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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 26.09.2001
Aktenzeichen: IV B 6/01
Rechtsgebiete: SGB V, FGO


Vorschriften:

SGB V § 55
SGB V § 37
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 a.F.
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 a.F.
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 n.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Der Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) ist seit 1982 anerkannter Altenpfleger. Zum 1. Dezember 1983 meldete er ein Gewerbe bei der Gemeinde an. Er bezeichnete seine Tätigkeit als "ambulante Altenpflegestation". Tatsächlich wurde er in der ambulanten Krankenpflege tätig. Im Jahr 1984 erhielt er die amtsärztliche Erlaubnis, subcutane Injektionen selbst durchzuführen.

In den Streitjahren (1989 bis 1993) betreute der Kläger nach eigenen Angaben monatlich maximal 20 Personen. Er beschäftigte zwischen drei und maximal acht pflegerische Hilfskräfte. Diese wurden überwiegend aufgrund geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse tätig. Die Lohn-/Gehaltsaufwendungen machten jährlich weniger als 30 000 DM aus. Mit Beginn der Pflegeversicherung stiegen die Erlöse, aber auch die Löhne und Gehälter stark an.

Gegenüber dem Verband der Angestellten-Krankenkassen verpflichtete sich der Kläger durch Vertrag nach § 132 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V), die Versorgung der Versicherten mit häuslicher Pflege gemäß § 55 SGB V durchzuführen. Der Vertrag trat zum 1. April 1992 in Kraft. In weiteren Verträgen ging der Kläger mit Wirkung vom 1. März 1994 gegenüber diesem Verband und auch anderen entsprechenden Institutionen die weitere Verpflichtung ein, die häusliche Krankenpflege nach § 37 SGB V, bestehend aus Grund- und Behandlungspflege sowie der hauswirtschaftlichen Versorgung der Versicherten, zu übernehmen.

Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) behandelte die Tätigkeit des Klägers als gewerblich und erließ entsprechende Gewerbesteuermessbescheide. Die Einsprüche blieben erfolglos.

Das Finanzgericht (FG) gab hingegen der Klage statt. Das Urteil ist in Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst (DStRE) 2001, 190 veröffentlicht.

Die Revision ließ das FG nicht zu.

Dagegen richtet sich die Beschwerde des FA mit der Begründung, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung und beruhe auf einer Divergenz.

Da das angefochtene Urteil noch vor dem 1. Januar 2001 verkündet worden ist, richtet sich die Zulässigkeit der erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde noch nach den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Vorschriften der Finanzgerichtsordnung --FGO-- (Art. 4 des Zeiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze --2.FGOÄndG--).

Danach ist die Beschwerde, der das FG nicht abgeholfen hat, zulässig und begründet.

Dabei kann dahinstehen, ob das FA die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO a.F.) entsprechend den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. dargelegt hat. Denn jedenfalls ist die Beschwerde deswegen begründet, weil --wie vom FA auch ordnungsgemäß bezeichnet-- die angefochtene Entscheidung auf einer Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO a.F. beruht. Das FA hat dargelegt, dass das FG unter Berufung auf die neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- (vgl. Beschlüsse vom 29. Oktober 1999 2 BvR 1264/90, BVerfGE 101, 132, BStBl II 2000, 155, und vom 10. November 1992 2 BvR 1820/92, BStBl II 2000, 158) von den Grundsätzen der Rechtsprechung des BFH --wie z.B. im Beschluss vom 17. Oktober 1996 XI B 214/95 (BFH/NV 1997, 293)-- objektiv abgewichen ist. Die alte Rechtsprechung des BFH ist auch weiter bedeutsam, weil der erkennende Senat in seinem Urteil vom 18. Mai 2000 IV R 89/99 (BFHE 191, 568, BStBl II 2000, 625) an ihr im Fall der Einordnung der Einkünfte einer Krankenpflegerin auch nach Ergehen der neuen Rechtsprechung des BVerfG festgehalten hat und sich zuvor in dem Beschluss vom 13. Dezember 1999 IV B 68/99 (BFH/NV 2000, 705) im Fall eines Autodidakten mit der neuen Rechtsprechung des BVerfG sogar ausdrücklich auseinander gesetzt hatte.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO n.F. abgesehen.

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