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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 18.03.1999
Aktenzeichen: IV B 58/97
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.

1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) macht eine Abweichung der Vorentscheidung von den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 21. Juli 1992 IX R 72/90 (BFHE 169, 317, BStBl II 1993, 486) und vom 21. Juli 1992 IX R 14/89 (BFHE 169, 313, BStBl II 1993, 484) geltend. Dem Urteil in BFHE 169, 317, BStBl II 1993, 486 sei der Rechtssatz zu entnehmen, daß Aufwendungen für die Verhinderung der Eintragung eines Nießbrauchsrechts aufgrund eines möglicherweise gegebenen schuldrechtlichen Anspruchs auf Eintragung des Nießbrauchs an einem Grundstück ebenso nachträgliche Anschaffungskosten darstellten, wie Aufwendungen für die Ablösung eines wirksam entstandenen dinglichen Rechts. Auf eine Eintragung des Nießbrauchs komme es nicht an. In diesem Fall habe nicht einmal festgestanden, daß ein schuldrechtlicher Rückgewähranspruch auf Wiedereintragung des gelöschten Nießbrauchs durchsetzbar gewesen sei. Dann aber müsse die Aufhebung eines schuldrechtlich wirksam vereinbarten Anspruchs auf Nießbrauchseinräumung erst recht nachträgliche Anschaffungskosten begründen. Derselbe Rechtssatz liege dem Urteil in BFHE 169, 313, BStBl II 1993, 484 zugrunde. In diesem Fall sei ein im Wege des Vermächtnisses eingeräumter Nießbrauch an einem Grundstück bereits einen Monat nach dem Erbfall durch eine Versorgungszusage abgelöst worden.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist das Finanzgericht (FG) nicht von den genannten Entscheidungen des BFH abgewichen. Es hat sich ausdrücklich mit dieser Rechtsprechung auseinandergesetzt und zutreffend ausgeführt, ein Nießbrauch des Sohnes sei nicht zur Entstehung gelangt. In dem dem Urteil in BFHE 169, 317, BStBl II 1993, 486 zugrundeliegenden Sachverhalt aber war ein Nießbrauch zugunsten der Mutter im Grundbuch eingetragen und jahrelang ausgeübt worden. Der BFH ging daher davon aus, daß die Aufwendungen der Ablösung dieses Rechts unabhängig davon gedient hatten, daß die geschäftsunfähige Mutter zuvor eine Löschung veranlaßt hatte (s. BFH-Urteil in BFHE 169, 317, BStBl II 1993, 486 zu 3. der Entscheidungsgründe); die Aufwendungen dienten daher nicht der Ablösung eines schuldrechtlichen Anspruchs auf Wiedereintragung des Nießbrauchs. Auch in dem dem Urteil in BFHE 169, 313, BStBl II 1993, 484 zugrundeliegenden Sachverhalt wurde ein Recht an einem Grundstück (Wohnungsrecht) abgelöst, das --wenn auch nur kurze Zeit-- bestanden hatte. Zudem war dieses Wohnungsrecht --anders als im Streitfall-- nicht vom Ablösenden, sondern von einem Erblasser eingeräumt worden.

Wie der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) zu Recht ausgeführt hat, handelt es sich bei den angeführten BFH-Urteilen in BFHE 169, 313, BStBl II 1993, 484 und in BFHE 169, 317, BStBl II 1993, 486 um Fälle, in denen der Steuerpflichtige Grundbesitz erworben hat, der von vornherein mit einem Nutzungsrecht belastet war. Im Streitfall hingegen hat der Kläger das Grundstück unbelastet von seiner Frau übernommen und von Anfang an selbst genutzt. Der Nießbrauch zugunsten des Sohnes wurde mangels Eintragung nie wirksam noch wurde er tatsächlich ausgeübt. Das FG konnte daher zutreffend davon ausgehen, daß eine zu Anschaffungskosten führende Ablösung eines Nießbrauchsrechts im Streitfall nicht vorlag.

2. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache entspricht nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Kläger hat lediglich ausgeführt, es sei weder eine höchstrichterliche Entscheidung noch eine einheitliche Auffassung in der Literatur zu der Frage ersichtlich, ob eine dauernde Last ausdrücklich als Gegenleistung einer Grundstücksübertragung vereinbart sein müsse, um Anschaffungskosten zu begründen. Die schlüssige Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache erfordert aber ein konkretes Eingehen des Beschwerdeführers darauf, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die von ihm aufgeworfene Rechtsfrage umstritten sei (vgl. z.B. BFH-Beschluß vom 21. August 1986 V B 46/86, BFH/NV 1987, 171). Dazu gehört auch, daß der Beschwerdeführer bereits vorhandene Rechtsprechung und Literatur zu der von ihm für klärungsbedürftig gehaltenen Rechtsfrage berücksichtigt und vorträgt, weshalb nach seiner Ansicht eine Klärung bislang noch ausstehe (vgl. z.B. BFH-Beschluß vom 26. November 1986 II B 112/86, BFH/NV 1988, 304). Solche Ausführungen hätten etwa auch ein Eingehen auf das Urteil des Senats vom 18. Oktober 1990 IV R 36/90 (BFHE 162, 321, BStBl II 1991, 205) erfordert.

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