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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.12.2007
Aktenzeichen: IV B 6/07
Rechtsgebiete: FGO, BImSchG
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative | |
FGO § 116 Abs. 3 | |
BImSchG § 20 | |
BImSchG § 20 Abs. 3 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat einen Grund, der nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, nicht --wie es § 116 Abs. 3 FGO erfordert-- in zulässiger Weise dargetan.
Die Klägerin macht als Grund für die Zulassung der Revision ausschließlich geltend, das Finanzgericht (FG) weiche von zwei Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) ab, nämlich dem Gerichtsbescheid vom 15. Dezember 2004 I R 35/03 (wiedergegeben in Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2005, 1485) und dem Urteil vom 19. November 2003 I R 77/01 (BFHE 204, 135), so dass die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten sei (Divergenz - § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO).
1. Eine Abweichung vom Gerichtsbescheid vom 15. Dezember 2004 I R 35/03 könnte schon deshalb nicht zu einer Zulassung der Revision wegen Divergenz führen, weil der Gerichtsbescheid wegen eines Antrags auf mündliche Verhandlung als nicht ergangen gilt (§ 90a Abs. 3 FGO - vgl. die Anmerkung in DStR 2005, 1487).
2. Im Übrigen fehlt es an den für Divergenzrügen geltenden Darlegungsvoraussetzungen.
Zur schlüssigen Darlegung einer Divergenzrüge i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO gehört u.a. die Gegenüberstellung tragender, abstrakter Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits, um eine Abweichung erkennbar zu machen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 1. September 2004 X B 162/03, BFH/NV 2005, 224, und vom 17. August 2007 VIII B 36/06, BFH/NV 2007, 2293).
Diesem Erfordernis genügt die Beschwerdebegründung nicht.
a) BFH-Urteil in BFHE 204, 135
Die Klägerin möchte dem angeblichen Divergenzurteil offenbar den Rechtssatz entnehmen, im Rahmen der Konkretisierung einer umweltrechtlichen Verpflichtung komme dem bloßen Zeitablauf keine weitergehende Bedeutung zu, wenn die hinreichende Wahrscheinlichkeit nicht auszuschließen sei, dass die Behörde noch nach dem Bilanzstichtag mittels einer zur Gefahrenabwehr notwendigen und sachgerechten Maßnahme tätig werden würde, es sei denn der Steuerpflichtige habe zum Bilanzstichtag nicht mehr mit einer Inanspruchnahme durch die Behörde rechnen können.
Dem hat die Klägerin keinen abweichenden Rechtssatz des FG gegenübergestellt. Vielmehr zitiert die Klägerin selbst das FG mit dem Satz, ein Tätigwerden der Behörde sei nicht mehr unabdingbare Voraussetzung für eine Konkretisierung einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung. Wie sich aus den Urteilsgründen ergibt, hat das FG diesen Rechtssatz sogar mittelbar auf das angebliche Divergenzurteil gestützt, indem es sich auf das Senatsurteil vom 25. März 2004 IV R 35/02 (BFHE 206, 25, BStBl II 2006, 644) beruft, das seinerseits unter Berufung auf das angebliche Divergenzurteil die vom FG zitierte Aussage trifft (s. unter II.2.a der Gründe). Wenn das FG gleichwohl eine Konkretisierung der Verpflichtung, das Werk in A. stillzulegen, verneint hat, so deswegen, weil die Stilllegung, für deren Kosten die streitige Rückstellung gebildet werden sollte, von der Inbetriebnahme eines neuen Werkes in B. abhängig sein sollte und es einen konkreten Zeitpunkt für die Inbetriebnahme des neuen Werkes nicht zu erkennen vermochte.
b) Gerichtsbescheid vom 15. Dezember 2004 I R 35/03
Sollte das FG eine von diesem Gerichtsbescheid abweichende Auffassung vertreten haben, so würde das zwar nicht zu einer Divergenz führen (s.o. unter 1.), es könnte aber auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache hindeuten. Die Revision könnte auch in diesem Fall aber nur zugelassen werden, wenn die Abweichung in hinlänglicher Form dargelegt wäre. Das ist indessen nicht der Fall. Die Klägerin entnimmt dem Gerichtsbescheid, den (auch anderweitig in der neueren Rechtsprechung des BFH aufgestellten) Grundsatz, eine zu passivierende öffentlich-rechtliche Verpflichtung könne sich auch aus einer hinreichend konkreten gesetzlichen Bestimmung, Rechtsverordnung oder Verwaltungsanweisung ergeben. Das FG hat diesen Rechtssatz indessen nicht in Zweifel gezogen, sondern seiner Entscheidung ausdrücklich zugrunde gelegt. Es hat lediglich das Vorliegen einer solchen Bestimmung verneint und insbesondere die "Kannbestimmung" des § 20 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) nicht für einschlägig gehalten. Wenn die Klägerin geltend macht, "eine gesetzliche Verpflichtung" (wozu?) ergebe sich aus § 20 Abs. 3 BImSchG (Untersagung des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage wegen Unzuverlässigkeit des Betreibers - ebenfalls eine "Kannbestimmung"), so kann sie sich nicht auf einen Rechtssatz stützen, der im Gerichtsbescheid vom 15. Dezember 2004 I R 35/03 enthalten wäre.
Ende der Entscheidung
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