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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 30.03.1999
Aktenzeichen: IV B 57/98
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe
Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Dabei kann dahinstehen, ob die Divergenzrüge den formellen Anforderungen genügt, die nach § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die Bezeichnung der Divergenz zu stellen sind. Die behauptete Abweichung der Vorentscheidung von dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 6. November 1991 XI R 27/90 (BFHE 170, 18, BStBl II 1993, 391) besteht jedenfalls nicht. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben dazu ausgeführt, die Auffassung des Finanzgerichts (FG), "daß erst eine Entnahmehandlung nach außen erkennbar sein" müsse, stehe "klar im Widerspruch zu den Ausführungen" der Divergenzentscheidung. Dies ist unzutreffend. In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung führt der BFH in BFHE 170, 18, BStBl II 1993, 391 aus, für die von einem Entnahmewillen getragene Entnahmehandlung reiche ein "schlüssiges Verhalten des Steuerpflichtigen, durch das die Verknüpfung des Wirtschaftsguts mit dem Betriebsvermögen erkennbar gelöst wird, ... aus (BFH-Beschluß vom 7. Oktober 1974 GrS 1/73, BFHE 114, 189, BStBl II 1975, 168). Dazu gehört ein Verhalten des Steuerpflichtigen, das nach außen hin seinen Willen erkennen läßt, ein Wirtschaftsgut nicht mehr für betriebliche, sondern für private Zwecke zu nutzen, also nicht mehr unmittelbar oder mittelbar zur Erzielung von Betriebseinnahmen, sondern in Zukunft zur Erzielung von Privateinnahmen zu verwenden (BFH-Urteil vom 31. Januar 1985 IV R 130/82, BFHE 143, 335, BStBl II 1985, 395)." Ein solches nach außen erkennbares Verhalten des Klägers hat das FG in der Verpachtung und der Mitteilung zur Weinbaukartei zu Recht nicht gesehen.
Ende der Entscheidung
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