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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.03.2008
Aktenzeichen: IV B 57/07
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 48
FGO § 48 Abs. 1 Nr. 4
FGO § 48 Abs. 1 Nr. 5
FGO § 60 Abs. 3
FGO § 73 Abs. 1 Satz 1
FGO § 76 Abs. 2
FGO § 96 Abs. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 121
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
IV B 56/07 IV B 57/07

Gründe:

Die Beschwerden, die der Senat gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 121 FGO analog zur gemeinsamen Entscheidung verbindet, sind --bei ganz erheblichen Bedenken gegen ihre Zulässigkeit-- jedenfalls unbegründet und deshalb zurückzuweisen.

1. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), einer GmbH & Co. KG, erhobenen Verfahrensrügen gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO haben keinen Erfolg.

a) Die Klägerin hat die geltend gemachten Verstöße gegen die Sachaufklärungspflicht nicht ordnungsgemäß dargelegt.

Eine schlüssige Rüge, das Finanzgericht (FG) habe gegen seine Verpflichtung zur Sachverhaltsermittlung verstoßen (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO), erfordert die Darlegung, zu welchen konkreten Tatsachen weitere Ermittlungen geboten waren, welche Beweise zu welchem Beweisthema das FG hätte erheben müssen, wo Tatsachen vorgetragen waren, aus denen sich dem FG die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen auch ohne einen entsprechenden Beweisantrag hätte aufdrängen müssen, welches Ergebnis die zusätzliche Ermittlungsmaßnahme oder Beweiserhebung aller Voraussicht nach gehabt hätte und inwieweit die unterlassene Ermittlungsmaßnahme oder Beweiserhebung zu einer anderen Entscheidung des FG hätte führen können. Außerdem muss vorgetragen werden, dass der Verstoß in der Vorinstanz gerügt wurde oder weshalb eine derartige Rüge nicht möglich war (ständige Rechtsprechung, vgl. aus neuerer Zeit Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. Oktober 2007 IV B 130, 131/06, BFH/NV 2008, 233; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 120 Rz 69, 70, jeweils m.w.N.).

Das Vorbringen der Klägerin wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Soweit die Klägerin insbesondere rügt, das FG habe es unterlassen, die Vertragsparteien zur Auslegung des Gesellschaftsvertrages zu hören und zu erforschen, wie sich der wirkliche Wille der Vertragsparteien dargestellt habe, fehlt es bereits an der Darlegung, dass die sachkundig vertretene Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem FG einen Antrag auf Zeugenvernehmung gestellt oder das Übergehen eines schriftsätzlich bereits gestellten Beweisantrags gerügt hat. Nach dem Protokoll über die mündliche Verhandlung vor dem FG hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin weder eine Beweiserhebung beantragt noch die Nichterhebung angebotener Beweise gerügt. Ebenso wenig hat die Klägerin dargelegt, warum eine solche Rüge ggf. nicht möglich gewesen sein sollte. Nach der Sitzungsniederschrift hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin rügelos zur Sache verhandelt und den Klageantrag gestellt. Auf das Rügerecht ist damit wirksam verzichtet worden (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung).

b) Die von der Klägerin erhobene Rüge, das FG habe ihr Recht auf Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--, § 96 Abs. 2 FGO) verletzt, weil es im Laufe des Verfahrens nicht angedeutet habe, dass es seiner Entscheidung eine bestimmte Auslegung des Gesellschaftsvertrages zugrunde legen werde, greift ebenfalls nicht durch. Sie entspricht weder den Begründungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO noch hat das FG das Recht der Klägerin auf Gehör verletzt.

Ausweislich des Sitzungsprotokolls wurde die Auslegung des Gesellschaftsvertrages in der mündlichen Verhandlung vor dem FG ausdrücklich angesprochen. Zwischen den Beteiligten war insbesondere streitig, wie Ziff. 6 des Gesellschaftsvertrages zu verstehen sei. Die Klägerin musste nicht zuletzt deshalb damit rechnen, dass sich auch das FG in seiner Entscheidung mit der Auslegung des Gesellschaftsvertrages beschäftigte, wenn es insoweit auch nicht zu dem von der Klägerin für richtig gehaltenen Auslegungsergebnis gelangte.

