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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.12.2000
Aktenzeichen: IV B 6/00
Rechtsgebiete: AO 1977, BFHEntlG


Vorschriften:

AO 1977 § 206 Abs. 1
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Von der Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die behauptete Abweichung von dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 30. Juli 1997 I R 8/95 (BFH/NV 1998, 187) ist nicht erkennbar. In dem dort entschiedenen Fall ging es darum, ob ein Rechtsstreit (auch dann) in der Hauptsache erledigt ist, wenn der Kläger an der Fortführung desselben kein Interesse mehr hat. Damit ist der Streitfall aber weder vom Sachverhalt noch von der Rechtsproblematik her vergleichbar. Vorliegend hatte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) zugesagt, die angefochtene Einspruchsentscheidung aufzuheben. Aus diesem Grund liegt auch keine Divergenz zu dem BFH-Urteil vom 17. April 1996 I R 82/95 (BFHE 180, 365, BStBl II 1996, 608) vor. Auch der dort entschiedene Fall ist mit dem Streitfall nicht vergleichbar.

Entgegen der Ansicht der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) verstößt das Verhalten des Finanzgerichts (FG) auch nicht gegen das Willkürverbot. Denn eine verbindliche Zusage des FA ist für die Besteuerung bindend (§ 206 Abs. 1 der Abgabenordnung --AO 1977--), so dass die Kläger entgegen ihrem Vorbringen jedenfalls nicht rechtlos gestellt sind. Damit ist auch eine Abweichung von der angeführten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht erkennbar.

2. Das angefochtene Urteil beruht auch nicht auf einem Verfahrensmangel. Das FG führt in dem angefochtenen Urteil zutreffend aus, dass die Kläger die Festsetzung des Verspätungszuschlages von 50 DM durch den Bescheid vom 29. November 1996 nicht angefochten haben. Das Einspruchsschreiben der Kläger vom 9. Dezember 1996 erwähnt den festgesetzten Verspätungszuschlag nicht. Die Kläger wenden sich zwar ausdrücklich gegen die angebliche Verspätung. Doch geschieht das nur im Zusammenhang mit der als willkürlich angegriffenen Schätzung der Besteuerungsgrundlagen. Wie sich aus dem Änderungsbescheid vom 3. September 1997 ergibt, haben die Kläger den festgesetzten Verspätungszuschlag auch bezahlt. Mit ihrem Schriftsatz vom 9. September 1997 betr. den Änderungsbescheid wenden sie sich dann zwar auch gegen die Festsetzung von Zinsen und Verspätungszuschlägen. Durch diesen Bescheid sind zwar deutlich höhere Zinsen festgesetzt worden, aber kein Verspätungszuschlag.



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