der abgelehnte Richter B die Einkommensteuerunterlagen des Klägers in höchst ungewöhnlicher Weise selbst beim FA abgeholt habe, habe das Interesse schlagartig versagt, als es um die Aufklärung der verfahrensrelevanten Fakten zur Verwendung der Kapitalerträge gegangen sei. Die Schreiben des Klägers vom 15. und 30. Oktober 1998 seien überhaupt nicht wahrgenommen worden. Es hätte sich eine mündliche Erörterung der fraglichen Probleme mit dem Kläger angeboten.

Das FA beantragt die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise sie als unbegründet zurückzuweisen.

Es sei nicht bekannt, wann der angefochtene Beschluss dem Kläger zugegangen sei, so dass nicht festgestellt werden könne, ob die Beschwerde fristgerecht erhoben worden sei. Hilfsweise sei die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen. Soweit sie sich auf Aktenvermerke des Richters B stütze, sei dies neuer Sachvortrag, über den im Beschwerdeverfahren nach der Rechtsprechung des BFH nicht mehr befunden werden könne. Der Vorwurf der Verletzung rechtlichen Gehörs greife nicht durch. Dem Kläger sei mit Schreiben vom 18. November 1999 mitgeteilt worden, dass die Kassenbücher im Zusammenhang mit dem Termin am 24. November 1999 benötigt würden. Außerdem könnten die Kassen- und Sparbücher als Beweismittel in einem Steuerstrafverfahren nicht herausgegeben werden. Selbst wenn der Vorwurf durchgreifen würde, könnte er keine Befangenheit begründen, weil die Verweigerung der Herausgabe lediglich Anwendung von Verfahrensrecht darstelle.

Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

Die Beschwerde ist nicht begründet und war daher zurückzuweisen.

1. Die Beschwerde ist zulässig.

Zwar können nach § 128 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen nicht (mehr) mit der Beschwerde angefochten werden. Die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen eine vor dem 1. Januar 2001 verkündete oder stattdessen zugestellte Entscheidung richtet sich gemäß Art. 4 2.FGOÄndG aber noch nach den bis Ende 2000 geltenden Vorschriften. Danach war eine Beschwerde gegen einen Beschluss über die Ablehnung eines Richters statthaft.

Die Beschwerde ist auch rechtzeitig, nämlich innerhalb der Frist von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung beim FG erhoben worden (§ 129 Abs. 1 FGO). Der Beschluss über die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs wurde am 18. März 2000 zugestellt. Der Eingang der Beschwerde am Montag, dem 3. April 2000, war damit rechtzeitig.

2. Doch ist das Rechtsmittel unbegründet.

Nach § 51 Abs. 1 FGO i.V.m. § 42 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung (ZPO) findet die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Gründe für ein solches Misstrauen sind gegeben, wenn ein Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei vernünftiger, objektiver Betrachtung davon ausgehen kann, dass der Richter nicht unvoreingenommen entscheiden wird. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob die Entscheidung wirklich von Voreingenommenheit beeinflusst ausfiele. Ausschlaggebend ist vielmehr, ob der Beteiligte, der das Ablehnungsgesuch angebracht hat, von seinem Standpunkt aus bei Anlegung des angeführten objektiven Maßstabs Anlass hat, Voreingenommenheit zu befürchten (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 4. Juli 1985 V B 3/85, BFHE 144, 144, BStBl II 1985, 555, und vom 11. Januar 1995 IV B 104/93, BFH/NV 1995, 629). Verfahrensverstöße oder sonstige Rechtsfehler eines Richters bilden --selbst wenn sie vorliegen-- grundsätzlich keinen Ablehnungsgrund. Anders verhält es sich nur, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Einstellung des Richters oder auf Willkür beruht (vgl. BFH-Beschlüsse vom 27. März 1997 XI B 190/96, BFH/NV 1997, 780, und in BFH/NV 1995, 629, jeweils m.w.N.).

3. Soweit die Beschwerde das Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden Richter am FG A betrifft, werden keinerlei Gründe geltend gemacht, die eine Besorgnis der Befangenheit begründen könnten. Der Umstand allein, dass der Richter an einem Beschluss beteiligt war, mit dem das Ablehnungsgesuch gegen einen anderen Richter desselben Senats zurückgewiesen worden ist, lässt bereits deshalb keinen Schluss auf seine Einstellung zu, weil bei dieser Spruchkörperentscheidung nicht erkennbar wird, inwieweit der einzelne Richter an ihr beteiligt war.

4. Soweit die Befangenheit des Richters am FG B geltend gemacht wird, stützt sich die Beschwerde auf Umstände, die in dem ursprünglichen Ablehnungsantrag nicht vorgetragen worden sind. Gegenstand des Ablehnungsverfahrens ist jedoch die Befangenheit des Richters aus den im Gesuch genannten Gründen. Im Beschwerdeverfahren ist deshalb nach ständiger Rechtsprechung des BFH nur über die im ursprünglichen Ablehnungsantrag genannten Gründe zu befinden (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 24. Juli 1990 X B 115/89, BFH/NV 1991, 253; vom 30. September 1998 XI B 22/98, BFH/NV 1999, 348).

Abgesehen davon ist auch unter Berücksichtigung der neu vorgetragenen Umstände nicht davon auszugehen, dass bei objektiver Betrachtung vom Standpunkt des Klägers aus Anlass zu Misstrauen in die Unvoreingenommenheit des Berichterstatters bestehen konnte. Die handschriftlichen Vermerke sollten ersichtlich der Vereinfachung der formellen Erledigung der zahlreichen beim FG anhängigen Verfahren des Klägers dienen. Aus der sprachlich korrekten Verwendung des Ausrufezeichens kann nicht auf eine unsachliche Einstellung des Richters geschlossen werden, denn es liegt nahe, hierin eine Erhöhung des Aufmerksamkeitswerts für den Vermerk gegenüber der Geschäftsstelle zu sehen.

5. Die Ausführungen des Klägers zur Verletzung von Verfahrensgrundsätzen haben keine Bedeutung für das Ablehnungsverfahren. Sie betreffen inhaltlich Verfahrensrügen, die mit einer zulassungsfreien Revision bzw. mit einer Beschwerde wegen Nichtzulassung hätten geltend gemacht werden müssen. Soweit der Kläger selbst Revisionen und Nichtzulassungsbeschwerden eingelegt hat, hat der Senat diese durch Beschlüsse vom 4. Oktober 2000 wegen fehlender Postulationsfähigkeit als unzulässig verworfen. Die Bevollmächtigten des Klägers für das vorliegende Verfahren haben weder Revision noch Nichtzulassungsbeschwerde erhoben.



Ende der Entscheidung

Zurück