Im Übrigen verpflichten weder der Anspruch auf rechtliches Gehör noch § 76 Abs. 2 FGO das FG, darauf hinzuweisen, dass es den Sachverhalt anders beurteilt als ein Beteiligter (BFH-Beschlüsse vom 26. Juni 2003 IV B 195/01, BFH/NV 2003, 1437, und vom 29. April 2004 V B 43/03, BFH/NV 2004, 1303, unter II.5. der Gründe). Das FG ist grundsätzlich auch nicht verpflichtet, im Voraus seine Rechtsauffassung offen zu legen (BFH-Beschlüsse vom 25. Mai 2000 VI B 100/00, BFH/NV 2000, 1235, und vom 10. September 2003 X B 132/02, BFH/NV 2004, 495; Gräber/ Stapperfend, a.a.O., § 76 Rz 56, m.w.N.).

Soweit die Klägerin die vom FG vorgenommene Vertragsauslegung beanstandet, ist dieser Mangel --selbst wenn er vorliegen sollte-- revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen (Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 82). Er ist damit der Rüge als Verfahrensmangel entzogen. Dasselbe gilt für die von der Klägerin mehrfach geltend gemachten Verstöße gegen die Denkgesetze (BFH-Beschlüsse vom 27. Juni 2002 X B 144/01, BFH/NV 2002, 1336, und vom 5. Januar 2007 II B 31/06, BFH/NV 2007, 972).

c) Der von der Klägerin behauptete Verstoß des FG gegen die Sachaufklärungspflicht und gegen § 96 Abs. 1 FGO in Zusammenhang mit der "Berücksichtigung der berichtigten Bilanzansätze" ist nicht entsprechend den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt. Nichts anderes gilt, soweit die Klägerin eine Verletzung ihres Rechts auf Gehör auch insoweit beanstandet, als das FG nicht angesprochen habe, "ob eine Bilanzberichtigung nur auf Antrag zulässig sei".

d) Letztlich vermag auch die Rüge, das FG habe es verfahrensfehlerhaft unterlassen, die an der Klägerin beteiligten Kommanditisten notwendig beizuladen, die Revisionszulassung nicht zu begründen.

Nach § 60 Abs. 3 FGO ist eine Beiladung erforderlich, wenn an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Dies gilt nicht für Mitberechtigte, die nicht nach § 48 FGO klagebefugt sind. Im Streitfall sind die Kommanditisten der Klägerin weder gegenüber dem angefochtenen Gewinnfeststellungsbescheid noch gegenüber dem Gewerbesteuermessbescheid zur Klageerhebung befugt.

Im Verfahren gegen den Gewerbesteuermessbescheid kam eine Beiladung der Kommanditisten von vornherein nicht in Betracht (vgl. BFH-Beschluss vom 26. Januar 2000 IV B 134/98, BFH/NV 2000, 1104). Auch im Verfahren gegen den Gewinnfeststellungsbescheid war die Beiladung der Kommanditisten nicht notwendig. Insbesondere waren die Kommanditisten nicht nach § 48 Abs. 1 Nr. 4 oder Nr. 5 FGO klagebefugt, wie die Klägerin nach Ablauf der Frist zur Begründung der insoweit erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde ohne nähere Darlegung geltend gemacht hat (zur schlüssigen Rüge der unterlassenen notwendigen Beiladung: BFH-Beschluss vom 21. Januar 2005 VIII B 326/03, BFH/NV 2005, 994). Denn im vorliegenden Fall geht es weder darum, wer an dem festgestellten Gewinn beteiligt ist noch wie er sich auf die einzelnen Beteiligten verteilt. Ebenso wenig handelt es sich um eine Frage, die einen Beteiligten persönlich angeht.

2. Ein Verfahrensmangel ergibt sich demnach aus den Darlegungen der Klägerin nicht. Vielmehr wendet sich die Klägerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde nach Art einer Revisionsbegründung im Wesentlichen gegen die materielle Richtigkeit der Vorentscheidung. Damit wird aber kein Revisionszulassungsgrund dargetan (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 7. September 2005 IV B 67/04, BFH/NV 2006, 234, m.w.N.).

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